Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

!
W

Verordnung,

betreffend

die  öffentlichen  Tollniederlagen  und  die  unter  Zollamtlichem  Mitverschlulz
lstebenden  Orivatniederlagen.

Auf  Grund  des  §  38  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1903  (Zollverordnung
für  das  deutsch-südwestafrikanische  Schutzgebiet)  wird  verordnet,  was  folgt:

§  1.

Gegenstände,  welche  unter  Zollaufssicht  stehen,  und  auf  denen  noch  ein  Zollanspruch  haftet,  können
auf  Antrag  in  eine  öffentliche  Zollniederlage  oder  in  eine  unter  zollamtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage
  ausgenommen  werden.

–2.

Von  Amtswegen  werden  den  Zollniederlagen  überwiesen  alle  diejenigen  unter  Zollaufsicht  stehenden
Gegenstände,  welche  aus  irgend  einem  Grunde  innerhalb  einer  örtlich  zu  bemessenden  Frist  nicht  verzollt
bezw.  nicht  in  Empfang  genommen  sind  (88  14  und  15  der  Zollordnung).

83.

Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Niederlage  sind  alle  feuergefährlichen  und  gesundheitsschädlichen
  Gegenstände  sowie  solche,  welchen  schnellem  Verderben  ausgesetzt  sind.

Bei  Gegenständen,  welche  in  beschädigten  Verpackungen  eingehen,  müssen  diese  vor  Aufnahme  in
die  Niederlage  ausgebessert  werden  (Fässer,  welche  Leckage  zeigen,  Säcke  mit  Löchern,  zerbrochene  Kisten  2c.).
85.

Von  auswärtigen  Niederlegern  ist  ein  am  Orte  der  Niederlage  wohnhafter  Vertreter  zu  bestellen,
der  im  Niederlageregister  als  solcher  zu  vermerken  ist.

Bei  Gegenständen,  deren  Empfänger  nicht  feststehen,  kann  die  Bestellung  eines  Vertreters  von
Amts  wegen  erfolgen.

s6.

Die  Lagerfrist  soll  in  der  Regel  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.

Wenn  Gegenstände  länger  als  drei  Jahre  lagern  oder  in  Fäulnis  überzugehen  oder  auf  eine
andere  Weise  zu  verderben  drohen,  hat  die  Zollstelle,  zu  deren  Amtsbezirk  die  Niederlage  gehört,  den
Niederleger  zur  Entnahme  der  Gegenstände  aufzufordern;  bleibt  die  Aufforderung  ergebnislos,  so  werden
die  Gegenstände  öffentlich  meistbietend  versteigert.  Uber  den  Erlös  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
im  §  12  der  Zollverordnung  zu  versügen.

..  §7-Uber

  die  in  eine  öffentliche  Zollniederlage  oder  unter  zollamtlichen  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage
  ausgenommenen  Gegenstände  wird  ein  Niederlageregister  (Muster  A)  geführt.

Das  Register  muß  vor  Ingebrauchnahme  foliiert  werden.  Das  Register  ist  kontenweise  zu  führen,
das  heißt,  für  jeden  Niederleger  ist  ein  besonderes,  je  nach  Bedarf  mehrere  Blätter  umfassendes  Konto  anzulegen,
  in  welches  die  in  die  Niederlage  aufgenommenen  Gegenstände  in  der  Zeitfolge  der  Einlagerung
eingetragen  werden.

Das  Register  muß  vor  dem  ersten  Konto  mit  einem  Inhaltsverzeichnisse  versehen  sein,  aus  welchem
die  Namen  der  Niederleger  und  die  Seite  des  Registers,  die  deren  Konto  enthält,  zu  ersehen  sind.