Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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88. 
Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund eines auf einer in 8 21 der Zollverordnung 
vorgeschriebenen Zollanmeldung schriftlich gestellten Antrages. 
89. 
Bei der Aufnahme in die Niederlage ist nach Prüfung der Bezeichnung, Verpackung und Anzahl 
der Kolli das Bruttogewicht derselben festzustellen, worauf die Anschreibung nach diesem amtlichen Befunde 
im Niederlageregister erfolgt. 
Die Feststellung des Bruttogewichts kann durch probeweises Verwiegen erfolgen; von der Ver- 
wiegung kann gänzlich Abstand genommen werden, wenn das Gewicht bereits zollamtlich sestgestellt war. 
Zu einer Offnung der Kolli und Feststellung des Inhalts ist nur auf Antrag des Niederlegers 
oder in Fällen begründeten Verdachts zu schreiten. 
8 10. 
Die Zolleingangsanmeldungen der Grenzämter, mit denen die Gegenstände zur Schlußabfertigung 
nach dem Innern überwiesen sind, werden bei der Aufnahme der Gegenstände in die Zollniederlage durch 
den darauf zu setzenden, mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehenden Vermerk „In die Zollniederlage 
zu ... .. . .... aufgenommen, Konto. . .. Seite .. .. Nr. . . . . des Niederlageregisters“ erledigt. 
Das eine Exemplar der Zollanmeldung wird Belag zum Niederlageregister, das mit der Post 
eingetroffene wird dem Ausfertigungsamte zurückgesandt, welches dasselbe dem Anmelderegister als Belag 
beigefügt und in Spalte 5 den Vermerk macht: 
„In die Zollniederlage zu. ..... .... aufgenommen, Konto .. .. Seite .... Nr. . ... 
des Niederlageregisters.“ 
8 11. 
Über die in öffentliche Niederlagen ausgenommenen Gegenstände ist dem Niederleger ein Nieder- 
lageschein (Muster B) auszuhändigen, welcher der Zollbehörde gegenüber ohne nähere Prüfung als Aus- 
weis der Berechtigung, über die Gegenstände zu verfügen, gilt. Falls ein Niederlageschein verloren geht, 
wird derselbe auf Antrag beim Gouvernement für ungültig erklärt, worauf die Ausfertigung eines Dupli- 
kats erfolgt und die Aushändigung der Gegenstände nur auf Grund desselben stattfinden darf. 
§ 12. 
Auf Antrag des Niederlegers kann unter Vorlage des Niederlagescheins eine Umschreibung der 
Gegenstände, welche in einer öffentlichen Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Niederlegers er- 
fsolgen. 
8 13. 
Jede Entnahme von Gegenständen aus einer öffentlichen Niederlage ist auf dem zugehörigen Nieder- 
lagescheine durch Durchstreichen oder besondere Notiz unter Beischrift des Datums und des Namens des 
den entnommenen Gegenstand abfertigenden Zollbeamten zu vermerken. Sind sämtliche auf einem Nieder- 
lagescheine angeschriebenen Gegenstände abgemeldet, so ist der Schein zu durchstreichen; er bleibt an der 
Amtsstelle als Belag zu dem Niederlageregister. 
8 14. 
Die Eigentümer der Niederlagen haben für die wirtschaftliche Erhaltung derselben in Dach und 
Fach Sorge zu tragen und haften für Beschädigungen der Gegenstände, welche aus einer ihnen zur Last 
fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. 
Für Schäden, welche durch Feuer oder durch Naturereignisse entstehen, haftet die Niederlagever- 
waltung nicht, es ist vielmehr dem Niederleger überlassen, seine Gegenstände selber gegen solche Schäden 
zu versichern. 
Das Ein= und Auslagern, das Verstauen und Umlagern in öffentlichen Niederlagen unter Be- 
achtung der Anordnungen der Zollstelle von dem Niederleger zu bewirken, desgleichen das Ausschreiben 
der vorgeschriebenen Popiere. Erforderlichenfalls werden diese Verrichtungen auf Kosten des Niederlegers 
durch einen von der Zollstelle damit beauftragten Spediteur vorgenommen. 
* 15. 
Wenn Gegenstände aus einer öffentlichen Hollniederloge oder aus einer unter Mitverschluß der 
Zollbehörde stehenden Privatniederlage entnommen werden sollen, so ist darüber von dem Niederleger eine 
Abmeldung (Muster C.) abzugeben, deren Spalten 1—7 von dem Niederleger auszufüllen sind. Bei der 
Entnahme aus öffentlichen Niederlagen ist gleichzeitig der Niederlageschein vorzulegen. Die lUbereinstimmung 
dieser Abmeldung mit der Eintragung im Niederlageregister ist zu prüfen und zu bescheinigen. 
n Es dürsen nur ganze Kolli auf einmal entnommen werden, eine Teilung der Kolli ist nicht ge- 
tattet. 
% n ntl. 
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