Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

gefallene Tiere müssen mindestens 30 Yards von der 
Straße entfernt begraben werden. 
26. Für einzelne Seuchen gelten noch folgende 
Sonderbestimmungen: 
A. Rinderpest. 
a) Alles erkrankte Rindvieh sowie alles Rindvieh 
der angrenzenden Farmen ist zu impfen und mit 
einem entsprechenden Brand zu versehen. 
b) Bis zum 1. Mai 1904 muß alles Rindvieh, 
welches an öffentlichen Straßen verkehrt, gegen Rinder- 
pest geimpft und mit entsprechendem Brand ver- 
sehen sein. 
B. Lungenseuche. 
a) Alles Rindvieh, das an Lungenseuche erkrankt 
ist, soll getötet werden oder gelmpft. Auch alles 
Rindvieh, welches der Infektion ausgesetzt war, soll 
geimpft werden. 
b) Der Direktor kann bestimmen, daß alles 
Rindvieh in der Nachbarschaft eines Infektionsherdes 
geimpft wird. 
C. Texasfieber. 
a) Alles Rindvieh, welches an dieser Krankheit 
leidet oder mit erkranktem Vieh in Berührung war 
oder auf derselben Farm stand, soll Zeckenbäder be- 
kommen, so oft es der Direktor für notwendig hält. 
b) Abwaschungen oder Abgießungen können nach 
dem Belieben des Direktors an Stelle von zZecken- 
bädern treten. 
I). Perlsucht. 
a) Erkranktes Rindvieh ist zu schlachten. 
b) Alles. Rindvieh, welches der Infektion aus- 
gesetzt war, ist an einem vom Direktor zu bestimmen- 
den Ort und zu festgesetzter zeit mit Tuberkulin zu 
impfen. Die Tiere, die sich bei der Impfung als 
angesteckt erweisen, sind zu töten. 
—. Maul= und Klauenseuche. 
Alles Vieh, welches an dieser Krankheit leidet oder 
der Ansteckung ausgesetzt war, ist zu töten oder nach 
den Anweisungen des Dircktors zu behandeln. 
F. Milzbrand. 
a) Alles an Milzbrand leidende Vieh ist zu töten. 
b) Vieh, welches der Infektion ausgesetzt war, 
darf nicht ohne Erlaubnis des Direktors vom Orte 
entsernt werden. 
c) Der Direktor kann bestimmen, daß alles Vieh 
innerhalb einer insizierten Zone geimpft wird. 
G. Rogzz. 
a) Alle Tiere, welche sichtbar unter dieser Krank- 
heit leiden, sind zu töten. 
b) Alle Tiere, welche der Infektion ausgesetzt 
waren, sind mit Mallein zu impfen und die Tiere, 
welche sich als infiziert erweisen, zu töten. 
HI. Räude der Schafe und Ziegen. 
Alle Schafe und zZiegen, welche an dieser Krank- 
heit leiden oder der Infektion ausgesetzt waren, sollen 
so oft und in der Weise gebadet werden, wie es der 
Dircktor für notwendig hält. 
  
— 
1 und K. Schweineseuche und Schweinerotlauf. 
Alle Schweine, welche an einer dieser Krank- 
heiten leiden oder welche der Infektion ausgesetzt 
waren, sind zu töten. 
Allgemeines. 
27. Die Körper der an ansteckenden Krankheiten 
gesallenen oder deshalb getöteten Tiere müssen un- 
verletzt und ungeschoren vergraben oder sonst in einer 
vom Direktor zu bestimmenden Art unschädlich ge- 
macht werden. Ausnahmen kann der Direktor zulassen. 
28. Auf einer als mit einer ansteckenden Krank- 
heit verseucht erklärten Farm oder einem solchen Platze 
ist die Viehausfuhr verboten, Vieheinfuhr nur für 
Schlachtvieh gestattet. 
29. Rindvieh, das nach diesen Vorschriften ge- 
impft ist und einen Brand erhalten hat, dessen 
Nummer mit einem vom Direktor auszustellenden 
Scheine über die Impfung gegen Rinderpest und 
Lungenseuche übereinstimmt, kann später ohne Auf- 
enthalt wieder in die Kolonie eingeführt werden. 
30. a) Der Direktor hat das Recht, ihm geeignet 
scheinende Personen mit der Ausführung der Impfun- 
gen und übrigen Maßnahmen zu beaustragen. 
b) Die auf Grund dieser Bestimmungen zwangs- 
weise vorgenommenen Impfungen, Zeckenbäder und 
Probeimpfungen werden auf Gouvernementskosten 
von dazu angestellten Personen ausgeführt. Dagegen 
fallen die Unterhaltungskosten für das Vieh während 
der Quarantänezeit dem Eigentümer zur Last. Vom 
Gouvernement eventuell zur Versügung gestelltes 
Futter ist zu bezahlen. 
31. a) Ersatzkosten für Vieh, welches auf Grund 
dieser Bestimmungen getötet wurde oder infolge der 
vorgeschriebenen Behandlung eingeht, werden nur 
in folgenden Fällen bezahlt: Für Rindvieh, welches 
nach den Zisfern 17, 23 und 26 B, D und E deeser 
Bestimmungen getötet wurde. 
b) Für Rindvieh, welches bei der Sektion als 
krantheitsfrei sich erweist, wird volle Entschädigung 
gezahlt. 
c) In keinem anderen Falle soll die Entschädi- 
gung mehr als zwei Drittel des Wertes betragecn. 
d) Der Betrag der Entschädigung wird von 
einem Gouvernementstierarzt oder einem vom Direktor 
ernannten Taxator abgeschätzt. 
o) Keine Entschädigung wird gezahlt für Tiere, 
welche nach Ansicht eines Gouvernementstierarztes 
so schwer erkrankt sind, daß keine Aussicht auf ihre 
Genesung vorhanden ist. 
f) Der Betrag der Entschädigung soll in kemem 
Falle 25 # für ein Tier übersteigen. 
32. Wer den Direktor in der Ausführung seiner 
Pflichten hindert oder einen durch diese Bestimmungen 
veranlaßten Befehl nicht befolgt, macht sich der Zu- 
widerhandlung gegen diese Bestimmungen schuldig. 
33. Wer diesen Bestimmungen zuw##erhandelt, 
wird einer Geldstrafe bis zu 50 K oder einer Ge- 
fängnisstrafe bis zu sechs Monaten mit oder ohne 
Zwangsarbeit unterworfen.
	        
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