Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

— 487 — 
81. 
Wer Gegenstände in das Schutzgebiet einführt, hat dieselben durch ein Verzeichnis nach dem an- 
liegenden Muster A, wer Gegenstände aus dem Schutzgebiet ausführt, hat dieselben durch ein Verzeichnis 
nach dem anliegenden Muster B bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat 
binnen 14 Tagen nach erfolgter Einfuhr bezw. Ausfuhr zu erfolgen. 
*2. 
Personen und Gesellschaften, welche regelmäßig Gegenstände in größeren Mengen ein= oder aus- 
führen, kann auf Antrag widerruflich gestattet werden, die Einfuhr und Ausfuhr während eines ganzen 
Kalenderjahres nach Jahresschluß durch Abgabe der in § 1 genannten Verzeichnisse summarisch anzumelden. 
Diese Anmeldung hat binnen sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. 
Wer sich im Genuß dieser Vergünstigung befindet, hat über seine Waren-Ein= und Ausfuhr fort- 
laufende Anschreibungen auf amtlichen Formularen zu führen. Diese Anschreibungen sind der zuständigen 
Verwaltungsbehörde auf Verlangen zur Ansicht vorzulegen. 
83. 
Personen, welche das Schutzgebiet mit den von ihnen auszuführenden Gegenständen verlassen, 
haben die Ausfuhrdeklarationen gleichzeitig mit der Ausfuhr der Gegenstände vorzulegen. 
84. 
Befreit vom Deklarationszwange sind die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Ausrüstungs- 
gegenstände der Reisenden. 
§ 5. 
Für die Art und den Umfang der Anmeldung ist der Vordruck auf den Formularen Muster A 
und B, maßgebend. 
Die Bezeichnung der Menge hat zu erfolgen: 
Bei Flüssigkeiten nach Litern, 
bei lebenden Tieren, lebenden Pflanzen und Feuerwafssen nach Stückzahl, 
bei allen übrigen Gegenständen nach Kilogramm. 
Der Angabe des Wertes ist der Preis zu Grunde zu legen, den die ein= oder ausgeführten 
Gegenstände am Eingangs= oder Ausgangsorte des Schutzgebietes haben. Die Wertangabe hat in deutscher 
Reichswährung zu erfolgen. 
Bei der Angabe der Herkunfts= und Bestimmungsländer ist als Herkunftsland dasjenige Land zu 
bezeichnen, aus dessen Eigenhandel die Einfuhrware kommt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen 
Eigenhandel die Ausfuhrware übergeht. 
* 
Die seit dem 1. Januar 1903 ein= und ausgeführten Gegenstände sind gemäß 8 1 binnen eines 
Zeitraums von sechs Wochen nach Erlaß dieser Verordnung anzumelden, falls nicht gemäß § 2 die Abgabe 
von Jahresdeklarationen beantragt und zugestanden wird. 
87. 
Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formulare sind bei den Dienststellen des Gouvernements käuflich. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu einhundert Mark, die im Unvermögensfalle nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strasgesetzbuchs 
in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, bestraft. 
89. 
Wird nach Verhängung einer Strafe gemäß § 8 die nachträgliche Erfüllung der auf die Ein- und 
Ausfuhrdeklarationen bezüglichen Vorschriften angeordnet, so kann bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen 
diese Anordnungen wiederholte Bestrafung eintreten. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der Verordnung vom 25. September 1899 mit rück- 
wirkender Kraft vom 1. Januar 1903 sofort in Geltung. 
Herbertshöhe, den 1. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.