Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

zweiten Umtrieb fallen also Bestandsbegründungs- 
kosten unter Umständen ganz fort; höchstens erwachsen 
geringe Kosten durch Aushieb der Stockausschläge, 
welcher unter den dargelegten Umständen sehr empfeh- 
lenswert ist, um Gleichmäßigkeit und Astreinheit des 
Nachwuchses zu sichern. Als Schädling wurde in 
den Nodsberger Beständen eine kleine bis mittelgroße 
Spinnraupe entdeckt, welche dem Vernehmen nach erst 
seit etwa einem Jahr stärker aufgetreten ist; in einem 
Bestand von ungünstigen Standortsverhältnissen war 
Kahlfraß erfolgt, die Raupen saßen — infolge des 
feuchten Wetters — in dicken Spiegeln an den 
Stämmen. Die große Mehrzahl der Bestände scheint 
vollständig verschont geblieben zu sein. Der Wattle 
gilt in Natal und Transvaal, überhaupt im ganzen 
Osten für eine genügsame Holzart und ist es auch 
zweifelsohne unter den dortigen klimatischen Verhält- 
nissen, welche ihm genügende Luftfeuchtigkeit gewähren. 
Tiefgründigkeit des Bodens ist da eigentlich die ein- 
zige Anforderung, die er stellt; zu feuchten Grund 
scheint er zu meiden. Die Gewinnung der Rinde 
geht leicht und rasch vonstatten, Farbstoffe, welche 
die Qualität beeinträchtigen könnten, sind an der- 
elben nicht wahrzunehmen. 
Keues Gesetz, betreffend das Graben nach Ebelsteinen 
im Transvaal. 
Unter dem 30. Juli d. Is. ist in Pretoria ein 
neues Gesetz, betreffend das Graben nach Edelsteinen, 
veröffentlicht worden, das von dem bisher geltenden 
Nr. 22/1898 und von dem Goldgesetz in einem 
wesentlichen Punkt abweicht. Abgesehen von allu- 
vialen Edelstein haltenden Feldern ist nämlich das 
Publikum von der Anteilnahme an der Ausbeutung 
der Fundstätten ausgeschlossen. Nur der Entdecker 
der Edelsteine und der Eigentümer des Edelstein 
bergenden Landes erhalten einen Anteil an dem Er- 
trage. Der größere Teil des Gewinnes fällt an den 
Staat. Werden Edelsteine auf Kronland gefunden 
und wird das betreffende Land als Mine proklamiert, 
so erhält der Staat neben etwaigen Lizenzgebühren 
von dem Nettogewinn /10 und der Entdecker ½1 
— Artikel 9 —, wird Privatland proklamiert, er- 
hält der Staat 7/10 und der Eigentümer /10 des 
Ertrages — Artikel 22 —. Die Diamanitminen 
sollen im allgemeinen unter Staatskontrolle von den 
Eigentümern des Landes oder den Entdeckern be- 
arbeitet werden, wenn dies nicht angeht, soll die 
Verarbeitung an einen Dritten vergeben werden; 
findet sich ein solcher Unternehmer nicht, so kann die 
Mine dem Eigentümer oder Entdecker verpachtet 
werden — Artikel 28 bis 35 —. Diese Be- 
stimmungen sind getroffen, um dem Staat neben 
dem voraussichtlich großen Einkommen einen maß- 
gebenden Einfluß auf die Produktion und den Ver- 
trieb der gefundenen Steine zu geben. Die Lage 
der Eigentümer und Entdecker ist nach dem neuen 
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Gesetz als ungünstiger anzusehen als nach dem alten. 
Wenn auch in Prozenten der Anteil des Eigen- 
tümers am Ertrag größer sein wird als früher, so 
ist ihm doch das gerade für Diamantenlager be- 
sonders wertvolle Recht, sich aus dem ganzen 
proklamierten Minenfeld seinen örtlichen Anteil aus- 
zuwählen, genommen. Er erhält nur /10 von der 
ungeteilten Mine. Die Regierung hat sich in 
Artikel 33 des Gesetzes eine starke Kontrolle über 
die mitberechtigten Personen vorbehalten. Es heißt 
nämlich an dieser Stelle, daß alle Differenzen 
zwischen Staat und Eigentümer bezüglich ihres 
gegenseitigen Interesses endgültig von einem Board 
entschieden werden sollen, in dem die Krone und der 
Eigentümer im Verhältnis ihrer Anteile, d. h. die 
Krone zu 3/10, vertreten sein sollen. Wo es sich um 
das Bearbeiten von Alluvialgrund handelt, haben 
der Entdecker und der Grundeigentümer das Recht, 
sich 50 bezw. 100 Claims von je 150 Fuß im 
Quadrat vorweg zu wählen, das übrige Land wird 
dem Publikum zum Erwerb von Minenrechten offen 
gestellt — Artikel 41 bis 5e86 —. Daß die Regie- 
rung hier weiter geht, erklärt sich daraus, daß nach 
den bisherigen Erfahrungen die Diamantfunde in 
Alluvialboden sehr gering gewesen sind. Das Com- 
poundsystem für eingeborene Arbeiter wird auch in 
dem neuen Gesetz beibehalten. Zugunsten der Arbeiter 
ist aber die zulässige Kontraktszeit von sechs auf drei 
Monate reduziert — Artikel 50 bis 68 —. In 
Artikel 76 ist die Bestimmung enthalten, daß von 
dem Nettogewinn, der der Regierung aus den 
Diamantminen zufließt, die Hälste zur Tilgung von 
Staatsanleihen verwendet werden muß. 
vergünstigung für die Durchfuhr gewisser Waren in 
Uganda-Schutzgebiet. 
Laut Verordnung des Commissioner vom 25. Juni 
d. Is. ist bestimmt worden, daß für Elfenbein, Kaut- 
schuk und Häute, welche in das Uganda-Schutzgebiet 
aus den angrenzenden Gebieten von Deutsch-Ostafrika 
und des Kongostaates eingeführt und nicht zur Durch- 
fuhr angemeldet werden, der Ausfuhrzoll um den 
Betrag des bei der Einfuhr gezahlten Zolles, sofern 
dessen Zahlung nachgewiesen wird, ermäßigt werden soll. 
Dandel der Seychellen im Jahre 1902. 
Im Jahre 1902 betrug der deklarierte Wert der 
Wareneinfuhr nach den Seychellen 861 159 Rupien, 
d. i. 288 487 Rupien weniger als im vorhergehenden 
Jahre. Der deklarierte Wert der Warenausfuhr des 
Jahres 1902 belief sich auf 1 094 268 Rupien, 
323 247 Rupien weniger als 1901. Bei der Aus- 
fuhr gibt der Wert der ausgeführten Vanille den 
Ausschlag. Im Jahre 1891 wurden 40 929 kg 
Vanille im deklarierten Werte von nur 373 190 Ru- 
pien ausgeführt; im Jahre 1896 wurden 31 227 kg
	        
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