Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

einmal gefallen, dann wird sich das andere mit 
Gottes Hilfe auch geben. Entscheiden muß es sich 
ja nun bald, wie die Sache werden soll. Will's 
Gott, gedenke ich in den nächsten Wochen mit dem 
Bau einer Kirche im Dorf zu beginnen. Vielleicht 
gelingt es mir, einen Platz, der bis dahin dem Asa 
geweiht war, zu bekommen. Die Eingeborenen wollen 
das Holz zum Bau freiwillig herbeischaffen.“ — 
Diesen Berichten hat allerdings die Bitte hinzugefügt 
werden müssen, sich noch keinen überschwänglichen 
Hoffnungen hinzugeben. 
Aus fremden Aolonien und 
Produktionsgebieten. 
Drabtlose Telegraphie im Rongostaat. 
Brüsseler Zeitungen bringen die Nachricht, daß 
es gelungen sei, Banana (Kongostaat) mit Ambrizette 
(Angola) durch Marconis drahtloses Telegraphen- 
system zu verbinden. Die Entsernung der beiden 
Hafenorte beträgt etwa 250 kw. Die Bestätigung 
der Nachricht bleibt abzuwarten. 
Wildschutzverordnung für Transpvaal. 
Die „Transvaal Government Gazette“ vom 
17. Oktober v. Is. veröffentlicht eine Wildschutz- 
verordnung für Transvaal vom gleichen Tage, deren 
wesentliche Bestimmungen im solgenden wieder- 
gegeben sind. 
Unter jagdbarem Wild versteht die Verordnung 
die in den beigegebenen Verzeichnissen A, B und C 
aufgeführten Tiere. Verzeichnis A enthält die jagd- 
baren Vögel: verschiedene Arten von Rebhühnern, 
Fasanen, Perlhühnern, Trappen, Birkhühnern, Wild- 
enten und Wildgänsen. Liste B nennt einige Hasen- 
und Wlildschweinarten, sowie fast sämtliche Abarten 
der Antilope. Liste C enthält folgende Tiere: 
Elefant, Flußpferd, Büffel, Giraffe, Sassaby, Rhi- 
nozeros, Sumpfpferd, Zebra, Strauß. Kammkranich 
und einige näher bezeichnete, seltenere Antilopenarten. 
Verboten ist zunächst das Fangen und Töten 
von jagdbarem Wild mittels Netzen, Schlingen, 
Fallen u. dergl. Zuwiderhandlungen werden mit 
einer Strafe bis zu 20 2, im Unvermögensfalle 
bis zu 1 Monat Haft geahndet. 
Zur Jagdausübung ist der Besitz eines Jagd- 
scheins erforderlich. Derselbe kostet für ein Jahr 
3.4 L, für eine Zeit bis zu zwei Wochen 1 TL, und 
berechtigt für sich nur zur Jagd auf Tiere der 
Listen A und B. Wer Tiere der Liste C jagen 
will, bedarf noch einer besonderen schriftlichen Er- 
laubnis des Kolonialsekretariats. Diese muß Zeit 
und Jagdgebiet genau bezeichnen und unterliegt 
einem Stempel von 25 Wer ohne solche schrift- 
liche Erlaubnis Tiere der Liste C jagt oder auch 
24 
  
nur mutwillig stört, verfällt in eine Geldstrafe bis 
zu 100 E, an deren Stelle im Unvermögensfalle 
eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten tritt. 
Der Vizegouverneur kann die Jagdausübung 
räumlich und zeitlich dadurch beschränken, daß er 
durch Veröffentlichung im Gouvernementsblatt be- 
stimmte Gebiete von der Jagd ganz ausschließt und 
allgemeine Schonzeiten oder die Schonung bestimmter 
Tiere auf eine Zeit, die drei Jahre nicht überschreiten 
darf, anordnet. Während der Schonzeit ist jedes 
Nachstellen, auch das mutwillige Stören von Tieren, 
die in Liste A und B genannt sind, unter Androhung 
einer Strafe bis zu 20 4 bezw. bis zu 1 Monat 
Haft verboten. 
Von diesen Beschränkungen der Jagdausübung 
bestehen nur zwei Ausnahmen. Der Eigentümer 
eines Grundstücks bedarf zur Ausübung der Jagd 
auf seinem Grund und Boden keines Jagdscheins; 
im übrigen finden aber auch auf ihn die vorstehenden 
Bestimmungen Anwendung; insbesondere bedarf auch 
er zur Jagd auf Tiere der Liste C der schriftlichen 
Erlaubnis. Sodann können Tiere, die bei der 
Verübung von Wuldschaden betroffen werden, zu 
jeder Zeit, auch ohne Jagdschein oder schriftliche 
Erlaubnis, getötet, gesangen oder verjagt werden. 
Demjenigen, der sich im Betretungssalle auf solchen 
Einwand stützt, liegt jedoch der Beweis ob. 
Der Wildhandel ist nur gestattet auf Grund 
eines besonderen, vom Steuereinnehmer auszustellenden 
Erlaubnisscheins. Letzterer darf erst erteilt werden, 
nachdem der Distriktsvorstand den betreffenden 
Antragsteller als geeignet und zuverlässig bezeichnet 
hat. Der Erlaubnisschein läuft mit Schluß des 
Kalenderjahres ab und kostet 3 L; wenn er nach 
dem 1. Juli gelöst ist, 1.10 L. Wer ohne solchen 
Erlaubnisschein mit Wild handelt, wird mit emer 
Geldstrase bis zu 20 #S, im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu 1 Monat bestraft. 
Während der Schonzeit ist der Handel mit Wild 
überhaupt untersagt. 
Der HDandel der Elfendeinküste im Jahre 1907. 
Die wirtschaftliche Lage der Elfenbeinküste war 
im veiflossenen Jahre ebenso ungünstig wie deejenige 
Französisch-Guineas. Die Ursache war in beiden 
Kolomen dieselbe, nämlich die Krisis auf dem 
Kautschukmarkte. Der Gesamtwert des Handels im 
Jahre 1901 belief sich auf 13 828 696 Franken 
gegen 17 155 462 Franken im Vorjahre, wies mit- 
hin eine Wertvermuderung von 3 326 766 Franken 
auf. Der Anteil der Emfuhr und Ausfuhr an 
dieser Handelsbewegung ist in der nachstehenden 
Zusammenstellung, in welche die entsprechenden Ziffern 
des Jahres 1900 zum Vergleich mit ausgenommen 
sind, ersichtlich gemacht:
	        
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