AKus fremden Kolonien und
Produktionsgebieten.
Eine neue Verordnung bezüglich der Gilbert- und
Ellice Inseln.
Der Oberkommissar für den westlichen Stillen
Ozean hat am 1. September 1903 eine Ver-
ordnung, die „Gilbert and Ellice Protectorate
Regulation 19034, erlassen, die sich im wesentlichen
als eine Zusammenfassung der früheren für die
Gilbert= und Ellice-Inseln erlassenen Vorschriften
(vgl. Kol. Bl. 1898, S. 119) darstellt. Nennens-
werte Abänderungen gegen früher erfahren eigentlich
nur die Abgabensätze.
Die Gebühr für die Lizenz zum Handelsbetrieb
an Land bleibt in der bisherigen Höhe von 12 à
für das Kalenderjahr bestehen. Ebenso ist die Lizenz-
gebühr für den Handelsbetrieb vom Schiffe aus für
die gesamten Gilbert-Inseln 100 L geblieben. Für
die Ellicegruppe ist sie von 50 K auf 100 K erhöht.
Für die einzelne Insel kostet diese Lizenz jetzt 15 L
gegen 10 # früher. Eine Erleichterung ist insofern
eingeführt, als für eine nach dem 1. Juli eines
Jahres gelöste Lizenz zum Handelsbetrieb an Land
für den Rest des Jahres nur noch 8 2L bezahlt zu
werden brauchen. Neu ist, daß auch Handelsboote
abgabepflichtig sind, und zwar mit 10 sh für die
Tonne Tragsähigkeit.
Die Kopfsteuer der nichteingeborenen männlichen
Bevölkerung, soweit sie über 16 und unter 60 Jahren
ist, ist von 1 auf 5 K erhöht worden.
Das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke
ist aufrecht erhalten, ebenso das Verbot des Land-
kaufes von den Eingeborenen und die Erschwerung
der Landpacht.
Die früheren Bestimmungen bezüglich der Ar-
beiteranwerbung sind wesentlich ergänzt. Insbeson-
dere ist nunmehr die Registrierung jeder einzelnen
Anwerbung vorgeschrieben. Das Recht der Behörde,
im Falle bedeutenderer Auswanderungen weitere
Rekrutierungen zu untersagen, ist aufrecht erhalten.
Aus SBritisch-Ueu-Guinea.
Dem am 1. Januar 1901 ins Leben getretenen
Australsschen Bunde (Federal Commonwealth of
Australia) ist durch Königliches Patent vom 18. März
1902 die bisherige englische Kronkolonie Britisch-
Neu-Guinea unterstellt worden. Nunmehr liegt unter
dem Namen „Papua Act 1903“ der Gesetzentwurf
vor, der die Verhältnisse in dem erworbenen Gebiet
neu regeln soll.
In dieser zum „Territory of Papua“ erklärten
Besitzung ist hiernach höchster Beamter der Lieutenant-
Governor. Dieser sowie eventuell sein ständiger
Vertreter — Admimstrator — werden von dem
Governor-General des Bundes — auf Volschlag seines
verantwortlichen Ministers — ernannt und sind von
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ihm absetzbar. Alle weiteren Beamten werden von
dem Lieutenant-Governor eingesetzt; zu ihrer dauern-
den Anstellung bedarf es jedoch der jedesmaligen
Zustimmung des Governor-General.
Dem Lieutenant-Governor zur Seite steht ein
Executive Council und ein Legislative Council. In
beiden führt er den Vorsitz, er allein bestimmt auch
den Beratungsstoff des Executive Council. Die Mit-
glieder dieser beiden Körperschaften werden vom
Governor-General ernannt und sind von diesem
jederzeit absetzbar. Nach der Erklärung des die
Vorlage vertretenden Ministers des Auswärtigen
wird sich das Executive Council, wie es in Kron-
kolonien üblich sei, „vorzüglich, wenn nicht völlig“
aus Beamten zusammensetzen. Die Mitglieder des
Executive Council — deren Zahl sechs nicht über-
schreiten darf — gehören als solche auch zugleich
dem Legislative Council an: dieser ist lediglich der
um höchstens drei vom Governor-General ernannte
Mitglieder verstärkte Executive Councll.
Die vom Bundesparlament erlassenen Gesetze
finden auf das Territorium Papua nur Anwendung,
wenn sie eine solche Bestimmung enthalten. Jedoch
steht grundsätzlich dem Parlament jederzeit und über
jede Materie das volle Gesetzgebungsrecht zu. Dem
Legislative Council steht das Verfügungsrecht über
die öffentlichen Gelder zu. Rechtsverbindliche Kraft
erhält ein vom Legislative Council erlassener Be-
schluß jedoch erst durch die Zustimmung des Lieutenant-
Governor. In gewissen Sachen darf jener diese erft
nach vorher eingeholter Einwilligung des Governor-
General erteilen.
Die Rechtsprechung erster Instanz gegenüber den
Europäern wird in allen wichtigeren bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strassachen ausgeübt durch
den Central Court of the Territory, dem der Chief
judicial officer vorsteht. Von der Einführung des
englischen Jurysystems mußte mit Rücksicht auf die
weithin verstreute weiße Bevölkerung abgesehen werden.
Von dem Central Court geht der Rechtszug an den
High Court des Bundes oder an den Supreme Court
von Queensland. Der Lieutenant-Governor hat das
volle Begnadigungsrecht bezüglich jeder in dem Terri-
torium erfolgten Verurteilung.
Das Territorium erhält von der Commonwealth
bis zum 1. Juli 1906 einen sesten jährlichen Zuschuß
von 20 000 L; dann soll gesetzlich der jedesmalige
Zuschuß festgestellt werden.
Hmsichtlich des Landerwerbes soll die bisherige
Bestimmung aus dem Jahre 1889 in Geltung blei-
ben, nach der Eingeborenenland nur vom Gouverne-
ment erworben werden kann; diese Bestimmung würde
nur mit Zustimmung des Governor-General abgeän-
dert werden können. Alles vom Gouvernement er-
worbene Land — im Jahre 1902 696 421 Acker —
wird Kronland. Uber dieses verfügt der Lieutenant-
Governor gemäß der Gesetze. Eine Veräußerung zu
Eigentum ist ihm nicht gestattet. Man kann mithin
in Britisch-Neu--Guinea nur Land pachten. Der