Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

AKus fremden Kolonien und 
Produktionsgebieten. 
Eine neue Verordnung bezüglich der Gilbert- und 
Ellice Inseln. 
Der Oberkommissar für den westlichen Stillen 
Ozean hat am 1. September 1903 eine Ver- 
ordnung, die „Gilbert and Ellice Protectorate 
Regulation 19034, erlassen, die sich im wesentlichen 
als eine Zusammenfassung der früheren für die 
Gilbert= und Ellice-Inseln erlassenen Vorschriften 
(vgl. Kol. Bl. 1898, S. 119) darstellt. Nennens- 
werte Abänderungen gegen früher erfahren eigentlich 
nur die Abgabensätze. 
Die Gebühr für die Lizenz zum Handelsbetrieb 
an Land bleibt in der bisherigen Höhe von 12 à 
für das Kalenderjahr bestehen. Ebenso ist die Lizenz- 
gebühr für den Handelsbetrieb vom Schiffe aus für 
die gesamten Gilbert-Inseln 100 L geblieben. Für 
die Ellicegruppe ist sie von 50 K auf 100 K erhöht. 
Für die einzelne Insel kostet diese Lizenz jetzt 15 L 
gegen 10 # früher. Eine Erleichterung ist insofern 
eingeführt, als für eine nach dem 1. Juli eines 
Jahres gelöste Lizenz zum Handelsbetrieb an Land 
für den Rest des Jahres nur noch 8 2L bezahlt zu 
werden brauchen. Neu ist, daß auch Handelsboote 
abgabepflichtig sind, und zwar mit 10 sh für die 
Tonne Tragsähigkeit. 
Die Kopfsteuer der nichteingeborenen männlichen 
Bevölkerung, soweit sie über 16 und unter 60 Jahren 
ist, ist von 1 auf 5 K erhöht worden. 
Das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke 
ist aufrecht erhalten, ebenso das Verbot des Land- 
kaufes von den Eingeborenen und die Erschwerung 
der Landpacht. 
Die früheren Bestimmungen bezüglich der Ar- 
beiteranwerbung sind wesentlich ergänzt. Insbeson- 
dere ist nunmehr die Registrierung jeder einzelnen 
Anwerbung vorgeschrieben. Das Recht der Behörde, 
im Falle bedeutenderer Auswanderungen weitere 
Rekrutierungen zu untersagen, ist aufrecht erhalten. 
Aus SBritisch-Ueu-Guinea. 
Dem am 1. Januar 1901 ins Leben getretenen 
Australsschen Bunde (Federal Commonwealth of 
Australia) ist durch Königliches Patent vom 18. März 
1902 die bisherige englische Kronkolonie Britisch- 
Neu-Guinea unterstellt worden. Nunmehr liegt unter 
dem Namen „Papua Act 1903“ der Gesetzentwurf 
vor, der die Verhältnisse in dem erworbenen Gebiet 
neu regeln soll. 
In dieser zum „Territory of Papua“ erklärten 
Besitzung ist hiernach höchster Beamter der Lieutenant- 
Governor. Dieser sowie eventuell sein ständiger 
Vertreter — Admimstrator — werden von dem 
Governor-General des Bundes — auf Volschlag seines 
verantwortlichen Ministers — ernannt und sind von 
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ihm absetzbar. Alle weiteren Beamten werden von 
dem Lieutenant-Governor eingesetzt; zu ihrer dauern- 
den Anstellung bedarf es jedoch der jedesmaligen 
Zustimmung des Governor-General. 
Dem Lieutenant-Governor zur Seite steht ein 
Executive Council und ein Legislative Council. In 
beiden führt er den Vorsitz, er allein bestimmt auch 
den Beratungsstoff des Executive Council. Die Mit- 
glieder dieser beiden Körperschaften werden vom 
Governor-General ernannt und sind von diesem 
jederzeit absetzbar. Nach der Erklärung des die 
Vorlage vertretenden Ministers des Auswärtigen 
wird sich das Executive Council, wie es in Kron- 
kolonien üblich sei, „vorzüglich, wenn nicht völlig“ 
aus Beamten zusammensetzen. Die Mitglieder des 
Executive Council — deren Zahl sechs nicht über- 
schreiten darf — gehören als solche auch zugleich 
dem Legislative Council an: dieser ist lediglich der 
um höchstens drei vom Governor-General ernannte 
Mitglieder verstärkte Executive Councll. 
Die vom Bundesparlament erlassenen Gesetze 
finden auf das Territorium Papua nur Anwendung, 
wenn sie eine solche Bestimmung enthalten. Jedoch 
steht grundsätzlich dem Parlament jederzeit und über 
jede Materie das volle Gesetzgebungsrecht zu. Dem 
Legislative Council steht das Verfügungsrecht über 
die öffentlichen Gelder zu. Rechtsverbindliche Kraft 
erhält ein vom Legislative Council erlassener Be- 
schluß jedoch erst durch die Zustimmung des Lieutenant- 
Governor. In gewissen Sachen darf jener diese erft 
nach vorher eingeholter Einwilligung des Governor- 
General erteilen. 
Die Rechtsprechung erster Instanz gegenüber den 
Europäern wird in allen wichtigeren bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strassachen ausgeübt durch 
den Central Court of the Territory, dem der Chief 
judicial officer vorsteht. Von der Einführung des 
englischen Jurysystems mußte mit Rücksicht auf die 
weithin verstreute weiße Bevölkerung abgesehen werden. 
Von dem Central Court geht der Rechtszug an den 
High Court des Bundes oder an den Supreme Court 
von Queensland. Der Lieutenant-Governor hat das 
volle Begnadigungsrecht bezüglich jeder in dem Terri- 
torium erfolgten Verurteilung. 
Das Territorium erhält von der Commonwealth 
bis zum 1. Juli 1906 einen sesten jährlichen Zuschuß 
von 20 000 L; dann soll gesetzlich der jedesmalige 
Zuschuß festgestellt werden. 
Hmsichtlich des Landerwerbes soll die bisherige 
Bestimmung aus dem Jahre 1889 in Geltung blei- 
ben, nach der Eingeborenenland nur vom Gouverne- 
ment erworben werden kann; diese Bestimmung würde 
nur mit Zustimmung des Governor-General abgeän- 
dert werden können. Alles vom Gouvernement er- 
worbene Land — im Jahre 1902 696 421 Acker — 
wird Kronland. Uber dieses verfügt der Lieutenant- 
Governor gemäß der Gesetze. Eine Veräußerung zu 
Eigentum ist ihm nicht gestattet. Man kann mithin 
in Britisch-Neu--Guinea nur Land pachten. Der
	        
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