Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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8.7. 
Die Zollpflicht wird begründet durch die Uberschreitung der Zollgrenze durch die ein= oder aus- 
gehenden Gegenstände. 
88. 
Die Zölle sind an der Küstengrenze in barem Gelde zu entrichten; an der Binnengrenze können 
die Zollstellen auch Zahlung in verwertbaren Tauschwaren ausnahmsweise zulassen. 
Zollstellen. 
§ 9. 
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle find an der Küstengrenze die 
Hauptzollämter und die Zollämter 1. bis 3. Klasse, an der Binnengrenze die Zollstationen bestimmt. 
Zollbefreiungen. 
8 10. 
Gegenstände deutsch-ostasrikanischen Ursprungs und bereits verzollte Gegenstände fremden Ursprungs, 
die von einem nach einem anderen Platze des Zollgebietes durch das Zollausland auf dem Land= oder 
Seewege übergeführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzoll. 
Frei von Ausfuhr= und Einfuhrzoll sind ferner Gegenstände, die aus dem Zollgebiet in das 
Ausland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung oder Abänderung verbracht werden, voraus- 
gesetzt, daß die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf 
Monate nicht überschreiten darf. 
Auf Verlangen der Zollbehörde sind in den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fällen die auf den 
betreffenden Gegenständen etwa ruhenden Ausgangsabgaben im vollen Betrage oder zu einem Teilbetroge 
zu hinterlegen. Die hinterlegten Ausgangsabgaben werden bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. 
Erhalten die Gegenstände durch die Ausbesserung oder Abänderung im Auslaonde einen höheren 
Wert, als fie ursprünglich im Zustande der Neuheit besaßen, so sind für den Wertunterschied die Eingangs- 
abgaben zu entrichten. 
8 11. 
Frei von Einfuhr- und Ausfuhrzoll sind Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wiederausfuhr 
in das Zollgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich festgehalten wird und 
daß die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate 
nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Einbringung solcher Gegenstände 
die Eingangsabgaben im vollen Betrag oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangs- 
abgaben werden bei der Wiederausfuhr zurückbezahlt. 
8 12. 
Unter Beobachtungen der vom Gouverneur zu erlassenden Kontrollvorschriften und gegen Ent- 
richtung einer gleichfalls vom Gouverneur festzusetzenden Gebühr können Gegenstände frei vom Einfuhr- 
und Ausfuhrzoll durch das Zollgebiet durchgeführt werden. Die Durchfuhr von Gegenständen, die einem 
Einfuhrverbot unterliegen, ist untersagt. 
13. 
Von den auf Grund des anliegenden Tarifs zollpflichtigen Gegenständen sind vom Zolle befreit: 
a) Bei der Einfuhr: 
1. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken 
eingeführten Gegenstände; 
3. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten ein- 
geführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts 
und der Krankenpflege dienen. Der Govuverneur ist ermächtigt, den im Schutzgebiet 
tätigen Missionsgesellschaften weitergehende Zollnachlässe nach vorheriger Genehmigung 
des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) zu gewähren. 
4. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau 
und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und 
zum Betriebe von Eisenbahnen und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind; 
5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern zur 
Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden; 
6 Auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Be- 
kleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum 
eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben ver- 
heiratenden Europäer und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird;
	        
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