Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Bei der Einfuhr sind zollfrei: 
  
  
  
  
Hausende Benennung der Gegenstände Bemerkungen 
1 Elfenbein 
2 Andere Zähne und Knochen aller Art 
3 Hörner aller Art 
4 Häute und Felle 
5 Schildpatt 
6 Lebende Tiere aller Art 
7 Kautschuk 
8 Kopal 
— 9 Orseille 
10 Kopra 
11 Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer 
12 Sämereien und lebende Gewächse Zu 12: Als Sämereien sind Reis, 
13 Dungungs= und Desinfektionsmittel Mtama, Kokosnüsse u. dergl. Landes- 
14 Landwirtschaftliche Maschinen und Ersazzteile, erzeugnisse nicht anzusehen. 
Landwirtschasftliche Geräte 
15 Maschinen für gewerbliche und bergmännische Betriebe 
und Ersatzteile 
16 Transportmittel und Ersatzteile 
17 Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, optische und 
ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen Zwecken dienen 
18 Medizinische Instrumente und Apparate, 
Arzneien und Verbandmittel 
19 Gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier Zu 19: Ausgenommen sind Bücher, 
20 Bilder mit und ohne Rahmen, Statuen derernolgtter Naum. um achschreie 
21 Grabsteine und Grabschmuk Z Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen 2c. 
22 Deutsche Reichsmünzen, ausländische Goldmünzen, Silber= u. Kupfer= vorgerichtetes Papier. 
münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
23 Dienstuniformen 
24 Muster ohne Wert 
  
  
Außerdem sind auf Grund des § 13 der Zollverordnung von dem tarifmäßigen Eingangszoll befreit: 
1. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 
Gegenß 3 Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten 
egenstände; 
3. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten eingeführten Gegenstände, 
die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen; 
4. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unterhaltung 
von Wegen sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonstigen Transport- 
einrichtungen bestimmt sind; 
5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern zur Ausübung ihres 
Berufes mitgeführt werden; 
6. Auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke, fertige 
Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandernden 
oder sich nach demselben verheiratenden Europäer und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird; 
7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender 
8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren Mengen von Platten, 
kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen Gebrauch mit sich führen; 
9. Getragene Kleidungsstucke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eingehen; 
10. Umschließungen und Verpackungomittel, die zum Zweck der Ausfuhr von Gegenständen eingeführt oder, 
nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden; 
11. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde.
	        
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