Gesellschaft an den zur Zeit des Abschlusses der
Vereinbarung bestehenden Nebenzollämtern für einen
Umkreis von 1 km auf ihr Landokkupationsrecht.
Die Gesellschaft verpflichtete sich ferner zum Zwecke
der Herstellung solcher Anlagen der Regierung,
die unmittelbar dem öffentlichen Interesse zu gute
kommen (z. B. Eisenbahnen, Wege, Kanäle, Hafen-
bauten) auf ihr Landokkupationsrecht hinsichtlich
des für solche Anlagen
zu verzichten und das von ihr durch Okku-
pation bereits erworbene Eigentum unentgeltlich,
beziehungsweise gegen Erstattung der auf die be-
treffende Fläche bereits verwendeten Kosten ab-
zutreten. Die Gesellschaft übernahm außerdem
die Verpflichtung, innerhalb des ihrem Okkupations-
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erforderlichen Terrains
recht unterworfenen Gebiets Land für Ansiedler zu
angemessenen Preisen, über deren Höhe in streitigen Revision des Vertrages von 1890 eingetreten ist,
als deren Ergebnis nunmehr der am 15. No-
Fällen der Oberrichter des Schutzgebiets entscheiden
sollte, abzugeben.
schaft auf ihr Okkupationsrecht an den nicht in
Privat= oder Gemeindeeigentum stehenden Wäldern. sellschaft vorliegt.
Dagegen verpflichtete sich die Regierung, vom 1. April
gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31. Dezember
1935 erheben würde. Die Vorrechte der Gesell-
schaft hinsichtlich der Gewinnung von Mineralien
sind mithin als solche beseitigt und durch einen
bloßen Anteil der Gesellschaft an dem Erträgnisse
der Bergbauabgaben ersetzt worden.
Dagegen hat ein anderes der Privilegien, welche
der Gesellschaft im Vertrage vom 20. November
1890 belassen worden sind, nämlich das Münzrecht,
im Laufe der Jahre infolge von Vorgängen, die
sich beim Abschlusse jenes Vertrags nicht voraus-
sehen ließen, zu Verhältnissen geführt, die geradezu
als unhaltbar bezeichnet werden müssen. Diese
Verhältnisse haben den Anstoß dafür gegeben, daß
die Kolonialverwaltung mit der Deutsch-Ostafrikani-
schen Gesellschaft erneut in Verhandlungen über die
Schließlich verzichtete die Gesell- vwvember 1902 unterzeichnete Vertrag zwischem dem
Reichskanzler und der Deutsch-Ostafrikanischen Ge-
In Anbetracht dieses Zusammenhanges erscheint eine
1894 ab die Hälfte der durch Nutzung der ge= Darlegung des gegenwärtigen Zustandes des deutsch-
dachten Wälder, insbesondere durch die Erhebung
von Holzschlaggebühren, gewonnenen
(ohne Abzug der Erhebungskosten) an die Gesell-
schaft abzuführen; diese Verpflichtung der Regierung
wurde jedoch ausgeschlossen für die im Mündungs-
gebiete des Rufiyi belegenen Waldungen.
Das Vorrecht der Gesellschaft in Bezug auf
die Gewinnung von Mineralien erhielt einen neuen
Inhalt durch eine Vereinbarung zwischen der Kaiser-
lichen Regierung und der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft, vom 25. September 1900. Nach § 7
Ziffer 2 des Vertrags vom 20. November 1890
standen der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinnung
von Mineralien innerhalb des Vertragsgebiets die
gleichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf die
Verleihung von Feldern zu, wie sie auf Grund der
jeweilig geltenden Gesetzgebung dem Finder zustehen,
und zwar auch für den Fall, daß ein anderer der
Finder sein sollte. Außerdem hat die Kaiserliche
Regierung die Verpflichtung übernommen, bei Ver-
leihung von Feldern an andere als die Gesellschaft
dem Beliehenen, insofern er nicht der Finder sein
sollte, eine Abgabe von 5 pCt. der von ihm ge-
förderten Mineralien zu Gunsten der Gesellschaft
aufzuerlegen. In dem Abkommen vom 25. Sep-
tember 1900 verzichtete die Gesellschaft auf diese
Vorrechte. Als Entgelt für diesen Verzicht über-
nahm der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika die
Verpflichtung, an die Gesellschaft die Hälfte der
Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen,
welche er auf Grund der §8§ 54 bis 56 der Ver-
ordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898. oder auf Grund
der nach Anhörung der Gesellschaft etwa an die
Stelle dieser Bergverordnung zu setzenden Bestim-
mungen von den innerhalb des Vertragsgebiets
ostafrikanischen Geldwesens für die Klarstellung der
Einnahmen Bedeutung des nenen Vertrags unerläßlich.
Das Münzsystem des ostafrikanischen Schutz-
gebiets entspricht demjenigen Britisch-Indiens; die
Münzeinheit ist die Rupie, eine Silbermünze im
Feingehalte von ½3½ kg, die in 64 Pesas ein-
geteilt wird; der Pesa wird als Kupfermünze aus-
geprägt.
Zu der Zeit, als die heutige Deutsch-Ost-
afrikanische Gesellschaft ihre Unternehmungen auf
dem ostafrikanischen Festlande begann, bestand nahezu
der ganze Münzumlauf des heutigen Schutzgebiets
aus Rupien und Pesas indischer Prägung. Durch
Erlasse vom 5. Januar 1890 und 14. März 1890
wurde jedoch seitens des Reichskanzlers der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft die Erlaubnis erteilt,
Kupfer-Pesas und Silber-Rupien, die an Feingehalt 2c.
genau den indischen Stücken entsprechen sollten,
behufs Verausgabung auf dem ostafrikonischen Fest-
land auszuprägen. Durch eine Allerhöchste Ordre
vom 14. April 1894 wurde die Ausprägung der
Silbermünzen mit dem Bildnisse Seiner Mojestät
des Kaisers und die Ausprägung der Kupfermünzen
mit dem Reichsadler auf der Königlichen Münze zu
Berlin gestattet. In einem Erlasse des Reichskanzlers
vom 30. Mai 1890 wurde der Gesellschaft auf-
gegeben, der Kolonialverwaltung vor der Ausprä-
gung neuer Münzen in jedem einzelnen Falle
Anzeige über den Betrag zu machen.
Der Vertrag vom 20. November 1890 hat über
das Münzrecht der Gesellschaft im § 7 Ziffer 5
folgende Bestimmungen getroffen:
Die Gesellschaft verbleibt im Besitze der ihr
zur Zeit des Vertragsschlusses zustehenden Be-
fugnis, Kupfer= und Silbermünzen, welche
an den öffentlichen Kassen des Küstengebiets,
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