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soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der im
Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf serner aus den dem Verfügungsrechte des
Schutzgebiets unterliegenden Grundstücken Erde, Kies und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die
Erneuerung der Bahn unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
§ 11.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch das Bahngelände
getrennten und je 100 Kilometer davon entfernten Grenzlinten zu beiden Seiten der Eisenbahn von Dares-
salam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im
Eigentume des Schutzgebiets befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilo-
meter der Eisenbahn Grundflächen von je 2000 Hektar nach elgenem Belieben auszuwählen und zu vollem
Eigentum in Besitz zu nehmen, ohne daß es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen
nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 Kilometer von dem Bahngelände entfernte
Linien begrenzten Gebiete muß die Auswahl in quadratischen Blöcken von je 9 Quadratkilometer Flächen-
inhalt, und zwar so erfolgen, daß an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Größe frei bleibt,
insoweit der Relchskanzler sich nicht mit einer anderen Eintellung einverstanden erklärt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Gesellschaft berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von
der Konzessionserteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht größere
Grundflächen einzutauschen. Das im Abs. 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beein-
trächtigt werden.
Ausgenommen von vorstehenden Berechtigungen (Abs. 1 und 2) sind solche Grundflächen, welche
zur Zeit der Erteilung der Konzession von der Regierung bereits in Benutzung genommen sind oder im
Stadtbezirke Daressolam liegen. Auch werden durch die vorstehenden Bestimmungen die Rechte der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft aus § 6 des zwischen dem Reichskanzler und ihr abgeschlossenen Vertrags vom
15. November 1902 nicht berührt.
12.
Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags wird der
Reichskanzler der Gesellschaft in der im § 11 bezeichneten Hundert-Kilometerzone auf Antrag Gebiete bis
zu 115 000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur aus-
schließlichen Aussuchung und Gewinnung von Materialien, vorbehaltlich erworbener Rechte Dritter
erweisen.
Für die innerhalb dieser Gebiete betrlebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Gesellschaft
während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder
Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren
oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle
Ermäßigungen dieser Gebühren der Gesellschaft zugute kommen.
. 13.
Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Länderelen und Bergwerksrechte veräußert oder auf
länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
§ 14.
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für dle
Dauer der Konzession von allen Grund= und Gebäudesteuern befreit. Ferner genießen Befreiung von
Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund
des § 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör,
solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur
genommenen oder aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächst-
olgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab genießen
ie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern
hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird.
5.
WVorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Gesellschaft Zollfreiheit
für die zum Baue, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr ver-
bundenen Anlagen erforderlichen Materlallen, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände
gewährt. Bei Vergebung dieser Materiallen usw. wird die Gesellschaft bei gleichen Angeboten deutschen
Werken den Vorzug geben. .
8 16.
Das Grundkapital wird auf 21 000 000 Mark festgesetzt, eingeteilt in 210 000 Anteile zu
je 100 Mark.