Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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b) eine tunlichst nach Anhörung des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung über die Krankheit 
oder Verletzung, durch welche der Tod herbeigeführt ist. Kommt die Leiche aus einem Orte, an 
dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der 
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
IP) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen (Art. 2, Abs. 1) 
darüber, daß die Elnsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Bei Leichen von Militärpersonen genügen 
die von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgesertigten Nachweise zu a bis c. 
Bei jeder Beförderung von Leichen, bei der ausländische Häfen angelaufen werden, hat der Kapitän. 
darauf zu sehen, daß die nach den betreffenden Auslandsbestimmungen erforderlichen Nachweise bei- 
gebracht sind. . 
" Artikel 2. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen Behörde 
des Sterbeortes oder des seitherigen Bestattungsortes — bei der Leiche einer Militärperson von der zu- 
ständigen Militärbehörde oder Dienststelle — hierzu zu bestimmenden sachverständigen Person zu erfolgen. 
Die Leiche muß in einen hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden Metallsarg ein- 
geschlossen und letzterer von einem festgefügten Holzsarge dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung 
des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Überkiste derart zu ver- 
packen, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist. « 
Sofern die Leiche nicht vollständig einbalsamlert wird und es sich nicht um Transporte von 
kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung konservierender Flüssigkeit, z. B. von etwa fünf 
Litern einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 v. H.), oder Rohkresol (5 v. H.), oder Sublimat 
(2 v. H.), oder Chlorzink (10 v. H.) in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. gegen Ver- 
wesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht 
Sägemehl, Torfmüll oder anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken. 
Die Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die über- 
seeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind. 
Artikel 3. Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord von deutschen 
Seeschiffen gestorben sind, ausnahmsweise bis zum Bestlmmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst 
nach Art. 2, Abs. 2 und 3 zu verfahren. Jedoch soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord 
eine anderweltige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Relsedauer von der Todesstunde bis zur Ankunft 
am Bestimmungsort weniger als drei Tage dauert, darf von der Einschließung in einen Sarg abgesehen werden. 
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ver- 
storben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden. 
Artikel 4. Leichen sind an Bord tunlichst getrennt von Nahrungs= und Genußmitteln und 
derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und der Besatzung vermieden wird. 
Artikel 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem heutigen Tage in Krast. 
Berlin, den 15. Dezember 1904. 
Der Reichskanzler. 
J. A.: Stuebel. 
Leichen paß. 
Die Überführung der nach Vorschrist eingesargten Leiche de am ten 19. 
zu (Ort) an (Tohesursache) ver- 
siorbenen (Alter) jährigen s 
(Vor= und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei 
Kindern Stand der Eltern) von nach 
qaauf dem Seewege wird hierdurch genehmigt. 
„ den. ten 19 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
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