Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 63 — 
trug, die mit Reis verpflegt einen Kostenaufwand 
von 12 Pf. pro Tag und Kopf verursachen würden, 
so würde pro Tag an Verpflegung etwa 19.80 Mk. 
erspart, für sechs Monate mitbin 3564= 
nach Herbertshöhe wurden 264 Zentner 
Mais versadt 1320 
in Käwieng für Pferde etwa 300 Zentner 1500 
zusammen 6384 Mk. 
Im ganzen ergab also die Unterpflanzung in diesen 
letzten sechs Monaten einen ungefähren Ertrag von 
6384 Mk. 
Mais, Süßkartoffeln und Bananen werden des- 
halb auch im neuen Jahre in noch größerem Um- 
fange angepflanzt werden, und steht mit Sicherheit 
zu erwarten, daß die Station, was Verpflegung an- 
betrifft, auf eigenen Füßen stehen kann. 
Die auf Ussein und Lisseno gepflanzten Nüsse 
steben gut, und sind auch hier als Unterpflanzung 
Süßkartoffeln und Bananen gewählt worden. Von 
allen bisher versuchten Feldfrüchten gedeihen die 
ersteren am besten, gelangen in etwa vier Monaten 
zur Reise und erreichen in einigen Exemplaren das 
statliche Gewicht von 6 bis 7 Pfund. Auf Ussein 
sind nur noch acht ständige Arbeiter stationiert, denen 
auch die Bearbeitung von Lisseno obliegt. Käwieng 
selbst hat im ganzen 48 ständige Pflanzungsarbeiter. 
Ungefähr 140 gepflanzte Ficus elastica gedethen 
gut; augenblicklich werden hiervon Markoiten gezogen. 
Von einer im Dezember 1903 erhaltenen Sendung 
Samen, der teilweise an die Ansiedler verteilt wurde, 
ist nichts aufgegangen. 
Die wenigen genflanzten Exemplare von Castilloa 
gedelhen kräftig, und scheinen hierfür besondere gün- 
stige Bedingungen vorhanden zu sein, auch Manihot 
Glaziovü sieht gut. 
Die ausgepflanzten Stecklinge von Kakao sind 
wahrscheinlich mangels Schattenbäume eingegangen. 
eis, der im Mai gepflanzt wurde, brachte keinen 
Ertrag, wahrscheinlich aus Mangel an Feuchtigkeit, 
da die Monate Juni und Juli besonders trocken 
waren. Die in der Pflanzung ausgebrachten Bananen 
stammen sämtlich aus den Eingevorenen-Dörfern. 
Bessere Sorten sind inzwischen bezogen worden. 
Rus fremden Rolonien und 
Produktionsgebieten. 
Französlsches eschadsee-Gebiet. 
Der Versuch einer Zivilverwaltung ist nicht 
wieder aufaenommen worden, sondern seit dem 
1. Juli 1904 sieht das „Territoire militaire des 
Pays et protectorats du Tchad“ direkt unter dem 
i Commiesaire Général de la République dans 
Congo français“. Das Gedbiet umfaßt die 
Länder von Ndele, Logone-West, Boghirmi, Fitri 
und Kanem. 
  
ein. und Ausfuhrdandel des britischen Schutzgebiets. 
Uganda im Jahre 7903/04. 
Der Außenhandel des britischen Schutzgebietes 
von Uganda bewertete sich für die Zeit vom 1. April 
1903 bis zum 31. März 1904 auf 176 047 gegen 
94717 #& im Vorjahre. Die Zunahme beträgt hier- 
noch 81 330 8 oder 86 v. H. In diesen Zahlen 
sind die für Rechnung der Regierung ein= und aus- 
gesührten Waren nicht eingerechnet. Die Einfuhr 
betrug 123 199 8 gegen 62 538 & im Vorjahre, 
die Ausfuhr 52 846 2 gegen 32 179 2 im Vorjahre; 
hiernoch hat sich die Einfuhr nahezu verdoppelt, 
während die Ausfuhr einen Zuwachs von mehr als. 
64 v. H. aufweist. 
Von den Emfuhrwaren stammen etwa 42 v. H. 
— für 52572 2 — aus England; die Vereinigten 
Staaten von Amerika waren an der Einfuhr mit 
19 2083 8, Deutschland mit 14 092 L, Indien mit 
12297 &, Frankreich mit 3087 & und Jtalilen mit 
2411 K# betelligt. 
Ausgeführt wurde Vieh im Werte von 7958 2. 
(1902/03: 4484), Elfenbein 22 452 & (17 325), 
Kauischuk 2795 & (3431),. Felle 13752 2 (3394) 
und andere Waren für 4825 & (3305). 
(The Board of Trade Journel.) 
Bestimmungen über die Einfuhr von Spirituosen 
in Alederländisch-Nenu-Guinea. 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs von 
Niederländisch-Indien vom 2. Oktober v. Is. ist 
unter Aufhebung der Verordnungen vom 31. März 
1888, 18. Mai 1889 und 13. September 1890 mit 
Wirkung vom 1. Januar d. Is. ab die Einjuhr von 
alkoholischen Getränken, Brennspirlius und sonstigen 
Erzeugnissen der Bronntweinbrennerei in die Bezrke 
Nord= und West--Neu-Guinea der Residentschaften 
Ternate und deren Zugehörlgkeiren sowie in die 
Unter-Residentschaft Süd-Neu-Guinea und in die 
Bezirke Aroe-, Kel-, Tenimber= und Südwest-Inseln 
der Residentschaft Amboma nur gestattet, wenn: 
1. die betreffenden Spirituosen zu Heilzwecken be- 
stimmt sind und in Mengen von nicht über 
fünf Litern eingehen; 
2. die Emfuhr an Personen, welche nicht zur ein- 
heimischen Bevölkerung gehören, zum eigenen. 
Verbrauch oder zum Verkauf an nicht einge- 
borene Personen erfolgt. 
Die Ermächtigung hierzu wird von den Chefs 
der Lokalbehörden ertellt. 
In allen anderen Fällen ist die Einfuhr, der 
Verkauf oder Absatz von Spirituosen verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.