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trug, die mit Reis verpflegt einen Kostenaufwand
von 12 Pf. pro Tag und Kopf verursachen würden,
so würde pro Tag an Verpflegung etwa 19.80 Mk.
erspart, für sechs Monate mitbin 3564=
nach Herbertshöhe wurden 264 Zentner
Mais versadt 1320
in Käwieng für Pferde etwa 300 Zentner 1500
zusammen 6384 Mk.
Im ganzen ergab also die Unterpflanzung in diesen
letzten sechs Monaten einen ungefähren Ertrag von
6384 Mk.
Mais, Süßkartoffeln und Bananen werden des-
halb auch im neuen Jahre in noch größerem Um-
fange angepflanzt werden, und steht mit Sicherheit
zu erwarten, daß die Station, was Verpflegung an-
betrifft, auf eigenen Füßen stehen kann.
Die auf Ussein und Lisseno gepflanzten Nüsse
steben gut, und sind auch hier als Unterpflanzung
Süßkartoffeln und Bananen gewählt worden. Von
allen bisher versuchten Feldfrüchten gedeihen die
ersteren am besten, gelangen in etwa vier Monaten
zur Reise und erreichen in einigen Exemplaren das
statliche Gewicht von 6 bis 7 Pfund. Auf Ussein
sind nur noch acht ständige Arbeiter stationiert, denen
auch die Bearbeitung von Lisseno obliegt. Käwieng
selbst hat im ganzen 48 ständige Pflanzungsarbeiter.
Ungefähr 140 gepflanzte Ficus elastica gedethen
gut; augenblicklich werden hiervon Markoiten gezogen.
Von einer im Dezember 1903 erhaltenen Sendung
Samen, der teilweise an die Ansiedler verteilt wurde,
ist nichts aufgegangen.
Die wenigen genflanzten Exemplare von Castilloa
gedelhen kräftig, und scheinen hierfür besondere gün-
stige Bedingungen vorhanden zu sein, auch Manihot
Glaziovü sieht gut.
Die ausgepflanzten Stecklinge von Kakao sind
wahrscheinlich mangels Schattenbäume eingegangen.
eis, der im Mai gepflanzt wurde, brachte keinen
Ertrag, wahrscheinlich aus Mangel an Feuchtigkeit,
da die Monate Juni und Juli besonders trocken
waren. Die in der Pflanzung ausgebrachten Bananen
stammen sämtlich aus den Eingevorenen-Dörfern.
Bessere Sorten sind inzwischen bezogen worden.
Rus fremden Rolonien und
Produktionsgebieten.
Französlsches eschadsee-Gebiet.
Der Versuch einer Zivilverwaltung ist nicht
wieder aufaenommen worden, sondern seit dem
1. Juli 1904 sieht das „Territoire militaire des
Pays et protectorats du Tchad“ direkt unter dem
i Commiesaire Général de la République dans
Congo français“. Das Gedbiet umfaßt die
Länder von Ndele, Logone-West, Boghirmi, Fitri
und Kanem.
ein. und Ausfuhrdandel des britischen Schutzgebiets.
Uganda im Jahre 7903/04.
Der Außenhandel des britischen Schutzgebietes
von Uganda bewertete sich für die Zeit vom 1. April
1903 bis zum 31. März 1904 auf 176 047 gegen
94717 #& im Vorjahre. Die Zunahme beträgt hier-
noch 81 330 8 oder 86 v. H. In diesen Zahlen
sind die für Rechnung der Regierung ein= und aus-
gesührten Waren nicht eingerechnet. Die Einfuhr
betrug 123 199 8 gegen 62 538 & im Vorjahre,
die Ausfuhr 52 846 2 gegen 32 179 2 im Vorjahre;
hiernoch hat sich die Einfuhr nahezu verdoppelt,
während die Ausfuhr einen Zuwachs von mehr als.
64 v. H. aufweist.
Von den Emfuhrwaren stammen etwa 42 v. H.
— für 52572 2 — aus England; die Vereinigten
Staaten von Amerika waren an der Einfuhr mit
19 2083 8, Deutschland mit 14 092 L, Indien mit
12297 &, Frankreich mit 3087 & und Jtalilen mit
2411 K# betelligt.
Ausgeführt wurde Vieh im Werte von 7958 2.
(1902/03: 4484), Elfenbein 22 452 & (17 325),
Kauischuk 2795 & (3431),. Felle 13752 2 (3394)
und andere Waren für 4825 & (3305).
(The Board of Trade Journel.)
Bestimmungen über die Einfuhr von Spirituosen
in Alederländisch-Nenu-Guinea.
Laut Verordnung des Generalgouverneurs von
Niederländisch-Indien vom 2. Oktober v. Is. ist
unter Aufhebung der Verordnungen vom 31. März
1888, 18. Mai 1889 und 13. September 1890 mit
Wirkung vom 1. Januar d. Is. ab die Einjuhr von
alkoholischen Getränken, Brennspirlius und sonstigen
Erzeugnissen der Bronntweinbrennerei in die Bezrke
Nord= und West--Neu-Guinea der Residentschaften
Ternate und deren Zugehörlgkeiren sowie in die
Unter-Residentschaft Süd-Neu-Guinea und in die
Bezirke Aroe-, Kel-, Tenimber= und Südwest-Inseln
der Residentschaft Amboma nur gestattet, wenn:
1. die betreffenden Spirituosen zu Heilzwecken be-
stimmt sind und in Mengen von nicht über
fünf Litern eingehen;
2. die Emfuhr an Personen, welche nicht zur ein-
heimischen Bevölkerung gehören, zum eigenen.
Verbrauch oder zum Verkauf an nicht einge-
borene Personen erfolgt.
Die Ermächtigung hierzu wird von den Chefs
der Lokalbehörden ertellt.
In allen anderen Fällen ist die Einfuhr, der
Verkauf oder Absatz von Spirituosen verboten.