Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung der Satzungen erfolgen (8 39) 
oder die Gesellschaft aufgelöst oder mit einer andern vereinigt werden (§ 37 Ziffer 3) soll; 
zu einer Erhöhung des Grundkapitals ist jedoch die Genehmigung des Reichskanzlers nur 
erforderlich, falls dasselbe auf einen Betrag von mehr als fünf Millionen Mark erhöht 
werden soll (8 8); 
3. die allgemeinen Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen (§ 31 Ziffer 1). 
Übergangsbestimmungen. 
* 49. 
Die sämtlichen zunächst auszugebenden 2000 Antelle sind von den nachbenannten Gründern der 
Gesellschaft zu ihrem Neunwerte übernommen worden, und zwar: 
  
  
  
1. von der Dresdener Bank 1494 (Eintausendvierhundertvierundneunzig) Anteile 
zum Nennbetrage von (Siebenhundertsiebenundvierzigtausend) 747 00 Mk., 
2. von der Deutsch-Westafrikanischen Handelsgesellschaft 494 Antelle zum Nenn- 
betrage von (Zweihundertsiebenundvierzigtausend) 247 000 
3. von Herrn Direktor Henry Nathan 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von 
(Eintausndddnnnnnnnnnnnddd 1 000 
4. von Herrn Direktor Albert Friedrich Dalchow 2 (zwei) Anteile zum Nenn- 
betrage von (Eintausnrnndddd 1 000 = 
5. von Herrn Direktor Dr. Warner-Poelchau 2 (zwei) Antelle zum Nennbetrage 
von (Eintausen)))) ...... 1 000 
6. von Herrn Direktor Fritz Bodo Clausen 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage 
von (Eintausendyddl. 1 000 
7. von Herrn Kaufmann Hugo Preuß 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von 
(Eintausennnnnnnndd .... . ... 1 000 
8. von Herrn Hermann Münster-Schultz, vertreten durch Herrn Hugo Preuß, 
2 Czwel) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausendd) .. 1000- 
2000Anteile-1000000Mk. 
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Anteile ist von ihnen eine Einzahlung 
von 25 Prozent geleistet, und zwar auf jeden Anteil 125 Mark. 
8 50. 
Der erste Verwaltungsrat wird in der konstituierenden Hauptversammlung aus den Mitgliedern 
der Gesellschaft gewählt. Er fungiert bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der in § 11 
des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. 
Auf den ersten Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 3 der Satzungen 
Anwendung. , 
Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden Hauptversammlung 
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, er beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und 
wählt dessen Mitglieder. Alles dieses geschieht gültig durch die in der Hauptversammlung anwesenden 
Mitglieder, ohne daß es der Zustimmung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl 
bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend 
sein sollten. · 
§51. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung 
dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vor- 
gesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen und 
Anderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und die sämtlichen Gründer und 
Anteilseigner derselben zu beschließen.
	        
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