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Anordunug des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Guinea auf Grund des
Sprengstoffgesetzes. Vom 1. Dezember 1904.
Auf Grund des § 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), des § 28 des Reichsgesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 213) und des § 3 des Schutzgebiets-
gesetzes vom 25. Juli und 10. September 1900 wird hierdurch für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea
mit Ausschluß des Inselgebietes der Karolinen, Palau und Marianen angeordnet, was folgt:
§ 1. I. Die Erteilung der Erlaubnls zur Herstellung und zum Vertrieb von Sprengstoffen
sowie zur Einführung derselben aus dem Auslande erfolgt durch den Gouverneur.
II. Die Ertellung der Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen erfolgt durch die Behörde des
Bezirkes, in dem die Verwendung stattfindet. -
III. Die Verabfolgung von Sprengstoffen an Eingeborene ist verboten; sie kann unter besonderen
Umständen mit der Erlaubnis der Behörde geschehen, in deren Bezirk der Eingeborene seinen Wohnsitz
oder Aufenkhalt hat. Diese Erlaubnis gilt als Bescheinigung zum Besitze von Sprengstoffen.
. . 2. I. In der Bescheinigung über die Erteilung der Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen
wird die Art und Menge der Sprengstoffe, deren Besitz gestatiet wird, bezeichnet. Die Behörden sind
befugt, die Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen für den Nachsuchenden persönlich oder gleichzeitig
für dessen nichteingeborene Angestellte und Beauftragte ohne Namhafmmachung der letzteren auszusprechen.
ADie Erlaubnis zur Verabfolgung von Sprengstoffen an Eingeborene ist sowohl seitens des-
ienigen, der Sprengstoffe an Eingeborene verabfolgen, als auch seitens des Eingeborenen, der sie erhalten
will, unter Angabe der Verhältnisse, welche die Ertellung für den Antragsteller wünschenswert erscheinen
lassen, mündlich oder schriftlich nachzusuchen. Die Erlaubnis wird schriftlich und auf den Eingeborenen
persönlich lautend dahin erteilt, daß nur die mitbeantragende Person, Firma oder Gesellschaft zur Ver-
abfolgung an ihn berechtigt ist.
III. Die besonderen Bedingungen, unter denen die im § 1 erwähnten Erlaubniserteilungen
erfolgen, werden in jedem einzelnen Falle festgesetzt.
IV. Die Erlaubnis kann ohne Angabe von Gründen versogt sowie im Falle des Mißbrauches
wieder Fute werden, ohne daß hieraus ein Anspruch auf ganze oder tellweise Rückzahlung der Gebühr
8) entsteht.
E V. Die Erlaubniserteilung erfolgt stets nur für ein Kalenderjahr oder den bei der Antrag-
stellung noch anfallenden Teil eines solchen.
§ 3. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten:
. 100 Mark,
b) zu § 1 Absaz 20 -
c) zu § 1 Absatz III seitens des Eingeborenen, der Sprengstoffe
erwerben lllllllllll. -
§ 4. Für das gemäß 8 1 Absatz II des Gesetzes zu führende Register ist ein Formular nach
anllegendem Muster zu benutzen.
§5 5. Diese Anordnung tritt mit dem 1. Januar 1905 in Krast.
Herbertshöhe, den 1. Dezember 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
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