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VI. Bei der Verlegung des Wohnsitzes innerhalb eines Kalenderjahres kann die Ausstellung der
Erlaubnis für einen anderen Verabfolger geschehen, ohne daß hierfür eine neue Gebührenerhebung stattfindet.
§5 3. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten:
a) seitens desjenigen, der geistige Getränke verabfolgen will, bei Anlaß der ersten in einem
Kalenderjahre erfolgenden Antragstellung fünfzig Mark;
b) seitens des Eingeborenen, der geistige Getränke erwerben will, zwanzig Mark.
§ 4. Das Verbot der §§ 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Verabfolgung geistiger Getränke
zu Heilzwecken.
§ 5. Zuwlderhandlungen gegen die §§ 1, 2, 4 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis
zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
Geistige Getränke, die im Besitze eines Eingeborenen gefunden werden, unterliegen der Einziehung,
wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erworben sind.
6. Die Polizeivorschrift des Landeshauptmanns vom 13. Januar 1887 nebst Abänderung
vom 27. Januar 1888 wird, soweit sie sich auf Spirituosen bezleht, außer Kraft gesetzt.
§ 7. Diese Verordnung tritt. mit dem 1. Januar 1905 in Kreft.
Herbertshöhe, den 15. Dezember 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot
der Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf an Eingeborene.
Vom 15. Dezember 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1908,
bestimme ich hiermit für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Inselgebiets der
Karolinen, Palau und Marianen, was folgt: "
sb § 1. I. Die Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf aller Art an Eingeborene
ist verboten.
II. Dle Verabfolgung kann unter besonderen Umständen mit der Erlaubnis der Behörde geschehen,
in deren Bezirk der Eingeborene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
III. Die Bestimmungen der Absätze I und II gelten auch vom Besitz von Schußwaffen und
Schießbedarf durch Eingeborene. «
§ 2. I. Die Erlaubnis ist sowohl seitens desjenigen, der Schußwaffen und Schießbedarf an
Eingeborene verabfolgen, als auch seitens des Eingeborenen, der sie erhalten will, unter Angabe der Ver-
hältnisse, welche die Erteilung für den Antragsteller wünschenswert erscheinen lassen, mündlich oder schriftlich
nachzusuchen.
II. Die Erlaubnis wird schriftlich und auf den Eingeborenen persönlich lautend dahin ertellt,
daß nur die mitheantragende Person, Firma oder Gesellschaft zur Verabfolgung an ihn berechtigt ist. In
„der Regel ist die Erlaubnis nach dem belfolgenden Formular zu erteilen.
[III. Die Erlaubnis kann ohne Angabe von Gründen versagt sowie im Falle des Mißbrauchs-
wieder entzogen werden, ohne daß hieraus ein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung der Gebühr
(8 8) entsteht. ,
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anfallenden Teil eines solchen gewährt.
§ 3. I. Als Gebühr für die Ertellung der Erlaubnis ist zu entrichten:
a) seitens desjenigen, der einem Eingeborenen (Schießjungen) zur Ausübung der Jagd ein Gewehr
verabfolgen will, zehn Mark für das Kalenderjahr.
Von Personengemeinschaften, die für ihre auf verschiedene Niederlassungen vertellten
Mitglieder die Erlaubnis nachsuchen, kann eine Pauschgebühr erhoben werden, die fünfzig
Mark jährlich nicht übersteigen darf.
Falls durch die Entlassung eines Schießjungen die Neuanstellung eines solchen innerhalb
eines Kalenderjahres erforderlich wird, so erfolgt die Ertellung der neu auszustellenden Er-
laubnis gebührenfrei.
seltens des Eingeborenen, der außer dem Falle zu a Schußwaffen und Schießbedarf besitzen
will, je für ein Gewehr eine Gebühr von zwanzig Mark, je für zehn Patronen eine Mark.
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