Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 109 — 
II. Im übrigen erfolgt die Erlaubnisertellung gebührenfrei. · , 
4.I. Zuwiderhandglnngen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten, Haft oder Geldstrafe bis eintausend Mark bestraft. Auch kann auf Einzlehung der bei dem 
Schuldigen vorgefundenen Vorräte an Waffen und Schießbedarf erkannt werden. 
II. Schußwaffen und Schießbedarf, die im Besitze eines Eingeborenen gefunden werden, unter- 
liegen ohne Rücksicht auf den Eigentümer der Einziehung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie der Vor- 
schrift dieser Verordnung entsprechend erworben sind oder geführt werden. band 
8 6. Die Polizeivorschrift des Landeshauptmanns vom 18. Januar 1887 nebst A änderung 
n 27. Januar 1888 wird, soweit sie sich auf Waffen, Munition und Sprengstoffe bezieht, außer 
oft gesetzt. · - 
§6.DiefeBerordnuaqtrittmitbem1. Januar 1905 in Kraft. 
Herbertshöhe, den 15. Dezember 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Aulage. Erlaubnisschein. 
Gemäß § 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Schußwafsen und 
-- an Eingeborene, vom 15. Dezember 1904, wird dem Inhaber dieser Urkunde, dem Ein- 
heborenen . in « 
hierdurchdieEclaubnlsetteilt,iürdas Kalenderjahr 19... von der Firma — Person — Gesellschaft — 
Personengemeinschaft ................................................................................. 
  
.................... Schrot- u Jagdzwecken, 
„ Kugel- Gewehr 1 n seiner Verteldigung, 
– Patronen 
verabfolgt zu erhalten. 
b Diese Erlaubnis gilt nur für die Person des berechtigten Inhabers, sie kann im Falle dS Mß- 
rauchs ohne Angabe von Gründen wieder entzogen werden. Beim Gebrauch oder Mitführen von ewehr 
und Patronen außerhalb der Behausung hat der genannte Eingeborene diesen Erlaubnisschein bei sich nr 
agen; die genannte Firma usw. darf ihm Gewehr und Patronen nur unter gleichzeitiger Eintragung er 
abgegebenen Stückzahl auf dieser Urkunde verabfolgen. 1 der 
Bei Schleßjungen (5 3 La der Verordnung) genügt ein einmaliger Vermerk über die Anzah Fer- 
Patronen, die jewellig zur Jagd verabfolgt werden sollen. Bel Richtbeachtung der vorstehenden Be 
ugungen greift § 4 der Verordnung Plat. laubhaft 
Bei dem Erlöschen der Erlaubnis ist die Urkunde zurückzureichen oder deren Verlust glaubhaf 
nachzuweisen. 
— den. –’l“219 
Der Kalserliche Bezirksamtmann — Stationschef. 
Als Gebühr sind gezahlt worden: 
a) seltens des Eingeborenen , 
b) seitens der Firma usfs. 
Dem vorstehend bezeichneten Eingeborenen find verobfolgt: 
  
unterschrift des Vertreters 
Zahl Datum " * Firma usw. 
— — 
Schrot- 
Kugel- Gewehr. 
Patronen 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.