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II. Im übrigen erfolgt die Erlaubnisertellung gebührenfrei. · ,
4.I. Zuwiderhandglnngen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei
Monaten, Haft oder Geldstrafe bis eintausend Mark bestraft. Auch kann auf Einzlehung der bei dem
Schuldigen vorgefundenen Vorräte an Waffen und Schießbedarf erkannt werden.
II. Schußwaffen und Schießbedarf, die im Besitze eines Eingeborenen gefunden werden, unter-
liegen ohne Rücksicht auf den Eigentümer der Einziehung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie der Vor-
schrift dieser Verordnung entsprechend erworben sind oder geführt werden. band
8 6. Die Polizeivorschrift des Landeshauptmanns vom 18. Januar 1887 nebst A änderung
n 27. Januar 1888 wird, soweit sie sich auf Waffen, Munition und Sprengstoffe bezieht, außer
oft gesetzt. · -
§6.DiefeBerordnuaqtrittmitbem1. Januar 1905 in Kraft.
Herbertshöhe, den 15. Dezember 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Aulage. Erlaubnisschein.
Gemäß § 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Schußwafsen und
-- an Eingeborene, vom 15. Dezember 1904, wird dem Inhaber dieser Urkunde, dem Ein-
heborenen . in «
hierdurchdieEclaubnlsetteilt,iürdas Kalenderjahr 19... von der Firma — Person — Gesellschaft —
Personengemeinschaft .................................................................................
.................... Schrot- u Jagdzwecken,
„ Kugel- Gewehr 1 n seiner Verteldigung,
– Patronen
verabfolgt zu erhalten.
b Diese Erlaubnis gilt nur für die Person des berechtigten Inhabers, sie kann im Falle dS Mß-
rauchs ohne Angabe von Gründen wieder entzogen werden. Beim Gebrauch oder Mitführen von ewehr
und Patronen außerhalb der Behausung hat der genannte Eingeborene diesen Erlaubnisschein bei sich nr
agen; die genannte Firma usw. darf ihm Gewehr und Patronen nur unter gleichzeitiger Eintragung er
abgegebenen Stückzahl auf dieser Urkunde verabfolgen. 1 der
Bei Schleßjungen (5 3 La der Verordnung) genügt ein einmaliger Vermerk über die Anzah Fer-
Patronen, die jewellig zur Jagd verabfolgt werden sollen. Bel Richtbeachtung der vorstehenden Be
ugungen greift § 4 der Verordnung Plat. laubhaft
Bei dem Erlöschen der Erlaubnis ist die Urkunde zurückzureichen oder deren Verlust glaubhaf
nachzuweisen.
— den. –’l“219
Der Kalserliche Bezirksamtmann — Stationschef.
Als Gebühr sind gezahlt worden:
a) seltens des Eingeborenen ,
b) seitens der Firma usfs.
Dem vorstehend bezeichneten Eingeborenen find verobfolgt:
unterschrift des Vertreters
Zahl Datum " * Firma usw.
— —
Schrot-
Kugel- Gewehr.
Patronen