Anhang. 211
Dauer, bezeichnen, so deutet die übernahme auf eine Hand-
lung, den Eintritt in die Tätigkeit, hin. Erwägt man noch,
daß die V. I nicht mit unbegrenzt rückwirkender Kraft aus-
gestattet ist, sondern nach § 20 erst seit dem 6. Dezember
1916 Geltung haben soll, so kommt man zu dem Ergebnis,
daß die §§ 13 und 16 nur auf solche Personen anzuwenden
sind, die sich erst nach dem 5. Dezember dem Hilfsdienst
zugewendet haben. Diese Auslegung mag zunächst unbe-
friedigend erscheinen: sie findet aber ihre Erklärung in
dem bereits erwähnten Zwecke, dem Hilfsdienst neue
Kräfte zu gewinnen und etwa ihm im Wege stehende Be-
denken zu beseitigen. Denn es ist bekaonnt, mit welcher
ängstlichen Vorsicht Rentenbewerber und empfänger alles
vermeiden, was ihnen bei der Erlangung oder Erhaltung
der Bezüge hinderlich sein könnte. Diejenigen, die schon
vor dem HDG. eine von diesem als Hilfsdienst anerkannte
Tätigkeit aufnahmen, haben bewiesen, daß es bei ihnen
keines besonderen Ansporns bedurfte, um die bezeichneten
Widerstände zu überwinden. Vom starren Rechtsstandpunkte
aus könnte man vielleicht manches gegen diese Regelung
einwenden: aber dann ließe es sich auch kaum rechtfertigen,
daß eine an die körverliche Leistungsfähigkeit hohe An-
sprüche stellende und sehr gut bezahlte Beschäftigung in der
Kriegsindustrie im Unfallentschädigungs= oder Renten-
verfahren außer Betrocht zu bleiben hat, während die
gering entlohnte und viel leichtere Arbeit in einem nicht
kriegswichtigen Betriebe in der gewohnten Weise berück.
sichtiat werden darf.
Liegt die Anwendbarkeit der §§ 13 und 16 V. J vor,
so sind die Versicherten in den genannten Verfahren so
zu behandeln, als ob sie ohne Arbeit wären. Für die Be-
urteilung ihrer Erwerbsfähigkeit ist nur der medizinische
Befund maßgebend. Rentenentziehungen auf Grund ihrer
Ar eitsleistung und Entlohnung ohne Anhörung eines
Arztes sind also in diesen Fällen keinesfalls statthaf“.
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