Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Anhang. 211 
Dauer, bezeichnen, so deutet die übernahme auf eine Hand- 
lung, den Eintritt in die Tätigkeit, hin. Erwägt man noch, 
daß die V. I nicht mit unbegrenzt rückwirkender Kraft aus- 
gestattet ist, sondern nach § 20 erst seit dem 6. Dezember 
1916 Geltung haben soll, so kommt man zu dem Ergebnis, 
daß die §§ 13 und 16 nur auf solche Personen anzuwenden 
sind, die sich erst nach dem 5. Dezember dem Hilfsdienst 
zugewendet haben. Diese Auslegung mag zunächst unbe- 
friedigend erscheinen: sie findet aber ihre Erklärung in 
dem bereits erwähnten Zwecke, dem Hilfsdienst neue 
Kräfte zu gewinnen und etwa ihm im Wege stehende Be- 
denken zu beseitigen. Denn es ist bekaonnt, mit welcher 
ängstlichen Vorsicht Rentenbewerber und empfänger alles 
vermeiden, was ihnen bei der Erlangung oder Erhaltung 
der Bezüge hinderlich sein könnte. Diejenigen, die schon 
vor dem HDG. eine von diesem als Hilfsdienst anerkannte 
Tätigkeit aufnahmen, haben bewiesen, daß es bei ihnen 
keines besonderen Ansporns bedurfte, um die bezeichneten 
Widerstände zu überwinden. Vom starren Rechtsstandpunkte 
aus könnte man vielleicht manches gegen diese Regelung 
einwenden: aber dann ließe es sich auch kaum rechtfertigen, 
daß eine an die körverliche Leistungsfähigkeit hohe An- 
sprüche stellende und sehr gut bezahlte Beschäftigung in der 
Kriegsindustrie im Unfallentschädigungs= oder Renten- 
verfahren außer Betrocht zu bleiben hat, während die 
gering entlohnte und viel leichtere Arbeit in einem nicht 
kriegswichtigen Betriebe in der gewohnten Weise berück. 
sichtiat werden darf. 
Liegt die Anwendbarkeit der §§ 13 und 16 V. J vor, 
so sind die Versicherten in den genannten Verfahren so 
zu behandeln, als ob sie ohne Arbeit wären. Für die Be- 
urteilung ihrer Erwerbsfähigkeit ist nur der medizinische 
Befund maßgebend. Rentenentziehungen auf Grund ihrer 
Ar eitsleistung und Entlohnung ohne Anhörung eines 
Arztes sind also in diesen Fällen keinesfalls statthaf“. 
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