Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates, eines deutschen Schutzgebietes oder 
eic kenchr Porporation des ostafrikanischen Schutzgebietes, sowie Schuldverschreibungen, 
deren Verzinsung vom Reiche oder einem deutschen Staate garantiert oder die vom Bundes- 
rate auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung von 
Mündelgeldern für geeignet erklärt sind, zu kaufen und zu verkaufen; 4 b 
5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen un gepen 
Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten, 
Agenturen oder Korrespondenten auszustellen; . 
-fükstemde·RechaungEffekteaallerAkt,fowieEdelmetallegegen Deckung zu kaufen und nach 
vorheriger Überlieferung zu verkaufen; 
. verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Kontokorrent= und Depositengeschäft sowie im 
Giroverkehr anzunehmen; 
MWertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen; d 
. mit Genehmigung des Reichskanzlers sich bis zur Höhe eines Drittels des eingezahlten Grund- 
kapltals an Unternehmungen mit gleichartigen Betriebsvorschriften zu beteiligen. 
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7. . 
Die Gesellschaft hat das Recht, nach Berrhis ihres Verkehrs auf Rupien lautende Noten bis 
zum dreifachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auszugeben. Die Noten dürsen nur auf * 
von 5, 10, 20, 50, 100 Rupien oder ein Vielfaches von 100 Rupien lauten und müssen im Schutzgebiet 
ausgestellt werden. 
86. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederget 
mindestens ein Drittel in deutsch-ostafrikanischen Landessilbermünzen, in indischen Rupien, in Neichsgol - 
münzen, in fremden Goldmünzen, in Reichskossenscheinen oder in Reichsbanknoten in ihren Kassen im 
ostafrikanischen Schutzgebiet als Deckung bereit zu halten; die Deckung für den Rest hat in diskontierten 
Wechseln und wechselähnlichen Papieren, welche den Anforderungen des § 6 Ziffer 2 entsprechen, sowie m 
täglich rückzahlbaren Guthaben bei der Reichsbank, der Königlichen Seehandlungssozietät sowie mit Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers bei anderen Banken, zu bestehen. « , d 
· Der Reichskanzler kann bis auf weiteres bestimmen, ob und bis zu welcher Höhe an Stelle der 
in Absatz 1 bezeichneten wechselmäßigen Notendeckung eine Deckung durch Schuldverschrelbungen des Deusschen 
Relches oder eines deutschen Staates, die bei der Legatlonskasse in Berlin zu hinterlegen sind, treten kann. 
89. 8 
Falls der Notenumlauf der Gesellschaft sih auf mehr als den doppelten Betrag ihres in8 
Abs. 1 bestimmten Barvorrats beläuft, hat sie von der Mehrausgabe von Banknoten eine Steuer von 
jährlich fünf vom Hundert an den Fiskus des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes zu zahlen. 
Diese Steuer wird nicht erhoben, solange der gesamte Notenumlauf der Gesellschaft den Betrog 
von fünfhunderttausend Rupien nicht übersteigt; die etwa sällige Steuer wird nur von dem Notenumlauf 
berechnet, der die Summe von fünfhunderttausend Rupien überschreitet. . Monats 
Zum Zwecke der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank am letzten jedes 2 
den Betrag des Barvorrats und der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung an dien 
sictsbehörde einzureihen. Am Schlusse des Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund deser * 
weisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem sich aus ii 7I 
dleser Nachwelsungen ergebenden sleuerpflichtigen Überschusse des Notenumlaufs 5/12 Prozent als Steurrne 
berechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachwelsung als Steuersoll berechneten der in4 
ergibt die von der Bank spätestens am 31. März des folgenden Jahres an den Londesfiskus de 
afrikanischen Schutzgebietes abzuführende Steuer. 
8 10. ie im ostafrikanischen 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Noten dem Inhaber gegen Münzen, die im ostafri - 
Schutzgebiet als Finlchekg aroiucktet Porn en sind, einzulösen, und zwar bei tbrer 2 rx* 
Daressalam sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände # auptlasse, 
bedürfnisse gestatten. Desgleichen ist die Gesellschaft verpflichtet, ihre Noten sowohl von. bek Haruat in 
in Daressalam als auch bei ihren Zwelganstalten und Agenturen jederzeit zu ihrem vollen 
ahlung zu nehmen. — 
§ 11. - . 
« « ber entweder einen 
tr beschädigte Noten hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten, sofern der Juha 
Teil der er hihe der größer ist als die Hälfte, oder den Nachweis fährt daß der-Ret de- Note 
von welcher er nur die Hälfte oder einen kleineren Teil als die Hälfte präsentier ubant mich verpflchtel. 
Für vernichtete oder verloren gegangene Noten Ersatz zu leisten, ist die Gese
	        
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