Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Außerdem sind in der Jahresbilanz die aus weitergegebenen Wechseln entsprungenen eventuellen 
Verbindlichkeiten und die seitens der Bank bestellten Sicherheiten ersichtlich zu machen. 
. . 8 16. 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Gesellschaft wird der zwanzigste 
Tell dem Reservefonds eretar solange derselbe nicht ein Drittel des eingezahlten Grundkapitals über- 
schreltet; sodann wird den Antellseignern eine ordentliche Dividende bis zu vier Prozent des angezahlten 
Grundkapitals berechnet, von dem verbleibenden Überschuß erhält der Verwaltungsrat zehn Prozent als 
Tantieme; alsdann erhalten die Anteilselgner ein weiteres Prozent des eingezahlten Grundkapitals. #er 
fua ie e Überrest wird zur Hälfte an die Anteilseigner, zur Hälfte an den Landesfiskus de 
etsch-ostafrikanischen Schutzgebletes gezahlt. - 
Erreicht die sich für die düehabtnkl ergebende Dividende nicht drei Prozent des agekahlten 
Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen, soweit derselbe zehn Prozent des 
eingezahlten Grundkapitals übersteigt. 
Doas bei der Begebung von Antellscheinen der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem 
Reservefonds zu. 
*5 16. - 
Das in dieser Konzession erteilte Recht der Notenausgabe wird im Falle des Konkurses durch 
Eröffnung des Verfahrens gegen die Gesellschaft verwirkt. « 
Die Konzession kann durch den Relchskanzler für verwirkt erklärt werden: 
1. wenn die Vorschriften dieser Konzession über die Deckung für die umlaufenden Noten (8 8) 
verletzt worden sind oder der Notenumlauf die in dieser Konzession festgesetzte Grenze (8 7) 
überschritten hat; 
wenn die Gesellschaft die Einlösung präsentierter Noten bel ihrer Hauptkasse in Daressalam 
nicht am Tage der Präsentation bewirkt (8 10); , 
.wenndieGesellschaftGefchäftebetreibt,dieihtindieserKvnzesslvUUtchtsestqttetsinds 
.wenndasGrundkapitalderGesellfchqftsichdurchVerlusteumeinDrittel vermindert hat. 
5# 
***4 
§ 17. 
Im Falle der Verwirkung des Rechts der Notenausgabe wird die Einziehung der von der Ge- 
sellschaft ausgegebenen Banknoten vom Relchskanzler nach Maßgabe des § 12 angeordnet. 
§ 16. 
Der Reichskanzler behält sich das Recht vor, zuerst zum 31. Dezember 1984, alsdann aber von 
10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung entweder · 
1. die auf Grund dieser Konzession errichtete Deutsch-Ostafrlkanische Bank aufzuheben und die 
Grundstücke derselben in Deutsch-Ostafrika für den deutsch-ostafrlkanischen Landesfiskus gegen 
Erstattung des Buchwertes zu erwerben, oder d 
2. ven sämtlichen Aneill der Gesellschaft zum Nennwert für den deutsch-ostafrikuntschen Landes- 
s zu erwerben. 
3belden Fällen geht der Reservefonds, sowelt er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen 
. za hten Hockte an die Anteilselgner, zur anderen Hälfte an den Fiskus des deutschostafrikantschen 
utzgebietes über. 
Abgesehen von den in Abs. 1 vorgesehenen Kündigungsterminen kann der Reichskanzler von dem 
in Abs. 1 Zisfer 2 bezeichneten Rechte Gebrauch machen, sobald die Hauptversammlung die Auflösung der 
Gesellschaft beschlossen hat, und zwar innerhalb einer Frist von vier Wochen. 
Berlin, den 15. Januar 1905. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Unter der Firma „Deutsch-Ostafrikanische Bank“ wird auf Grund des 9 11 des Schutgebiets- 
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 818) eine Kolonialgesellschaft errichtet. 
5ö3. in Deutsch- 
. Die Gesellschaft hat den Zweck, den Geldumlauf und die Zahlungsausgleichungen in 
Ostafrika sowie * Geldverkehr dieses Schutzgebleis mit Beutschland und dem Auslande zu T und zu
	        
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