Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Die Hauptversammlung kann die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Reingewinn 
nicht höher festsetzen, als der Verwaltungsrat vorschlägt. 
8 18. 
Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes sowie zur 
Dividendenergänzung gemäß § 17. Über die ausnahmsweise Verwendung des Reservefonds zu andern 
Zwecken beschließt der Verwaltungsrat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
IV. Verwaltung. 
a. Der Vorstand. 
8 189. 
Der Vorstand hat seinen Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts- 
geschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezial- 
vollmacht erfordern; er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen der Ver- 
waltungsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung 
der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. 
8 20. 
Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder werden von dem Ver- 
waltungsrate gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung des Reichskanzlers. Die Mitglieder müssen 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Die Mitglieder des Vorstandes können durch den Verwaltungsrat 
jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen 
geschlossenen Verträgen. 
8 21. 
Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn fie unter 
dem Namen „Deutsch-Ostafrikanische Bank“ von einem Mitgliede des Vorstandes oder von zwel Prokuristen 
vollzogen find. 
§ 22. 
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Prokuristen der Gesellschaft geschieht zu notariellem 
Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als Legitimation. 
8 28. 
Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft mit Ausnahme der oberen Ver- 
treter in Ostafrika und in andern Territorien (§ 30 Ziffer 3); für die Ernennung von Prokuristen hat der 
Vorstand die Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen. Die Vollmacht der Beamten der Gesellschaft 
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der dem Beamten oder Bevoll- 
mächtigten aufgetragenen Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, soweit es nicht nach den zur Anwendung 
kommenden Gesetzen einer ausdrücklichen Vollmacht bedarf. 
Die oberen Vertreter der Gesellschaft in Ostafrika müssen Angehörige des Deutschen Reiches sein; 
der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
b. Der Verwaltungsrat. 
8 24. 
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; die Mitglieder müssen Reichs- 
angehörige sein, soweit nicht der Reichskanzler im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des 
Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernde Stellvertreter von Vor- 
standsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Verwaltungsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums 
und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats 
nicht ausüben. 
Die Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt. 
Ihre Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Fünftel aus. 
In den ersten fünf Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Reihenfolge des Eintritts. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen 
die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen 
Stimmen widerrufen werden. 
Über die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
§ 25. 
Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupt- 
versammlung seinen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende und seine
	        
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