Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 141 — 
g 88. 
In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 87) werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und 
die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Er- 
örterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über die hieran sich knüpfenden 
Vorschläge (88 16 und 17) Beschluß gesaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen (8 24 Absatz 2) 
ollzogen. 
Die Bllanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes und 
den Bemerkungen des Verwaltungsrates müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners ausgelegt sein. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bllanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Aus- 
schuß zur Nachprüfung zu ernennen. · 
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesell- 
schaft aus der Verantwortlichkelt der Mitglieder des Vorstandes bezw. des Verwaltungsrats und über die 
zu diesem Zwecke einzuleltenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte 
zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit 
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, oder von einer Minderheit, die mindestens den vierten Tell des 
Grundkapitals vertritt, verlangt wird. 
§9 89. 
Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen 
einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
« Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche 
nicht nach § 37 Ziffer 3 der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist. 
8 40. 
d Beschlüsse über einen der in § 37 Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände sowie über eine Herabsetzung 
es Grundkapitals sind nur gültig, wenn wenigstens drei Vlertel der jeweilig ausgegebenen Anteile in der 
ersammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten 
sechs Wochen abermals eine außerordentliche Hauptversammlung berusen werden, in welcher gültig Beschluß 
gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der ausgegebenen Anteile vertreten sind. 
Zur Gültigkelt der Beschlüsse über einen der im § 37 Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände ist 
erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen 
Stummen angenommen werden. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Abänderungen und Ergänzungen der 
atzungen einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. « 
Sti Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher 
timmenmehrhett gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. 
er Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Widerspruch 
- wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese in der 
den Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, welche die 
eisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmenglelchheit entscheidet das Los. 
8 41. i 
8 Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem 
orsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver- 
andlungen aufgenommen. 
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkopitals. 
§ 42. 
Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft sowie auf Herabsetzung des 
Grundkopitals genbeee cbeen des Reschikanzlen. Die Genehmigung eines Beschlusses auf Auf- 
Ven- 9 der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das Grundkapital der Gesellschaft sich durch 
rluste um ein Drittel verringert hat. 
kan Sobald die Hauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschlossen hat, kann der Reichs- 
* ler innerhalb einer Frist von vier Wochen erklären, daß er — vorbehaltlich der innerhalb einer 
Dcemessenen Zeit herbeizuführenden Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften — die sämtlichen 
Rue le der Gesellschaft zum Nennwert für den deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus erwirbt, wobel ber 
La Hvesonds, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur Hälfte an den 
ndesfiskus des ostafrikantschen Schutzgebiets, zur Hälfte an die Antellseigner übergeht. 
8 48. 
Für die Lquldation gelten die Vorschriften der 88 48, 49 des Bürgerlichen Gesehbuchs. Der 
ch Tilgung der Verbindlichkelten der Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mitgliedern nach dem 
rhältnis der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausbezahlt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.