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reichung der erwähnten Gesellschaftszwecke erforderlich und dienlich sind, sowie auch folche Sachen,
Rechte und Anlagen wieder zu veräußern, endlich sich an derartigen Unternehmungen anderer zu
teiligen.
4. Zwelgniederlassungen im Deutschen Reiche und in den deutschen Schutzgebieten zu errichten.
§ 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.
§ 4. Die Dauer der Gesellschaft. ist nicht beschränkt.
§ 5. Die Organe der Gesellschaft find:
der Vorstand,
der Ausfsichtsrat,
die Hauptwersommlung.
6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit diese Satzung nicht
ein auderes bestimmt, durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und im Deutschen
Kolonialblatt.
Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere vom Auf-
sichtsrat zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die Rechts-
wirksamkelt der Bekanntmachung abhängt.
Bel bekanntgemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet.
II. Grundkapital.
§ 7. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt vier Millionen Mark, eingeteilt in viertausend Anteile
über je tausend Mark. Auf die Anteile werden bei Errichtung der Gesellschaft 25 v. H. eingezahlt;
weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung kann der Vorstand mit Genehmigung des Aussichtsrats mit
mindestens vierwöchentlicher Frist einfordern. .
Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der
fälligen Beträge nebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt
dessen kann nach zwelmaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des
Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zugunsten
der Gesellschaft für verlustig und der etwa über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.
Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgetellt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zu-
geschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Die ersten Übernehmer der Anteile haben außerdem mit der ersten Einzahlung eine fernere auf
die weiteren Einzahlungen in Höhe von 75 v. H. des Nennwerts der Anteile nicht anzurechnende Summe
von 10 v. H. des Nennwerts der Anteile in barem Gelde zu leisten. Diese besondere Leistung von ins-
gesamt 400 000 Mark wird zur Schaffung eines Betriebsreservefonds verwandt.
§ 8. Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die
Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Tellung klagen.
§* 9. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläublgern nur das Gesellschafts-
vermögen.
6 10. Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags sowie des etwa
festgesetzten Aufgeldes verhastet.
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
Dle Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden Lelstungen
nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die-
Gesellschaft aufzurechnen.
11. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange dieselben
nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand
und Wohnort in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen.
Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen
umgeschrieben werden und sind dann in das Stammbuch der Gesellschaft einzutrogen.
Die Ausfertigung von Anteilscheinen kann unterbleiben. Wenn jedoch ein Mitglied die Aus-
fertigung von Anteilscheinen über seine Anteile verlungt, so muß die Ausfertigung der Anteilscheine über
die Anteile dieses Mitgliedes erfolgen. Mitglieder, für deren Anteile Anteilscheine nicht ausgefertigt worden
sind, weisen sich als solche durch die Eintragung ihrer Anteile auf ihren Namen im Stammbuch der
Gesellschaft aus.
§5 12. Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Gewinnanteilscheine für die
nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschem zur Abhebung neuer Gewinnantellscheine nach Ablauf des
zehnjährigen Zeitraumes. Die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten stets auf den Inhaber.