Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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reichung der erwähnten Gesellschaftszwecke erforderlich und dienlich sind, sowie auch folche Sachen, 
Rechte und Anlagen wieder zu veräußern, endlich sich an derartigen Unternehmungen anderer zu 
teiligen. 
4. Zwelgniederlassungen im Deutschen Reiche und in den deutschen Schutzgebieten zu errichten. 
§ 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. 
§ 4. Die Dauer der Gesellschaft. ist nicht beschränkt. 
§ 5. Die Organe der Gesellschaft find: 
der Vorstand, 
der Ausfsichtsrat, 
die Hauptwersommlung. 
6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit diese Satzung nicht 
ein auderes bestimmt, durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und im Deutschen 
Kolonialblatt. 
Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere vom Auf- 
sichtsrat zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die Rechts- 
wirksamkelt der Bekanntmachung abhängt. 
Bel bekanntgemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet. 
II. Grundkapital. 
§ 7. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt vier Millionen Mark, eingeteilt in viertausend Anteile 
über je tausend Mark. Auf die Anteile werden bei Errichtung der Gesellschaft 25 v. H. eingezahlt; 
weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung kann der Vorstand mit Genehmigung des Aussichtsrats mit 
mindestens vierwöchentlicher Frist einfordern. . 
Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der 
fälligen Beträge nebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt 
dessen kann nach zwelmaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des 
Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zugunsten 
der Gesellschaft für verlustig und der etwa über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. 
Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgetellt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zu- 
geschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines 
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Die ersten Übernehmer der Anteile haben außerdem mit der ersten Einzahlung eine fernere auf 
die weiteren Einzahlungen in Höhe von 75 v. H. des Nennwerts der Anteile nicht anzurechnende Summe 
von 10 v. H. des Nennwerts der Anteile in barem Gelde zu leisten. Diese besondere Leistung von ins- 
gesamt 400 000 Mark wird zur Schaffung eines Betriebsreservefonds verwandt. 
§ 8. Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die 
Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Tellung klagen. 
§* 9. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläublgern nur das Gesellschafts- 
vermögen. 
6 10. Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags sowie des etwa 
festgesetzten Aufgeldes verhastet. 
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. 
Dle Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden Lelstungen 
nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die- 
Gesellschaft aufzurechnen. 
11. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange dieselben 
nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand 
und Wohnort in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen. 
Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen 
umgeschrieben werden und sind dann in das Stammbuch der Gesellschaft einzutrogen. 
Die Ausfertigung von Anteilscheinen kann unterbleiben. Wenn jedoch ein Mitglied die Aus- 
fertigung von Anteilscheinen über seine Anteile verlungt, so muß die Ausfertigung der Anteilscheine über 
die Anteile dieses Mitgliedes erfolgen. Mitglieder, für deren Anteile Anteilscheine nicht ausgefertigt worden 
sind, weisen sich als solche durch die Eintragung ihrer Anteile auf ihren Namen im Stammbuch der 
Gesellschaft aus. 
§5 12. Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Gewinnanteilscheine für die 
nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschem zur Abhebung neuer Gewinnantellscheine nach Ablauf des 
zehnjährigen Zeitraumes. Die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten stets auf den Inhaber.
	        
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