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Eisenbahnbetriebsmittel, sowie des Oberbaues festgeseht. Dem Erneuerungsfonds sind auch die Erlöse aus
den entsprechenden abgängigen Materiallen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen.
Ubersteigt der Erneuerungsfonds den fünften Teil des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses er-
mittelten Kapitalwerts, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern es werden auch die
** aus den abgängigen Materialien, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den Betriebseinnahmen
zugeführt.
C Der Betrag des Erneuerungsfonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds
anzulegen.
§ 20. Wenn die Gesellschaft Eisenbahnen als Eigentümerin besitzt, so muß ferner zur Bestreitung
von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen werden,
ein Spezialreservesonds geschaffen werden. Die Zuschüsse zu diesem Spezialreservefonds find aus dem Rein-
gewinn zu leisten und werden vom Aussichtsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis
von drei zu drei Jahren festgesetzt. Ihm fließen außerdem die Zinsen des Spezlalreservefonds selbst zu.
Erreicht der Spezialreservesonds eine vom Aussichtsrat mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zu bestimmende
Höhe des Werts der Bahnanlagen, so können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.
Der Betrag des Spezialreservefonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds
anzulegen.
IV. Verwaltung.
a. Der Vorstand.
s §21.DerBorstandvertrittdieGeiellfchqftnachaußeninalleaRechtsgeschäftenundsonstigenAa-
gelegenheiten. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat oder die
Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis
des Vorstandes unwirksam.
Der Vorstand hat seinen Sitz in Berlin.
§ 22. Der Vorstand wird vom Aussichtsrat zu notariellem Protokoll bestellt. Eine Ausfertigung
des notariellen Protokolls dient als Ausweis.
Zum Mitgliede des Vorstandes können nur Personen männlichen Geschlechts, welche die deutsche
Reichsangehörigkelt haben, bestellt werden.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung.
23. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus
mehreren Mitgliedern besteht, muß der Aussichtsrat zu notariellem Protokoll elnes der Mitglieder zum
Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. 6
Wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, so bedarf dessen Bestellung, bei mehreren
Mitgliedern die Ernennung des einen zum Vorsitzenden des Vorstandes, der Bestätigung durch die Auf-
ichtsbehörde.
sichtsbeh 8 24. Alle Willenserklärungen, welche flir die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Be-
kanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein,
wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein, von
den übrigen Mitgliedern des Vorstandes von je zwei gemeinschaftlich oder von einem der übrigen Mit-
glieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlassen. Außerdem können in allen Fällen
Willenserklärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemelnschaftlich abgegeben werden.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der
geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu-
fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatzt.
t eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 25. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer
Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aussichtsrats. Diese Be-
schränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
b. Aufsichtsrat.
§ 26. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mit-
glieder müssen Angehörige des Deutschen Reiches sein, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle
Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aussichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder
dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum
kann der Aussichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen;
während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied
des Aussichtsrats nicht ausüben.