Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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wesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen 
das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die 
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. 
ber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht 
Et werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf 
rufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. % 
Mitglieder, welche in — 3323 zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamt- 
betrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver- 
langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung an- 
zait werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung 
etzen. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen solche 
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung 
bel dem Vorstonde eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten 
Haupwersammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Haupt- 
versammlung, sofern dieser Tog ein Sonntag oder staatlich anerkannter Felertag ist, am nächst vorher- 
gehenden Werktage bekanntzumachen. 
§ 40. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni 
statt. Eine außerordentliche Haunwersammlung wird berufen, so ost es im Interesse der Gesellschaft er- 
forderlich ist. Sie muß jedenfalls berufen werden, 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (8 39 Absatz 2); 
2. wenn Mitglieder, deren Antelle zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkopitals erreichen und 
welche diese Antelle bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem 
Vorstande zur Vorlage an die Hauptversommlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen 
Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder 
rW—i** des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im Ganzen 
eschlossen werden soll. 
1 § 41. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und 
ie Bemerkungen des Aussichtsrats über den Abschluß des abgelausenen Rechnungsjahres zur Erörterung 
gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über die Ver- 
teilung eines Relngewinns Beschluß gesaßt. Sodann werden die sälligen Wahlen vollzogen. d 
d Die Bilanz nebst Gewinn= und Verluft-Rechnung mit dem Geschösteberichte des Vorstandes nov 
en Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts- 
räumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werden. ⅜. « 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß 
zur Nachprüfung zu ernennen. » 
Die Hauptversammlung ist farner berechtigt, über die Geltendmochung von Ansprüchen der 
esellschaft aus der Verantwortlichkelt der Mitglieder des Verstandes oder der Mitglieder des Aufsichterot 
land über die zu dlesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung der 
ollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in 3 
Haupwersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindesten 
en vlerten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. 
· §42.DieHauptvetfammlungbeschließtfernerüberAbstIdeutngeaundEtgänzangenderSAsWAi 
insbesondere über die Erhöhung und Herabsetzung des Grundkopitals. » l 
- Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, we che 
nicht nach 8 40 Nr. 3 der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist. 
8 43. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürsen der Mehrheit der bei der Abstimwung 
abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrhelt), bei Stimmengleichheit gllt der gestellte Antrag als algelenn 
w Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die en 
wertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im gonzen, sowie die Herabsehu 16 
—— bedarf einer Mehrheit von wenigstens drei Vlerteln der bei der Abstimmung a- 
enen Stimmen. - 
k Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satung, insbesondere die Erhöhung bes # rund- 
apitals, bedürfen elner Mehrhett von wenigstens zwei Dritteln der bel der Absitmmung abgegebenen Stimmern. 
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittelst Abgabe von Stim 
zetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen= 
so findet eine engere Wahl unter denjenigen stakt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen 
sind. Bei glelcher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.
	        
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