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Gebührentarif für die Post= und Telegraphenanstalten in Deutsch-Ostafrika.
Gültig mit Einführung der Zellerwährung vom I. April 1005.
A. Tarif für Briefsendungen.
— Inland) Ausland“)
Ta 3e HPorto Perteo
für Gewichtsstufe usw. ankiert|# Gewichtsstufe usp. fankiert, un.
« Heller er. Heller le
.......... 71X215 e 16 g (ohne Mei
Briefe. 5 2 0 120 wicht) 55 (aöne We 50
einfaahgg * 4 8 Arn ........... 71 15
Postkarten. mit Antworrtr . 8 — mit —“ 1½ —
bis 6ö0 R 2½
#-- #.r siar se 50 g dis #r w (
rl ... 2 -
Drucsachen. 20 bis Kos. 5, (n. 10 icht von 2 4 (
* 500 g bis 1kgE. 22½ 6
* 1 bis 2 ktg. 45
bis 250 7½ un- für
- je ho g bis zum Must- un-
Geschäftspapiere. aber “. o Seeo "« zäpb zu- Sewichts n 2k 4 zu-
1 beg# 4üäfsg wrindestens 15 Klässig
- öobtszum Must- un-
bis 250 fl. 7½. un: für je 50 g.
Warenproben. zu- gewichte von 350 g. 4 u-
v über 260 bis 350 8 15 lässig mindestenns . 7½. 2
für je 50 g. bis zum Meist
gewichte von n 2 kg 4
Zusammengeypackte Gegenstände b6 2506 bis 500 K 7½ un- a) wenn Sendung Ge- un-
(Druckachen. Zeschäftspwtere 5001x b3 1 6 465 . 7 schesteppiere enthält, 15
un arenproben "' c mindestens. ässi
1 bis 2t6q 45 6 b) wenn die Sendung nur s
Drucksachen und Waren-
proben enthält, mind. 71/3
*) die lands- Taxen gelten, auber für den Verkehr innerhalb des Schupgebiets:
fiee den Verkehr mit Deutschland;
1 # den Verkehr mit den En Schutzgebieten (Deutsch-Neu-Guinea, Deutsch- Stüestafri,
E Karolinen, Marianen und Palau-Inseln. giautschen, Marshall. Inseln, Samoa, .
für Verkehr mit den beutschen Kriegsschiffen und dem deutschen Marinelazarett in Märogama.
soweit Woteser Verkehr durch das Marinepostbureau . Berlin vermittelt wird, mit der Maßgabe, daß
Warenproben und aue von der Beförderung ausgeschlossen sind und Mannschaftebriefe von
mehr als 20 bis 60 g einem ermäßigten Porto von. 7½ Heller unterliegen. Ebenso werden Briefsendungen
an die Besatzungstruppen im Schusgebiet Kiautschou und an die Ostasiatische Besatzungsbrigade behandelt.
*"*) Die Auslands-Taxen gelten
für den Verkehr mit allen übrigen Ländern.
Unzureichend frankierte Briefsendungen werden, wie folgt, taxiert:
1. im Inlandsverkehr:
a) dctdn aieer. Zriele werden wie unfrankierte Briefe taxiert, doch wird der Wert der verwendeten
#*
b Unzureichend- r vondere Briessendungen (Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, zu-
sammen epackte Gegenstände) werden mit dem doppelten — des fehlenden Frankos taxiert, und zwar
erkehr ren Deutsch-Ostafrikas ohne Abrundun
Im Besteht it Deutschland und den deutschen Shhugsgieten unter Abrundung des nachzutaxierenden
etrags auf eine durch 5 teilbare Plennigsumme aufwärts.
* Im Verlehr # mit t and und den jusschen. Sthussebieten i#t boei unzureichend frankierten Brief-
sendungen 1 Heller = 1½ Pf. rechnen. -* Umrechnung in die Rupienwährung sich ergebenden
Lellerbruchteile Fati halbel bent. volle Heller Fa Foen Pgern
im Aus L
Unzureichend frankierte riessendungen Ader Art (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Waren-
proben, zusammengepackte Gegenstände) w it dem doppelten Betrage des fehlenden Frankos taxiert, und zwar ist
a) bei abzusendenden unzureichend fe Priefe dungen das fehlende Porto nach der Anlage 2# der
dienstanweisung für die Postagenturen in den Schutzgebieten zu berechnen
ei ankommenden ungureichend frankierten Priessendungen vom Enwsonger“ der aus Anlage 2b dieser
Dienstanweisung "0e. ergebende Betrag einzuzie
Die in den genannten beiden Anlagen ehchtern Pfennigbeträge sind nach dem Verhältnis 1 Heller
do
—.
#
b
S
1½ Pf. nele —— umzurechnen. Die bebei sich ergebenden Hellerbruchteile werden auf halbe bezw.
volle Pelie- nach oben abgerundet.
Eingeschriete Brieffendungen unterliegen im du und Auslandsverkehr außer dem gewöhnlichen Porto einer
bgebũ 15 Heller. Wi n verlangt, außerdem Rückscheingebühr von 15 Heller. Für
——“t“““] -s