Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bekanntmachung des Gonvernenr#s# von Deutsch-Ostafrika, betreffend Gebühren- 
tarif für die Vermessung von Grundstücken. Vom 21. Januar 1905. 
Infolge Einführung der Hellerwährung tritt an Stelle des bisherigen der nachstehende Gebühren- 
tarif vom 1. April 1905 ab in Kraft: · 
Gebührentarif für die Vermessung von Grundstücken. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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*v) * 2 Heller. 3 v. H. der Gesamt- 
76 150 30 100 = 200 -- c) Grenzpfähle: kleiner summe zulässig. 
100 200 40 200 = 300 15 Hell., großer 25 Hell. 
150 900 50 300 = 500 = pro Stück. 
VIII. Bei größeren Flächen als 500 ha sind die Vermessungskosten in jedem Falle nach Erledi- 
gung der Arbeiten festzusetzen. Dasselbe kann auch bel Flächen unter 500 ha geschehen, wenn dieselben 
nur provisorisch ausgenommen und berechnet werden. 
IX. Kostenvorschuß ist nach Ermessen des Vermessungsbeamten von dem Antragsteller bei der 
Hauptkasse niederzulegen. 
X. Bei Bestellung von Karten, Handzeichnungen usw., wo eine örtliche Vermessung nicht 
erforderlich ist, können Sätze unter III bis zu 38⅛ v. H. des Betrages ermäßigt werden. 
XI. Bei auswärtigen Arbeiten in größerer Entfernung als 2 km, vom Sitze des Bezirksamtes 
gerechnet, steht dem Vermessungsbeamten eine sogenannte Feldzulage von 3 Rup. pro Tag zu, welche von 
den Interessenten mit den Vermessungskosten einzuziehen sind. 
Vorstehender Tarif tritt am 1. April 1905 in Kraft. 
Daressalam, den 21. Januar 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Stuhlmann. 
Verfügung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Abänderung der 
Betriebsordnung des Lienhardt-Sanatoriums. Vom 26. Januar 1905. 
Die Ziffer 2 des § 29 der Betriebsordnung für das Lienhardt = Sanatorium in Wugiri wird 
hierdurch folgendermaßen abgeändert: 
„Auf die Dauer von fünf hintereinander folgenden Wochen den im § 2 unter 1 bezeichneten 
Angehörigen des Gouvernements und der Kaiserlichen Post, denen auf Ansuchen eine freiwillige Ver- 
längerung ihrer Dienstperiode um mindestens ein Jahr genehmigt worden ist, sowie deren Ehefrauen, 
Kindern und sonstigen Familienmitgliedern (weißen Dienstboten u. dgl.), auch wenn diese allein das 
Sanatorium aufsuchen. Den Gouvernementsangehörigen wird in diesem Falle innerhalb der verlängerten 
Verpflichtungszeit ein Urlaub von fünf hintereinander folgenden Wochen plus Reisezeit sowie freie Reise 
nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen nach und von Wugiri vom Gouvernement gewährt. Für 
Familienmitglieder ist jedoch die Vergünstigung der freien Reise usw. in keinem Falle zuständig.“ 
Daressalam, den 26. Januar 1905. · 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Stuhlmann.
	        
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