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Zu Ziffer 1 und 4. Zur Familie sind Frau und Kinder, unter Umständen auch sonstige Anverwandte,
zu zählen, sofern diese schon bisher dem Hausstand angehört und in letzterem Wohnung und Unter-
halt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeil erhalten haben. Bezüglich
der Anverwandten bleibt dem Oberkommando im Einzelsalle die Entscheidung vorbehalten. .
Zu Ziffer 6. Mit der in dieser Besttimmung gegebenen Maßnahme gelten die Vorschriften sowohl für
diejenigen Personen, welche der ursprünglichen Schutztruppe angehört haben, als auch für dieienigen,
welche zur Verstärkung herangezogen sind.
Berlin, den 24. März 1905.
Auswärtiges Amt, Kolontial-Abteilung.
Stübel.
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bildung eines Kommunal=
verbandes Ssongea in Deutsch-Ostafrika. Vom 1. April 1905.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den
Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Jult 1899 wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 1. Die Wohnplätze im Bezirk der bisherigen Militärstation Ssongea, die am 1. April d. Is.
in ein Bezirksamt umgewandelt wird, werden zu elnem kommunalen Verbande verelnigt, welcher den
Namen „Bezirk Ssongea“ zu führen hat.
§ 2. Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in
Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901 findet auf den Bezirk Ssongea Anwendung.
Berlin, den 1. April 1905.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Zusatz zum
Zolltarif. Vom 13. Januar 1905.
Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Zollverordnung vom 13. Juni 1908 wird hiermit nach Ein-
bolung der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) verordnet, was folgte
§ 1. Die Bemerkungen „Zu 1“ des Zolltarifs. A. Elnfuhrzölle erhalten folgenden Zusatz:
„Zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachter (denaturierter) Spiritus und Spiritus
in konsistenter Form ist zollfrel.“
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Daressalam, den 13. Januar 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
IJ. V. Stuhlmann.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Jannar 1905. 6 -
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36 Pf. 50 A. 87 f. 83 Uf. 86 Pf. 60 f. 1