14 A. Gejeßesterte.
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Die Entlaffung au3 der Staat3angehörigfeit in einem
Bundesjtaate bewirkt gleichzeitig die Entlaffung aus der Staat3-
angehörigtett in jedem anderen Bundeaftaate, jomweit fich der
Entlafjene nicht die Staat3angehörigfeit in einem anderen
Bundezjtaate durch eine Erklärung gegenüber der zuftändigen
Behörde des entlaffenden Staates vorbehält. Diefer Vorbehalt
muß in der Entlaffungsurfunde vermerft werden.
& 21.
Die Entlajljung muß jedem Staatdangehörigen auf jeinen
Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigfeit in
einem anderen Bundezftaate bejitt und fich diefe gemäß 8 20
borbehält.
8 22.
Tehlt e8 an den Boraudfegungen des $ 21, jo wird Die
Entlaffung nicht erteilt
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienftverpflichtung noch nicht
endgültig enjchteden ift, Jofern fie nicht ein Yeugniß der
Srijagfommilfion darüber beibringen, daß nach der Ueber
zeugung der Kommiffion die Entlaffung nicht in der Ab-
ficht nachgefucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienft-
pflicht zu umgehen,
2. Mannichaften des aktiven Heered, der aktiven Marine
oder der aktiven Schußtruppen,
3. Mannichaften ded Beurlaubtenjtandes der im 8 56 Nr. 2
bis 4 de3 Neichamilitärgefees bezeichneten Art, fofern fie
nicht die Genehmigung der Wilitärbehörde erhalten haben,
4. fonjtigen Wannjchaften de3 Beurlaubtenitandes, nachdem
fie eine Einberufung zum aftiven Dienjte erhalten haben,
5. Beamten und Offizieren, mit Einfchluß derer de3 De-
urlaubtenjtandes, bevor fie au dem Dienite entlafjen find.
Aus anderen ald den in Ab. 1 bezeichneten Gründen darf
in Triedenzzeiten die Entlaffung nicht dverjagt werden. Für
die Seit eines Srieged oder einer Kriegögefahr bleibt dem
Railer der Exrlaß bejonderer Anordnungen vorbehalten.
828.
Die Entlaffung wird wirffam mit der Aushändigung einer