Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 88. 
Enlscheidung über die Koslenbelräge. 
Erweisen sich die ursprünglich festgestellten Kostenbetrage bei der Ausführung als unge- 
nügend, so ist wegen der Deckung des Fehlenden, nach Maßgabe der früberen Kostenrepartition, 
Entscheidung zu geben. 
F. 89. 
Vorschüsle aus der Vezirkskasse. 
Sind die auf dem Wege der Vereinigung oder der endgültigen Entscheidung repartirten 
Beiträge von den Betheiligten nicht sofort beizubringen, so können dieselben, im Fall ed die 
Dringlichkeit des Baues erfordert, aus der Bezirkskasse vorgeschossen und von den Zallungs- 
pflichtigen auf dem durch K. 4 des Gesetzes, die Poliseistrafgewalt betr., vom §. Juni 1869 
bezeichneten Wege alsbald wieder beigezogen werden (F. 92). 
8. 90. 
ernsziehung der Verbindlichkeil durch Dereliclion. 
Durch das Ausgeben (die Dereliction) eines Grundstücks oder einer Anlage kann sich der 
Eigenthümer einer auf dem Grume des gegemvärtigen Gesetzes erwachsenen oder ihm bevor- 
stehenden Verbindlichkeit nur dann entziehen, wenn er spätestens & Tage nach Eröffnung der in 
Gemäßheit des §. 88 ertheilten Entscheidung über den Kostenpunkt bei den zuständigen Gerichten 
der belegenen Sache die Dereliction erklärt hat. 
Die Rechtsbestäudigkeit einer solchen Dercliction ist von einem Genchmigungsdecrete des 
Gerichts der belegenen Sache, welches kostensrei darüber zu verhandelun und das Deerect kostenfrei 
auszufertigen hat, abhängig. 
Das Genehmigungsdecret soll, wenn keine sonstigen Rechtsgründe demselben entgegenstehen, 
nicht verweigert werden, wenn von dem Eigenthümer bescheinigt werden kann, daß ihm in 
Bezug auf die aufzugebende Besihung die Amveisung oder Aufforderung zur alleinigen oder 
theilweisen Ausführung von Wasserschutzbauten oder Arbeiten, mit Einschluß der Emtscheidung 
über den Kostenpunkt, von der betreffenden Verwaltungsbehörde noch nicht, oder wenigstens erst 
acht Tage vorher ertheilt worden ist. 
Die Besiter der zunächst angrenzenden Grundstücke sind berechtigt, nach einem burch die 
Verwaltungsbehörde festzustellenden Verhälmisse die aufgegebenen Grundstücke eigenthümlich an 
sich zu nehmen, dafern sie innerhalb einer ihnen hierzu zu sehenden Frist zur Uebernahme der 
aufhaftenden Baupfllcht sich bereit erklären. Entgegengeseh#ten Falles gehen dic aufgegebenen 
Grumstücke mit der aufbastenden Baupflicht in das Eigenthum des Bezirks über. 
Theilweise Dereliction cines Ufergrundstücks ist unstatthaft. 
Ortsgemeinden und die vom Gemeindeverband erimirten Grurdbesitzungen dürfen Ufer- 
grundstücke nicht aufgeben.
	        
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