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Bekanntmachung des Kaiserlichen General-Postamts, betreffend die Befreiung
der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankierte Briefe zu erhebenden
Zuschlagporto. Vom 28. November 1871.
Nach 8 17) des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 (Reichs-Gesetzbl. Jahrgang 1871 Nr. 42) werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem für
unfrankierte Briefe festgesetzten Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht belegt, wenn die Elgenschaft derselben als
Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Couvert vor der
Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. .
In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist angeordnet worden, daß vom 1. Jannar 1872
ab diejenigen portopflichtigen unfrankierten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen
sind, welche im internen Verkehre Deutschlands, mit Ausschluß des inneren Verkehrs Bayerns und des
inneren Verkehrs Württembergs,
von öffentlichen Behörden, von Beamten sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher
Funktionen abgesandt und vor der Postausgabe
a) auf der Adresse mit dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache“ versehen,
b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen werden.
Von dem Erfordernisse des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu b)
wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels
befindet und auf der Adresse unter dem Vermerke zu a „die Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Unter-
schrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters bescheinigt.
Damit der Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ gleichmäßig in die Augen falle, ist derselbe oben
links in der Ecke auf der Adreßselte der portopflichtigen Dienstbriefe niederzuschreiben.
Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der Bezeichnung „Porto-
pflichtige Dienstsache“ nicht berechtigt.
Bei Briefen nach und aus fremden Ländern findet ein Erlaß des Zuschlagportos ulcht siatt.
Berlin, den 28. November 1871.
Kaiserliches General-Postamt.
Verordnung des Gouvernenrs von Dentsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung
einer Häuser= und Höttenstener. Vom 22. März 1905.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (L. G. Nr. 113) und
der Versügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (L. G. II. Nachtrag Nr. 24) wird hiermit
verordnet, was folgt:
§5 1. Alle Wohngebäude unterliegen, soweit der friedliche Machtbereich der lokalen Verwaltungs-
behörden reicht, einer Häuser= und Hüttensteuer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
Ausgenommen sind die Gebäude des Fiskus, sofern sie zu einem öffentlichen Dienst oder Ge-
brauche bestimmt sind, insonderheit die zum Gebrauche öffentlicher Behörden oder zu Dienstwohnungen be-
stimmten Gebäude. , «
§ 2. Als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist, soweit nicht die §§ 15 bis 17 in
Anwendung kommen, der jeweilige Haus= und Hüttenbesitzer anzusehen.
3. Die Steuer wird durch die lokolen Verwaltungsbehörden sesigesetzt und durch deren Or-
gane erhoben.
8 4. Die steuerpflichtigen Gebäude (8 1) zerfallen in solgende Klassen:
I. Wohnhäuser nach Europäer-, Inder= oder Araberark;
a) in städtischen Ortschaften,
b) in ländlichen Ortschaften.
II. Häuser und Hütten nach Elngeborenenart;
a) in städtischen Ortschaften,
b) in ländlichen Ortschaften.
§ 5. Welche Ortschaften als städtische anzusehen sind, bestimmt der Gouverneur.
§ 6. In Klasse Ia dient der Mietswert als Grundlage der Besteuerung.
Als Mietswert gilt die durchschnittlich als Verzinsung des in den Häusern angelegten Kapitals
anzunehmende Summe unter Berücksichtigung etwa vorliegender besonderer Verhältnisse.
Der Steuersatz beträgt 5 v. H. des hiernach ermittelten Mietswertes, jedoch nicht weniger als
13 und nicht mehr als 100 Rupien. .
*) Jetzt Artikel 1, Ziffer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 715.