Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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§ 7. Die nach der Klasse 1b steuerpflichtigen Gebäude unterliegen einem sich nach ihrem Werte 
abstufenden Steuersatze von 30, 20 und 10 Rupien. 
§* 8. In Klasse IIa werden drei Stufen gebildet, für die erste Stufe gelangen 12, für die 
zweite 9, für die dritte 6 Rupien Steuer zur Erhebung. 
8 In der Klasse IIb werden pro Hütte 8 Rupien erhoben. 
8 10. Bel jeder lokalen Verwaltungsbehörde wird eine Kommission zur Feststellung des Miets- 
wertes und der danach zu normierenden Steuer (§ 6) sowie der nach § 7 vorzunehmenden Klassifizlerung 
gebildet. 
Die Kommission besteht aus dem Chef der lokalen Verwaltungsbehörde und aus 4 von demselben 
zu berufenden Mitgliedern. Sie tritt spätestens am 15. Februar unter dem Vorsitze des Chefs der lokalen 
Verwaltungsbehörde zusammen. 
Auf den Innenstationen kann von der Bildung der Kommission abgesehen werden. Jedoch hat der 
Statlonschef dann vor seiner Entscheidung den Wali bzw. Jumben zu hören. 
Gegen die Entscheidung der Kommission bzw. des Stationschefs ist Beschwerde an das 
Gouvernement zulässig. Dieselbe ist bel dem Vorsitzenden bzw. Stationschef binnen einer Frist von 
4 Wochen nach Erhalt des Steuerzettels oder der öffentlichen Auslegung der Steuerliste oder der münd- 
lichen Mittetlung über die Höhe der Steuer anzubringen, und hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung des Gouvernements über die Beschwerde ist endgültig. 
§* 12. Zur Gewährung von Steuernachlässen sind die lokalen Verwaltungsbehörden nicht befugt. 
§* 13. Das Steuerjahr reicht vom 1. April bis 31. März. 
Innerhalb des Steuerjahres errichtete Gebäude der Klassen Ia und b und IIa werden mit dem 
Begiun des auf die Fertigstellung (8 1) folgenden Vierteljahrs steuerpflichtig, desgleichen erlischt die 
Steuerpflicht mit dem Schlusse des Vierteljahrs, in welchem die Voraussetzungen des § 1 in Wegfall gelangen. 
· Die in diesen Fällen zur Erhebung gelangende Steuer ist so zu berechnen, daß auf jedes Viertel- 
jahr ¼ der Gesamtsteuer entfällt. 
Innerhalb des Steuerjahres errichtete Gebäude der Klasse IIb unterliegen der Steuerpflicht nur 
dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 vor dem 1. Oktober des betreffenden Steuerjahres eintreten. 
Die Steuerpflicht für diese Gebäude erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen des § 1 ohne 
Rücksicht auf die bereits gezahlten oder fälligen Steuerbeträge. 
Die Grundsätze der Absätze 2 und 4 greifen auch bei einem Wechsel in der Person des Steuer- 
bflichtigen (§ 2) Platz. 
» §* 14. Die Erhebung der Steuer erfolgt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in viertel- 
lährlichen oder halbjährlichen Raten oder in voller Summe auf einmal. 
15. Die auf den privaten land= und forstwirtschaftlichen Unternehmungen von Europäern au- 
besiedelten in Häusern der Pflanzung usw. untergebrachten erwachsenen männlichen sarbigen Arbeiter zahlen 
eime monatliche Kopfsteuer von 12½ Heller mit Ausnahme der Arbeiter, die mehr als 6 Monate hinter- 
eimander in demselben Betriebe gearbeitet haben. Den Unternehmungen liegt die Ablieferung der hiernach 
zu erhebenden Kopssteuer an die zuständige lokale Verwaltungsbehörde ob, welche befugt ist, in die Lohn- 
listen Einsicht zu nehmen. 
di Die zu dem Unternehmen gehörigen Häuser, welche lediglich den farbigen Arbeltern zur Wohnung 
enen, sind steuerfrel. 
§u6. Im Binnenlande kann die Steuer der Klasse IIb durch Vermittlung des Jumben, Sultans 
oder Häuptlings als Gesamtleistung der Ortschaft verlangt werden. 
3 Rupi 8 17. Im Binnenlande ist an Stelle der Hüttensteuer der Klasse IIb eine Kopfsteuer von 
di upien für jeden erwachsenen arbeitsfähigen Mann zulässig. Die gleiche Kopfsteuer kann in den Küsten- 
istrilten im Einzelfalle als Maßregel gegen Steuerhinterziehungen eingeführt werden. Unter besonderen 
Verhältnissen kann diese Kopfsteuer bis auf 1 Rupie herabgesetzt werden. 
Die Einführung der Kopfsteuer bedarf der Genehmigung des Gouvernements, desgleichen die 
Herbsetzung des Steuersatzes. 
§. 18. In glasse II kann die Erhebung der Steuern in natura festgesetzt werden (§ 3). 
g Als Naturallelstung sind zugelassen, Olfrüchte wie Erdnüsse, Sesam usw., Baumwolle, Kopra, 
saautschur, Elfenbeln und Blenenwachs. Auf den Innenstatlonen können auch zur Verpflegung der Be- 
pehung sowie der Gefangenen und der durchziehenden Karawanen verwendbare Getreldearten und Vileh als 
aturalleistung nach Ermessen des Statlonschefs angenommen werden. 
des Die Annahme von Getrelde und Vleh darf nur insowelt erfolgen, als die alsbaldige Verwertung 
selben ohne die Gesahr des Verderbens gewährleistet ist. 
behö § 19. Als Naturallelstung abgelieferte Olfrüchte usw. und Getreide hat die lokale Verwaltungs- 
börde in Empfang zu nehmen, zu verwerten und den Erlös bei der zuständigen Kasse zu verrechnen. 
20. Zu Beginn des Steuerjahres werden Voranschläge über die nach der Anzahl der vor-
	        
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