— 276 —
g 8. Wohngebäude (§ 1 der Verordnung) umfassen sowohl bewohnte Gebäude wie vorüber-
ga verlassene, deren baulicher Zustand gestattet, dieselben jederzeit wieder als Wohnung in Benutzung
zu nehmen.
§.. Gebäude, die ausschließlich dem Gottesdienst und Religionslbungen dienen, sind nach den
Vorschriften der Verordnung steuerfrei.
Die zu einer Missionsstation gehörigen Häuser der Klasse 1 sind als Häuserkomplex zusammen
wie ein Haus zu veranlagen, so daß der Höchstbetrag der für einen solchen Häuserkomplex zu entrichtenden
Steuer in städtischen Ortschaften 100 Rupien und in ländlichen 30 Rupien beträgt.
E Die in Absatz 1 genannten Gebäude sind bel der Veranlagung des Häuserkomplexes außer Be-
racht zu lassen.
5. Die in § 4 der Verordnung genannte Klasse I (Wohnhäuser nach Europäer-, Inder= oder
Araberart) umfaßt sowohl Steinhäuser wie nicht massive Häuser dieser Art (Wellblech= und Holzhäuser).
§ 6. Als Verzinsung des Baukopitals eines einem Farbigen gehörigen Hauses sind 15 v. H.
und eines einem Europäer gehörigen Hauses 7½ v. H. anzunehmen, sofern nicht besondere Verhältnisse
eine Abweichung von dieser Regel erfordern.
§ 7. Die Bestimmungen des 8 7 der Verordnung vom 1. November 1897 sowie diejenigen
des Runderlasses vom 10. Oktober 1898 (L. G. Nr. 369) und der Verordnung vom 29. April 1900
(L. G. Nr. 370) sind in die Verordnung nicht aufgenommen worden.
Die Erhebung des in den genannten Vorschriften erwähnten Bodenzinses erfolgt nach den Be-
stimmungen der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung fiskalischen Grund und
Bodens zu Anfiedlungen.
§* 8. Alljährlich im Monat Februar haben sämtliche lokalen Verwaltungsbehörden einen Plan
aufzustellen und einzurelchen, aus welchem sich der friedliche Machtbereich derselben ersehen läßt. Glelch-
zeitig ist zu berichten, wie hoch der bare Betrag der Steuer und der Wert der als Steuer zuzulassenden
Naturalien geschätzt wird.
Dieser Plan ist bei der Aufstellung der Steuerheberollen und der Erhebung der Steuer tunlichst
innezuhalten.
5 9. Die Frage, ob eine an der Grenze eines Bezirks belegene Jumbenschaft zu diesem oder
jenem Bezirk zu steuern hat, hat nur das eine wertvolle Interesse, daß Doppelbesteuerungen vermieden
werden müssen. Jedenfalls ist sie nicht unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, daß es von erheblichem
n sei, das Steuerquantum, das der Bezirk aufbringt, durch Verteldigung möglichst günstiger Grenzen
ochzuhalten.
L In Fãllen, wo eine Doppelbesteuerung von Grenzbewohnern tatsächlich stattgefunden hat, hat nach
Feststellung dieser Tatsache diejenige lokale Verwaltungsbehörde, für welche die Steuer zuletzt erhoben
worden ist, diese unverzüglich zurückzuerstatten.
Nachdem dies geschehen, hat eine Vereinbarung zwischen den beteiligten lokalen Verwaltungs-
behörden stattzufinden, wobel durch objektiven und beiderseits wohlwollend zu behandelnden Austausch von
Vorschlägen, eventuell auch durch Verlosung, die streitigen Grenzbezirke ganz oder geteilt bestimmt ab-
gegrenzt werden.
Von der Grenzfestlegung, die zweckmäßig auf einer gemelnsamen Grenzbereisung zu erledigen sein
wird, ist dem Gouvernement sofort Bericht zu erstatten.
Soweit Bezirke in Betracht kommen, deren Wohnplätze auf Grund der Katserlichen Verordnung
vom 3. Juli 1899 (L. G. Nr. 965) zu kommunalen Verbänden vereinigt sind, ist § 2 der Verordnung
vom 29. März 1901 (L. G. Nr. 266) zu beachten. "
Gegen Jumben, Akiden und Steuererheber usw., welche sich nach Festlegung der Grenzen Über-
griffe zuschulden kommen lassen, oder die nachweislich von der Zweifelhaftigkelt der Grenzen Gebrauch
machen, um Steuern zum zweiten Male einzutrelben, ist mit allem Nachdruck einzuschreiten.
10. Bezüglich der Zeit der Erhebung der Steuer ist in § 14 der Verordnung den lokalen
Verwaltungsbehörden weiter Spielraum gelassen. Dieselben werden sich nach der Zeit der Ernte, Träger-
saison oder sonstigen Verdienstgelegenheiten zu richten haben. Jedoch empfiehlt es sich, einerseits um den
Behörden Arbeiten zu ersparen, anderseits um dem Silbergeld mehr Eingang zu verschaffen, die Steuer
nicht in zu kleinen Beträgen einzutreiben. Auch ist die Einziehung der Steuer möglichst nicht zu sehr auf
ken Schluß des Jahres zu legen, damit den Eingeborenen zum Bewußtsein gebracht wird, daß die Steuer
ein willkürlich aufgelegter Tribut, sondern eine jährlich wiederkehrende gleichmäßig verteilte Last ist.
der 11. Bel der Eintreibung der Steuern ist darauf zu achten, daß die wirtschaftliche Existenz
er einzelnen Steuerpflichtigen nicht vernichtet wird. Es ist kaer nur die Eintreibung alles in Händen
der Steuerpflichtigen befindlichen baren Geldes zulässig. Saatgut und ein den Lebensverhöltnissen der
Steuerpflichtigen entsprechender Viehbestand darf ihnen unter keinen Umständen genommen werden.
§ 12. Die Verwaltung hat keln Interesse daran, von den Eingeborenen eine Steuer in Landes-