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früchten einzuziehen und diese Früchte dann unverwertet verderben zu lassen. Eine solche Maßnahme hat
keinen erzleherischen Wert, unter Umständen aber den großen Nachteil, die Lebenshaltung der Eingeborenen
zu verschlechtern und dieselben wirtschaftlich zu schwächen. Nach diesen Rücksichten muß es dem pflicht-
mäßigen Ermessen der lokalen Verwaltungsbehörden überlassen werden, das Maß der nach § 18 der Ver-
ordnung zuzulassenden Naturalleistungen zu bestimmen.
§ 13. Arbeitsfählgen männlichen Steuerpflichtigen ist im Rahmen der den betreffendeu lokalen
Verwallungsbehörden zur Verfügung stehenden Mittel Gelegenheit zur Arbeit zu geben. Von dem zu
zuse Lohn ist der Steuerbrtrag vorweg in Abzug zu bringen und dementsprechend als Barsteuer
zu verbuchen. .
Desgleichen können solche Personen an Privatunternehmer zur Arbeitsleistung gegen bare Zahlung
der fälligen Steuer überwiesen werden. Auch hier ist die gezahlte Summe als Barsteuer zu verbuchen.
Die Dauer der Arbeitsleistungen wird von der lokalen Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem
betreffenden Privatunternehmer festgesetzt.
Kommunalverbände gelten im Sinne der vorstehenden Vorschriften als Privatunternehmer.
§* 14. Auf Grund der nach § 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufgestellten Pläne ist die
Zahl der vorhandenen Hütten bzw. kopfsteuerpflichtigen Personen in die Steuerheberollen einzutragen
(5 20 der Verordnung). Diese Steuerheberollen dienen zugleich zur Eintragung der Steuerergebnisse.
Als Muster dafür gelten die beigefügten Formulare A bis F.
I. Formular A dient für die in § 22 aufgeführten Stadtbezirke. Wesentlich darin ist, daß die
steuerpflichtigen Hausbesitzer in Spalte 5 namentlich aufgeführt sind. Die Verhältnisse in den Städten
sind danach angetan, diesen in erster Linie erzieherisch wirkenden Schritt zu tun, um die Steuerpflicht der
einzelnen ein Haus besitzenden Person stärker zu betonen.
II. Um dles auch in den intensiver verwalteten Schambenbezirken in der Nähe der Küstenstädte
und an den Statlonsorten im Inneren zum Ausdruck zu bringen, kann auf Vorschlag der lokalen Ver-
waltungsbehörden das Formular C für bestimmte Bezirke bzw. Orte verwendbar erklärt werden.
Formular B umfaßt die Wohnhäuser nach Europäer-, Inder= oder Araberart (Klasse Ib.) in
ländlichen Ortschaften (§ 4 Abs. 2) nach Landschaften geordnet. Solange das Formular C für die Stations-
orte im Inneren noch nicht eingeführt ist, sind auch die dort belegenen Wohnhäuser nach Europäer-,
Aie veer Araberart in diese Heberolle aufzunehmen, wobel der Name des Stationsortes in die Spalte 2
zu setzen ist.
IV. Formular D gilt für die Häuser und Hütten nach Eingeborenenart in den Landbezirken.
Bezüglich der Annahme von Naturalien und deren Verwertung wird auf § 18 der Verordnung und § 12
dieser Ausführungsbestimmungen verwiesen.
V. Formular E dient für diejenigen Bezirke, in welchen gemäß § 17 der Verordnung elne Kopf-
steuer eingeführt wurde. 6
VI. Formular Fdient für die Kopfsteuer der Plantagenarbeiter gemäß § 15 der Verordnung.
Die Anzahl der auszugebenden Steuerquittungen richtet sich nach dem ungefähren Bedarf der Plantage.
Hiernach ist auch das Jahressoll der Steuer zu schäten.
Die Führung von Hilfsbüchern (Kladden) als Unterlagen der einzelnen Heberollen ist zulässig.
Falls eine Aufbewahrung von Naturalien über den Tag der Aunlieferung hinaus erforderlich ist, sind
die diesbezüglichen Kontrollvermerke in die Kladden aufzunehmen.
15. Auf Grund der einzelnen Heberollen gelangt nach Abschluß eines jeden Vierteljohres eln
Heberollenauszug gemäß Formular G zur Aufstellung. Derselbe enthält die vierteljährlichen Ergebnisse,
der Steuererhebung. In Spalte 2 dleses Auszuges sind nacheinander fortlaufend numeriert einzutragen
die Ergebnisse der einzelnen Steuerheberollen, soweit solche in dem betreffenden Bezirke überhaupt in
Gebrauch sind:
1) des Stadtbezlrkes, Heberolle A.
2) der Landschaft nach Heberolle B. Im Falle der Nr. III § 14 gllt der Name des Stiations-
ortes gleichfalls als Landschast.
3) des Statlonsortes, Heberolle C.
4) der Schambenbezirke, für welche Heberolle C eingeführt ist.
zeron 6 der Landschaft (nicht Ortschaft) der Heberolle D bzw., wenn Kopfsteuer eingeführt ist, der
eberolle E.
B 6) der Plantagenheberolle F.
Die Vorlage des Heberollenauszuges am 1. Juli enthält die Resultate der ersten 3 Monate des
Steuerjahres, die Vorlage vom 1. Oktober die der ersten 6 Monate, die Vorlage vom 1. Januar die der
ersten 9 Monate und die Vorlage vom 1. April die des ganzen Steuerjahres.
Nach Abschluß der Steuerheberollen am 31. Jull (8§ 20 der Verordnung) ist ein weiterer Hebe-
rollenauszug außzustellen, der die Ergebnisse des ganzen Steuerjahres einschließlich der bis dahin noch ein-
gegangenen Reste enthält.