Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Steuerjahr 19 
Formular ## 
umfassend die bei g ttgemt. geführten Heberolllen für die Zeit vom 1. April 
Name. 
1. des Stadtbezirkes, Heberolle A. 
Hfe. 2. der Landschaft, - B. Vor- Bemerkungen Jahres- 
3. des Stationsortes über . 
Nks 4. des Schambenbezirkes ê Heberolle 0. anschlag Steuersoll 
5. der Landschaft, Heberolle D. und E. Zu und Abgänge 
6. der Plantage, 
6 . 5. 
1 2 3 4 5 
  
  
  
  
  
  
  
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Gebühren 
der Rechtsanwälte in Nichteingeborenensachen. Vom 10. März 1905. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers vom 28. November 1901, betreffend die 
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, bestimme ich: 
§ 1. Den bei einer Gerichtsbehörde des Schutzgebietes zugelassenen Rechtsanwälten stehen Ge- 
bühren im doppelten Betrage der Sätze zu, welche in den im 8§ 19 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit bezeichnee Vorschriften bestimmt sind. 
Dliese Verfügung tritt am 1. April 1905 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf die vor 
diesem Termin den Rechtsanwälten erteilten Aufträge keine Anwendung findet. 
Windhuk, den 10. März 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Tecklenburg. 
  
  
Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Organi- 
sation der Landespolizei für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet. 
Vom 1. März 1905. 
"“ I. Allgemeines. 
§ 1. Disziplinar= und Unterordnungsverhältnisse. 
Sämtliche Angehörige der Landespolizei sind Zivilbeamte und den für diese geltenden Disziplinar- 
vorschriften unterworfen. Sie haben sich jedoch im Dienste unter milltärischen Formen zu bewegen. 
Nä dem Gouverneur sind die Angehörigen der Landespolizei in allen Bezlehungen, auch in 
disziplinarer Hinsicht, den Bezirksamtmännern und Distriktschefs unterstellt, deren Bezirken sie überwiesen 
sind. Zwischen ihnen und den Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen besteht keinerlei Unterordnungs- 
verhältnis, unbeschadet jedoch der Verpflichtung, sich gegenseitig zu unterstützen. 
§ 2. Gliederung und Zusammensetzung. 
Die Landespolizei setzt sich bis auf weiteres zusammen aus: 
1. Polizeiwachtmeistern, 
2. Polizeisergeanten, 
B. Poliztsten. 
In den Stellen zu 1 und 2 finden nur Weiße, in den Stellen zu 8 nur Farbige Verwendung. 
Die Stärke der Landespolizei und die Anzahl der Dienstgrade richtet sich nach dem Etat. 
 
	        
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