Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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88. Verteilung und Unterbringung. 
Die Verteilung der Landespolizei auf die Bezirke, Distrikte und Stationen ordnet der Gouverneur an. 
II. Bestimmungen für weiße Pollzelangestellte. 
§5 4. Stellenbesetzung. 
Die weißen Angehörigen der Landespolizet werden vom Gouverneur angestellt und entlassen. 
§ 5. Anforderungen an die einzustellenden Polizeisergeanten und -Wachtmeister. 
1. Als Polizeisergeant darf nur angestellt werden, wer 
a) mindestens 9 Jahre oder, falls geeignete Anwärter mit entsprechender Dienstzeit nicht vor- 
handen sind, mindestens 6 Jahre in einer Kaiserlichen Schutztruppe, im Reichsheere oder 
in der Reichsmarine aktiv gedient und den Dienstgrad eines Unteroffiziers (Maaten) er- 
reicht hat, 
b) tropendiensttauglich und von starkem, gesundem Körperbau ist, 
JP) sich dienstlich und außerdienstlich gut geführt hat, nüchtern und schuldenfrei ist, 
d) geisig gut veranlagt ist, eine ausreichende Schulbildung sowie genügende Reitfertigkeit 
esitzt. 
als 2. Zu Polizeiwachtmeistern dürfen in der Regel nur Polizeisergeanten ernannt werden, welche sich 
V besonders pflichttreu und zuverlässig erwiesen haben, ihrem Auftreten nach sich zu einer Stellung als 
rüortesette anderer Polizelsergeanten eignen, und Gewandtheit in der Anfertigung schriftlicher sowie rechne- 
scher Arbeiten besiten. v 
des Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, zwecks Feststellung der im ersten Absatz zu d. und am Schlusse 
zweiten Absatzes geforderten Eigenschaften die Vornahme einer Prüfung anzuordnen. 
66. Anwärterlisten. 
vorli Bewerber um Polizeisergeantenstellen, bei welchen die Voraussetzungen des ersten Absatzes des 8 6 
eimeten und welche die etwa geforderte Prüfung bestanden haben, werden zwecks Vormerkung in eine 
i Gouvernement geführte Liste eingetragen. Über die Reihenfolge der Einbernfungen entscheidet — 
ofern das dienstliche Interesse nicht entgegensteht — der Zeltpunkt der Eintragung in die Liste. 
§95 Die Besetzung der Polizelwachtmeisterstellen erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 
nach freiem Ermessen des Gouverneurs. 
§5§7. Allgemeine Dienstobliegenheiten. 
verwal Die weißen Angehörigen der Landespolizel sind dazu berufen, als Organe der mit der Landes- 
zuwirlt tung betrauten Zivilbehörden an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit- 
irken, die Befolgung der zu diesem Zwecke erlassenen Gesetze und Verordnungen zu überwachen sowie
	        
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