Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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die Anordnungen der vorgesetzten Behörden zur Ausführung zu bringen. Sie haben die in den gesetz- 
lichen Bestimmungen, insbesondere der Strafprozeßordnung, den Polizeibeamten beigelegten Rechte und 
Pflichten. 
§ 8. Besondere Dienstbefugnisse der Polizelwachtmeister. 
Die Polizeisergeanten und eingeborenen Polizisten haben den dienstlichen Welsungen der Polizei- 
wachtmeister Folge zu leisten. Sind einem Bezirke oder Distrikte mehrere Polizelwachtmeister überwiesen, 
so bestimmt über die Abgrenzung ihres Wirkungskreises der Bezirksamtmann auf Grund der seitens des 
Gouverneurs darüber erlassenen Anordnungen. 
# é!. § 9. Dienstanweisungen. 
Die Bezirksamtmänner haben zwecks näherer Bestimmung der Dienstobliegenheiten der ihnen 
unterstellten Polizeiorgane sowle behufs Belehrung der letzteren über ihre dienstlichen Pflichten und Ver- 
hältnisse Dienstanweisungen zu erlassen. Die Dienstanweisungen bedürfen ebenso wie spätere Abänderungen 
derselben der Genehmigung des Gouverneurs. 
§ 10. Rechts= und Anstellungsverhältnisse. 
Sämtliche für die Landesbeamten des Schutzgebiets geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften 
finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen oder Abweichungen festgesetzt sind, auch auf die weißen Ange- 
hörigen der Landespolizei Anwendung. 
Die Anstellung geschieht für die ersten vom Diensteintritt ab zu rechnenden sechs Monate probe- 
weise auf jederzeitigen Widerruf, späterhin gegen Kündigung, welche für den Gouverneur und, sowelt nicht 
eine nach Maßgabe der Anstellungsbedingungen oder der Urlaubsvorschriften übernommene Verpflichtung 
für eine bestimmte Dienstperiode entgegensteht, auch für den Angestellten unter Innehaltung einer drei- 
monatigen Frist statthaft ist. Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, aus besonderen Gründen die Probezeit 
bis auf die Dauer eines Jahres zu verlängern oder von einer solchen abzusehen. 
Die Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Gouverneur hat zur Voraussetzung, daß einer 
der Gründe vorliegt, aus welchen das Ausscheiden eines Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe vor 
dem Ablauf der übernommenen Dienstverpflichtung verfügt werden kann. 
berch Die Bestimmungen über die Entlassung nach den Disziplinarvorschriften werden hierdurch nicht 
erührt. 
§ 11. Urlaub. 
Urlaub nach Deutschland und innerhalb des Schutzgebiets sowie Reisebeihilfen erhalten die weißen 
erie der Landespolizei nach den für die übrigen Beamten des Schutzgebietes geltenden Be- 
mmungen. . 
Den Bezirksamtmännern wird gemäß § 7 der Vorschriften, betreffend den Urlaub usw. der 
Landesbeamten, vom 31. Mai 1901, die Befugnis übertragen, den ihnen unterstellten weißen Angehörigen 
der Landespolizei Urlaub innerhalb des Schutzgebietes bis zu 14 Tagen zu erteilen. 
§5 12. Bezüge und Versorgung. 
Den welßen Angehörigen der Landespolitzel wird ein Diensteinkommen innerhalb der Grenzen des 
Etats und freie Wohnung nach den für die Landesbeamten des Schutzgebietes geltenden Bestimmungen 
gewährt. Nach diesen und innerhalb der Grenzen des Etats bemißt sich auch die Versorgung. Wegen 
Erteilung des Zivilversorgungsscheines an die weißen Angehörigen der Landespolizei wird auf die hierüber 
bestehenden besonderen Vorschriften verwiesen. 
§ 13. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung. 
Die Uniformierung und Bewaffnung der weißen Angehörigen der Landespolizei erfolgt nach be- 
sonderen Bestimmungen. 
Den Polizeiwachtmeistern und Polizelsergeanten werden Wafsen, Munition und Reitausrüstung 
aus amtlichen Beständen geliefert. Sie haben diese Gegenstände, welche im Eigentum des Landesfiskus 
verbleliben, in gutem Zustande zu erhalten und sind für Vernachlässigungen und Beschädigungen verant- 
wortlich. Die Bekleldung haben sie sich selbst zu beschaffen, wofür den Polizeisergeanten bei ihrem Dienst- 
antritt ein Bekleidungsgeld von 140 Mk., den Wachtmeistern ein solches von 150 Mk. gewährt wird. 
Diese Vergütung ist für die Dauer eines Jahres bemessen. In der Folgezeit erhalten die Polizeisergeanten 
ein jährliches Bekleidungsgeld von 100 Mk., die Wachtmeister ein solches von 110 Mk. 
Die Berechtigung oder Verpflichtung zum Tragen der Uniform regelt sich des näheren nach den 
Dienstanweisungen. Außerhalb des Schugzgebiets darf die Uniform nur mit Genehmigung des Auswärtigen 
Amts (Kolonialabteilung) angelegt werden. « 
' §14.Dienstpferde. 
Bestimmungen über Dienstpferde bleiben vorbehalten.
	        
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