Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee.
Hers##s##ezeben in der Kolsial-Abtrilung bes Answärligen Ants.
XVI. Jahrgang. Gerlin, 15. Mai 1905. Uunmer 10.
W- Beitschrit- cheint. in der E—— am 1. und 15, jedes Monals. Derlelben werden als Beiheste beigefügt die mindestens einmal — —3
Sazenene Fschungsreisonden und Gelehrton aus den deutschen Schutzgebieten“, heraus. Lusd von Dr. Froib
II- daiel hrliche Seennod. für das Ko donketplen. mit den Beibeioert berröct beim Be ezuge durch die Post und d
57 Mk. 8,—, direkt unter Streispand durch die Verla agsbu bad lung Mk. 3.50 für Deutschland einlcbt der nn S#anul und
wgerreich- Ungarn, Mk. 4,50 die Länder des Weltpostvereins. in böhenn wgen und Anfragen ünd en“ die Gnig liche Hofbuchhandlung von
anst Siegfried Mittler und Son, Berlin WI. Kochstraße 69—71, zu uchten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Verfügung bes Oberrichters von Deussch- Schwestaffio, é die allgemeine Beeidigung
von Sachverständigen für gerichtliche — S. 318. — Perionalten S. 3
Nichtamtlicher Teil: Lersonal-Nahrichten 317. — Patriotische Gaben " 1½ — Deutsck- „Ostafriko:
Ebe## a— 318. Auße nhandel des Leutsch sroihr¾ Schutz Keeen im aenderahre
904 S. 3 Wissens chaftliche Sammlung S. 319. Togo: Bericht von Dr. me- über Unter-
1#n — Viehkrankheiten im Schutzgebiete Togo E“ S. 319. — Deutsch- Sn tafrika: Der
Witbo-Aufstond S. 322. — Der Herero= und Hottentotten-Aufstand S. 325. — Tierzucht und Rassenveredlung
S. 326. — eutsch. *. Neu-Guinea: Srachgebiete in Däussch Mikronesen: und Polpnesten (mit ei Karte) S. 3C28.
— Neue nn“*“ Arbeiten S. 328. — 8 dem eiche der Missionen und der Antisklaverei-
Bewegung — Aus S n und Produktionsgebieten Bausch Nord-Stigma im
deh 1808 .331. — Guam S. 333. Verschiedene WMitteilun en: Deusscher- Kolonialkongreß 1
— Literatur S. 334.— . HeraturBerzeichi S. 335. erlehe #Nachrichten S. 335. — —.
Antüücher Teil.
Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Verfägung des Oberrichters von Deutsch-Sädwestafrika, betreffend die allgemeine
Beeidigung von Sachverständigen für gerichtliche Angelegenheiten.
Vom 31. März 1905.
Auf Grund des § 1 Ziffer 7 Abs. 4 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900,
betreffend die Ausübung der Gerrchtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. 1901,
Siite wird für die Gerichtsbehörden des Schutzgebietes Deuisch- — hiermit folgendes
ngeordnet:
8 1. Die Bezirksrichter — in Windhuk der mit der Dienfiaufs icht betraute Bezirksrichter —
werden ermächtigt, Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten im allgemeinen zu beeidigen.
Die Vornahme der Beeidigung kann gemäß § 1 Ziffer 4 der erwahnten Verfügung vom 25. De-
zember 1900 einer anderen geeigneten Person übertragen werden.
32. Die Auswahl der gemöß § 1 zu beeidigenden Sochverständigen geschieht durch die zustän-
digen Bezirksrichter. Sie bedarf der Zustimmung des Oberrlchters.
Die Beeidigung gilt für alle im Schutzgebiete zu erstattenden gerichtlichen Gutachten.
§ 3. Der Eid ist von dem Sochverständigen dahin zu leisten, daß er die im Schutzgebiete Deutsch-
Südwestafrlka von ihm erforderten Lerschtlichen Gutachten über .ungparteilsch und nach bestem
issen und Gewissen erstatten werde.
In der Eidesformel ist hinter „über“ der Kreis der zu erstattenden Gutachten zu bezeichnen.
8 4. Vor der Beeldigung ist dem Sochverständigen zu eröffnen:
doß er durch die Beeidigung die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Schverständigen ncht
erlange, daß vielmehr nur bel semer Vernehmung im Siesal nach richterlichem Ermessen statt der
Eidesleistung die Berufung auf den allgemeinen Eid genü
daß es ihm freistehe, sich als „gerichtlich beckoigter Sachverständiger“ zu bezeichnen.