Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  9.

 

 

 

91.
Gesetz

zur  Ausführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(R.-G.-Bl.  S.  349).

Vom  11.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Werden  zum  Zwecke  der  Nacheichung  öffentliche  Eichtage  außerhalb
  der  ständigen  Amtsstelle  angeordnet,  so  haben  die  Gemeinden:

1.  die  Zeit,  zu  der  für  ihren  Bezirk  Eichtage  abgehalten
werden,  ortsüblich  bekannt  zu  machen;

2.  geeignete  Räumlichkeiten  bereit  zu  stellen;

3.  auf  Ersuchen  der  Eichungs-Aufsichtsbehörde  die  Erhebung
der  Eichgebühren  und  anderer  Gefälle  gegen  eine  Erhebung
von  3%  der  eingezogenen  Beträge  zu  bewirken  und  die
Beiträge  an  die  bestimmte  Kasse  abzuliefern.

Die  Gemeindevorsteher  haben  auch  im  übrigen  die  Eichbeamten
bei  der  Abhaltung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  öffentlichen  Eichtage
  zu  unterstützen.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Gemeinden  obliegenden
  Verpflichtungen  sind  auch  in  den  Guts=  und  Schloßbezirken
  zu  erfüllen.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  55