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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. M 9.
91.
Gesetz
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(R.-G.-Bl. S. 349).
Vom 11. März 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe,
Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Werden zum Zwecke der Nacheichung öffentliche Eichtage außerhalb
der ständigen Amtsstelle angeordnet, so haben die Gemeinden:
1. die Zeit, zu der für ihren Bezirk Eichtage abgehalten
werden, ortsüblich bekannt zu machen;
2. geeignete Räumlichkeiten bereit zu stellen;
3. auf Ersuchen der Eichungs-Aufsichtsbehörde die Erhebung
der Eichgebühren und anderer Gefälle gegen eine Erhebung
von 3% der eingezogenen Beträge zu bewirken und die
Beiträge an die bestimmte Kasse abzuliefern.
Die Gemeindevorsteher haben auch im übrigen die Eichbeamten
bei der Abhaltung der im Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Eichtage
zu unterstützen.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Gemeinden obliegenden
Verpflichtungen sind auch in den Guts= und Schloßbezirken
zu erfüllen.
Land.-Verord. Band XXIII. 55