Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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dem Angeklagten freizustellen, ob er noch binnen einer zu setzenden Frist mit einer schrift- 
lichen Eingabe einkommen wolle. 
Art. 343. 
Wird ein Termin zur Verhandlung über die Berufung angesetzt, so hat das Ober- 
appellationsgericht hierzu den Angeklagten, wenn er nicht verhaftet ist, und den Vertheidiger, 
wenn ein solcher bestellt und dieß dem Oberappellationsgerichte amtlich bekannt geworden 
ist (vergl. noch Art. 339), sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren Abhörung für 
nöthig befunden worden ist, vorzuladen. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so hängt es von dem Ermessen des Oberappellations- 
gerichts ab, die Vorführung desselben zum Termine zu verfügen. 
Art. 344. 
Der Termin ist öffentlich, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 6, die auch auf 
die Verhandlungen vor dem Oberappellationsgerichte Anwendung leiden. 
Der Tag des Termins wird durch Anschlag am Gerichtsbrete zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Art. 345. 
Das Oberappellationsgericht hört in dem Termine zunächst den Vortrag eines seiner 
Mitglieder über den Sachstand und die Ausführungen und Anträge der Staatsanwaltschaft 
und des Vertheidigers, wenn ein solcher aufgetreten ist. 
Sodann nimmt es in dem Falle des Art. 341, 1 die für nöthig erachteten Beweis- 
aufnahmen vor. 
Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sind hier 
ebenfalls anzuwenden. 
Es stehen auch sonst dem Vorsitzenden und dem Gerichte alle Befugnisse zu, welche in 
dem Capitel II dieser Abtheilung dem Vorsitzenden des Bezirksgerichts und diesem selbst 
beigelegt worden sind. Dieß gilt insbesondere auch von dem Rechte der Vertagung. 
Die Abwesenheit des vorgeladenen Angeklagten steht der Eröffnung, Fortsetzung und 
Beendigung der Verhandlung nicht entgegen. Dasselbe gilt auch von der Abwesenheit des 
Vertheidigers, ausgenommen, wenn der Fall des Art. 341, 2 vorliegt. 
Kann in diesem Falle nicht durch sofortige Bestellung eines anderen Vertheidigers ge- 
sorgt werden, so ist der Vorschrift des Art. 320 nachzugehen. Dagegen kann der Ver- 
theidiger auch in Abwesenheit des Angeklagten die Rechte desselben wahrnehmen. 
Durch diese Bestimmungen wird jedoch an dem Befugnisse des Oberappellationsgerichts 
nichts geändert, überhaupt in den Fällen, in welchen es die Anwesenheit des Angeklagten 
für nöthig erachtet, bei dem Außenbleiben desselben die Verhandlung zu vertagen.
	        
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