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Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Verbot der Einfuhr von
Vorderladern und Handelspulver. Vom 14. April 1905.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebletsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird
verordnet, wie folgt:
Die Einfuhr von Vorderladern und von Handelspulver in das Schutzgebiet ist verboten.
§ 2. Aus den amtlichen und privaten Lagerhäusern werden Vorderlader und Handelspulver
vorläufig nicht mehr herausgegeben.
3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis
zu fünftausend — 5000 — Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder, soweit sie von Ein-
geborenen begangen werden, mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu drei Monaten, allein oder in Ver-
bindung mitelnander, bestraft.
Die Vorderlader und das Handelspulver, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unter-
liegen der Einzlehung.
§ 4. Überr die in den amtlichen und privaten Lagerhäusern vorhandenen Bestände an Vorder-
ladern und Handelspulver sowie über diejenigen Bestände, welche von Europa bestellt sind und deren
Bestellung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ergeht besondere Verordnung.
§ 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend
die Einfuhr von Schußwaffen und Munitlon in Kamerun, vom 16. März 1893 (Kol. Bl. S. 242)
bleiben unberührt.
Busa, den 14. April 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Puttkamer.
Bekanntmachung des Gonverneurs von Togo, betreffend Ernennung von
Mitgliedern des Gouvernementsrats. Vom 11. Mai 1905.
Zu außeramtlichen Mitgliedern des Gouvernementsrats für das Rechnungsjahr 1905/1906
sind ernannt:
Präfekt Bücking in Lome, Kaufmann Lutze in Anecho,
Kaufmann Grunitzky in Lome, - ichers in Anecho,
Missionar Härtter in Ho, Pflanzungsleiter Woeckel in Kpeme;
Kaufmann Kugler in Lome,
zu stellvertretenden außeramtlichen Mitgliedern:
Kaufmann Clasen in Lome, 1 Missionar Osswald in Lome,
- Hundt in Anecho, Pflanzer Schleinitz in Kpeme,
P. Kost in Lome, Kaufmann Schneider in Anecho.
Kaufmann Luther in Lome,
Lome, den 11. Mai 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Hansen.
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Zoll-
verordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 31. Jannar 1903.
Vom 30. April 1905.
Auf Grund des § 63 der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1903 wird hiermit
verordnet, was folgt:
Der 8§ 2 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung für das deutsch-südwestasrikanische
Schutzgeblet vom 31. Januar 1908 erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz:
„Ein= und Ausfuhrgegenstände dürfen, soweit nach dem Ermessen des Vorstehers der Zollstelle
Platz vorhanden ist, unentgeltlich zehn Tage im Zollgewahrsam (Zollschuppen, Zollhof) lagern. Für den
Beginn der Frist sind die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Anordnumgen
maßgebend. Bei UÜberschreitung dieser Frist sind Lagergebühren in Höhe von 1 Mk. für je 100 kg und