— 410 —
ersten Juniwoche auf Samoa eintreffen wird.
Damit erhalten nicht nur unsere beiden Pflanzungen
die geeigneten Arbeiter in ausreichender Menge,
sondern auch andere Pflanzungsunternehmungen auf
Samoa werden mit Arbeitern versorgt.
Die auf Saninoga freigewordenen Niue-Arbeiter
sind nach Tuanaimato beordert worden, um au
dort den noch stehenden Wald zu schlagen und das
Land für die weiteren Pflanzungsanlagen vorzu-
bereiten. Auf Saninoga wird die mit Kakao an-
zubauende Fläche von 450 bis 500 Acker im Laufe
des Jahres 1905 fertig abgepflanzt werden, so daß
wir bis zum Schluß des Jahres einen Bestand
von 100 000 Kakaobäumen in Aussicht nehmen
können. Es ist dabei auf Saninoga nur das für
Kakao besonders geeignete Land ausgewählt worden,
während auf einem weiteren Teile des Landes die
einträgliche Anpflanzung von Kautschukbäumen und
für den Rest dieses Besitzes die Anpflanzung
von Kokospalmen und Nahrungsmitteln für die
Arbeiter in Aussicht genommen ist.
Auf der Pflanzung Tuanaimato wird haupt-
sächlich Kakao gepflanzt werden. Kaffee ist in be-
schränktem Umfange schon vorhanden und Kautschuk
wird für diese Pflanzung weniger in Betracht
kommen. Wir haben jedoch eine kleinere Anlage
von aus Holländisch-Indien importierten Ficus
elastica gemacht, die geeignet sein wird, uns
Pflanzmaterial für die Pflanzung Saninoga zu
liefern.
Von dem in Kurltur befindlichen Teil der
Pflanzung Tuanatmato ernteten wir im ersten
Vierteljahr 1905 sowohl Kakao wie Kaffee und
brachten davon zunächst 4000 Pfund Kakao und
3000 Pfund Kaffee in Hamburg und Bremen,
sowie in Apia auf den Markt. Unsere Produkte
fanden eine außerordentlich günstige Aufnahme und
wurden hoch bewertet. (Über die betreffenden Gut-
achten siehe Deutsches Kolonialblatt vom 1. Juni,
Seite 358.)
Aus fremden jolonien und
Produktionsgrbieten.
Keuregelung des Münzwesens in Britisch-Ostafrika
und Uganda.
Das Münzwesen in Brrtisch-Ostafrika und
Uganda hat eine seit längerer Zeit vorbereitete Neu-
regelung erfahren in einer Königl. Verordnung vom
10. Februar d. J. (The East Africa and Uganda
(Currency) Order in Council, 1905). Bisher war
für Britisch-Ostafrika eine Verordnung vom 19. Mai
1898 maßgebend, nach welcher die britisch-
indische Rupie die Münzeinheit des Protektorats
darstellte und die Mänzen britisch-indischen Ge-
präges sowie die Münzen der früheren Imperial
British East Africa Company gesetzliches Zahlungs-
mittel waren. Für das Uganda-Protektorat ist
bisher eine gesetzliche Ordnung des Münzwesens
überhaupt nicht vorgenommen worden.
Die neue Münzverordnung verwirklicht die nach-
stehenden Ziele:
1. Sie schafft ein einheitliches Geldwesen für
die beiden Protektorate Ostafrika und Uganda.
2. Sie bringt die als Münzeinheit beibehaltene
indische Silberrupie in ein festes Wertverhältnis zu
der britischen Hauptgoldmünze, dem Sovereign.
8. An die Stelle der bisherigen Eintellung der
Rupie in 16 Anna zu 4 Pesa tritt die Einteilung
in 100 Cents.
4. Der metallische Geldumlauf erhält eine Er-
gänzung durch Regierungs-Noten (Currency notes).
Von den Einzelbestimmungen der Verordnung find
folgende zu erwähnen:
Für den Zweck der Durchführung der Münz-
verordnung wird unter dem Namen Currench
Board eine Kommission geschaffen, die ihren Sitz
in Mombassa hat, und der außer dem Schatz-
meister von Britisch-Ostafrika zwei weitere von dem
Commissioner des Protektorats zu ernennende Be-
amte angehören sollen.
Neben der britisch-indischen Rupie werden die
Münzen der früheren Britisch East Africa Company
als gesetzliches Zahlungsmittel beibehalten.
An Scheidemünzen sollen ausgeprägt werden:
50= und 25-Centstücke aus Silber, 10-, 5-, 1=
und ½/10-Centstücke aus geringerem Metall. Neben
diesen sollen auch fernerhin als Scheidemünzen
Geltung behalten die von Britisch-Indien und der
Britisch East Africa Company ausgeprägten Stücke
zu ½ und ¼ Rupie.
Die gesetzliche Zahlungskraft der Silberscheide-
münzen ist auf Beträge bis zu 5 Rupien, diejenige
der kleineren Scheidemünzen auf Beträge bis zu
1/3 Rupie beschränkt.
Die silbernen Zwei-Anna-Stücke und die Kupfer-
münzen, die bisher in Britisch-Ostafrika gesetzliches
Zahlungsmittel waren, behalten bis zu einem von
dem Commissioner durch Bekanntmachung festzu-
setzenden Tage in beiden Protektoraten gesetzliche
Zahlungskraft, jedoch nur bis zum Betrage von
½/ Rupie.
Der Sovereign wird zum gesetzlichen Zahlungs-
mittel zum Kurse von 15 Rupien erklärt.
Die Ausgabe der Noten (Currency notes), bie
auf den Inhaber lautende und auf Sicht zahlbare
Schuldverschreibungen der Regierung von Britisch-
Ostafrika darstellen, erfolgt durch den bereits er-
wähnten Currench Board. Für die Eirnlösung
haften die in den Beständen des Currency Board
befindlichen Gelder und Sicherheiten sowie subsidiär
die Einkünfte von Britisch-Ostafrika.
Die Noten können auf Beträge von 5, 10, 20,
50, 100 und ein Vielfaches von 100 Rupien aus-
gestellt werden; die von den einzelnen Abschnitten
auszugebenden Beträge sind von dem Currency Board