Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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ersten Juniwoche auf Samoa eintreffen wird. 
Damit erhalten nicht nur unsere beiden Pflanzungen 
die geeigneten Arbeiter in ausreichender Menge, 
sondern auch andere Pflanzungsunternehmungen auf 
Samoa werden mit Arbeitern versorgt. 
Die auf Saninoga freigewordenen Niue-Arbeiter 
sind nach Tuanaimato beordert worden, um au 
dort den noch stehenden Wald zu schlagen und das 
Land für die weiteren Pflanzungsanlagen vorzu- 
bereiten. Auf Saninoga wird die mit Kakao an- 
zubauende Fläche von 450 bis 500 Acker im Laufe 
des Jahres 1905 fertig abgepflanzt werden, so daß 
wir bis zum Schluß des Jahres einen Bestand 
von 100 000 Kakaobäumen in Aussicht nehmen 
können. Es ist dabei auf Saninoga nur das für 
Kakao besonders geeignete Land ausgewählt worden, 
während auf einem weiteren Teile des Landes die 
einträgliche Anpflanzung von Kautschukbäumen und 
für den Rest dieses Besitzes die Anpflanzung 
von Kokospalmen und Nahrungsmitteln für die 
Arbeiter in Aussicht genommen ist. 
Auf der Pflanzung Tuanaimato wird haupt- 
sächlich Kakao gepflanzt werden. Kaffee ist in be- 
schränktem Umfange schon vorhanden und Kautschuk 
wird für diese Pflanzung weniger in Betracht 
kommen. Wir haben jedoch eine kleinere Anlage 
von aus Holländisch-Indien importierten Ficus 
elastica gemacht, die geeignet sein wird, uns 
Pflanzmaterial für die Pflanzung Saninoga zu 
liefern. 
Von dem in Kurltur befindlichen Teil der 
Pflanzung Tuanatmato ernteten wir im ersten 
Vierteljahr 1905 sowohl Kakao wie Kaffee und 
brachten davon zunächst 4000 Pfund Kakao und 
3000 Pfund Kaffee in Hamburg und Bremen, 
sowie in Apia auf den Markt. Unsere Produkte 
fanden eine außerordentlich günstige Aufnahme und 
wurden hoch bewertet. (Über die betreffenden Gut- 
achten siehe Deutsches Kolonialblatt vom 1. Juni, 
Seite 358.) 
Aus fremden jolonien und 
Produktionsgrbieten. 
Keuregelung des Münzwesens in Britisch-Ostafrika 
und Uganda. 
Das Münzwesen in Brrtisch-Ostafrika und 
Uganda hat eine seit längerer Zeit vorbereitete Neu- 
regelung erfahren in einer Königl. Verordnung vom 
10. Februar d. J. (The East Africa and Uganda 
(Currency) Order in Council, 1905). Bisher war 
für Britisch-Ostafrika eine Verordnung vom 19. Mai 
1898 maßgebend, nach welcher die britisch- 
indische Rupie die Münzeinheit des Protektorats 
darstellte und die Mänzen britisch-indischen Ge- 
präges sowie die Münzen der früheren Imperial 
British East Africa Company gesetzliches Zahlungs- 
  
mittel waren. Für das Uganda-Protektorat ist 
bisher eine gesetzliche Ordnung des Münzwesens 
überhaupt nicht vorgenommen worden. 
Die neue Münzverordnung verwirklicht die nach- 
stehenden Ziele: 
1. Sie schafft ein einheitliches Geldwesen für 
die beiden Protektorate Ostafrika und Uganda. 
2. Sie bringt die als Münzeinheit beibehaltene 
indische Silberrupie in ein festes Wertverhältnis zu 
der britischen Hauptgoldmünze, dem Sovereign. 
8. An die Stelle der bisherigen Eintellung der 
Rupie in 16 Anna zu 4 Pesa tritt die Einteilung 
in 100 Cents. 
4. Der metallische Geldumlauf erhält eine Er- 
gänzung durch Regierungs-Noten (Currency notes). 
Von den Einzelbestimmungen der Verordnung find 
folgende zu erwähnen: 
Für den Zweck der Durchführung der Münz- 
verordnung wird unter dem Namen Currench 
Board eine Kommission geschaffen, die ihren Sitz 
in Mombassa hat, und der außer dem Schatz- 
meister von Britisch-Ostafrika zwei weitere von dem 
Commissioner des Protektorats zu ernennende Be- 
amte angehören sollen. 
Neben der britisch-indischen Rupie werden die 
Münzen der früheren Britisch East Africa Company 
als gesetzliches Zahlungsmittel beibehalten. 
An Scheidemünzen sollen ausgeprägt werden: 
50= und 25-Centstücke aus Silber, 10-, 5-, 1= 
und ½/10-Centstücke aus geringerem Metall. Neben 
diesen sollen auch fernerhin als Scheidemünzen 
Geltung behalten die von Britisch-Indien und der 
Britisch East Africa Company ausgeprägten Stücke 
zu ½ und ¼ Rupie. 
Die gesetzliche Zahlungskraft der Silberscheide- 
münzen ist auf Beträge bis zu 5 Rupien, diejenige 
der kleineren Scheidemünzen auf Beträge bis zu 
1/3 Rupie beschränkt. 
Die silbernen Zwei-Anna-Stücke und die Kupfer- 
münzen, die bisher in Britisch-Ostafrika gesetzliches 
Zahlungsmittel waren, behalten bis zu einem von 
dem Commissioner durch Bekanntmachung festzu- 
setzenden Tage in beiden Protektoraten gesetzliche 
Zahlungskraft, jedoch nur bis zum Betrage von 
½/ Rupie. 
Der Sovereign wird zum gesetzlichen Zahlungs- 
mittel zum Kurse von 15 Rupien erklärt. 
Die Ausgabe der Noten (Currency notes), bie 
auf den Inhaber lautende und auf Sicht zahlbare 
Schuldverschreibungen der Regierung von Britisch- 
Ostafrika darstellen, erfolgt durch den bereits er- 
wähnten Currench Board. Für die Eirnlösung 
haften die in den Beständen des Currency Board 
befindlichen Gelder und Sicherheiten sowie subsidiär 
die Einkünfte von Britisch-Ostafrika. 
Die Noten können auf Beträge von 5, 10, 20, 
50, 100 und ein Vielfaches von 100 Rupien aus- 
gestellt werden; die von den einzelnen Abschnitten 
auszugebenden Beträge sind von dem Currency Board
	        
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