Zivilbeamte, Offiziere und besoldete oder unbesoldete
Oberhäupter der „fremden Oosterlinge“ findet diese
Bestimmung jedoch keine Anwendung.
Eine Ablehnung der Ernennung ist Staats-
dienern nicht gestattet. Die Ernennung erfolgt an
sich auf die Dauer von sechs Jahren. Dagegen
treten alle regierungsseitig ernannten Mitglieder
bereits am ersten Dienstag im Mai des dritten
Jahres nach dem des ersten Zusammentritts des
Rats ab, können aber wiederernannt werden.
Den Vorsitz in den örtlichen Gemeinderäten
führt der Vorstand der Lokalverwaltung (Assistent-
Resident), in den Bezirksräten der Resident. Belde
Kategorien von Beamten können nicht Mitglieder
des Rats sein und haben kein Stimmrecht.
Die lokalen Gemeinderäte sollen mindestens
sechsmal, die anderen mindestens dreimal im
Jahr sich versammeln, außerdem je nach Bedarf.
Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
Die Geschäftsordnung des Rats, die der Vor-
sitzende ausarbeitet, bedarf der Genehmigung des
Generalgouverneurs.
Der Rat übt das dem Residenten durch
Artikel 72 des Regierungs-Reglements zuerkannte
Polizeiverordnungsrecht für seinen Amtsbereich aus.
Er kann ferner Verordnungen über die Erhebung
von Abgaben zur Verstärkung der Mittel seines
Ressorts erlassen. Derartige Verordnungen, die sich
auf die Einführung oder die Abschaffung von
Steuern beziehen, müssen jedoch durch den General-
gouverneur nach Anhörung des Rats von Indien
genehmigt werden. Dasselbe gilt von Verord-
nungen betreffend Zahlung für die Benutzung von
öffentlichen Werken und Einrichtungen, die der Ver-
waltung des Rats unterstehen. Verbrauchsgegen-
stände darf der Rat nicht mit Abgaben belegen.
Auch darf er den Verkehr mit anderen Bezirken
oder Teilen von solchen nicht behindern oder er-
schweren. (Artikel 18 des Königlichen Beschlufses
vom 20. Dezember v. Is.)
Der Rat kann für Übertretungen seiner Verord=
nungen Strafen festsetzen, und zwar gegen Eu-
ropäer und ihnen Güleichgestellte Geldstrafen bis
zu 100 Fr. oder Freiheitsstrafen bis zu acht Tagen
Gefängnis, gegen Inländer entsprechende Zwangs-
arbeit. Die Strafverordnungen bedürfen der Ge-
nehmigung des Direktors des Justiz-Departements.
Die Finanzverwaltung seines Bezirkes steht dem
Rat zu, soweit sie nicht der Regierung ausdrücklich
vorbehalten ist. Zwei seiner Mitglieder bilden zu-
sammen mit dem Vorsitzenden eine Finanzkommission.
Der Rat arbeitet ein jährliches Budget aus und
legt der Regierung jährlich über seine Einnahmen
und Ausgaben Rechnung. Für das erste Jahr
wird das Budget durch die Regierung aufgestellt.
(Artikel 18, Absatz 1 des Dezentraltsationsgesetzes).
Die Ausführungsverordnung, die gleichzeitig mit
dem Dezentralisationsgesetz am 14. März d. Is. in
Krast getreten ist, enthält 121 Artikel. Selbstver-
414 —
waltungskörper, wie oben beschrieben, sind zunächst
nur für Batavia mit Meester-Cornelis und für
Buitenzorg in Aussicht genommen. Bestimmungen
über die Anzahl der Mitglieder des Rats und ihrer
einzelnen Kategorien, sowie über den Wahlmodus
und die Wahlberechtigung find noch nicht ergangen.
Wirtschaftliche Bedeutung und Dandel von Dübnti
(Französisch-Somaliland).
Im Jahre 1895 hat die Verwaltung des fran-
zösischen Somalilandes ihren Sitz von Obock nach
Düübuti an der südlichen Küste des Golfes von
Tadjurra verlegt. Diübuti ist der Straße von Bab
el Mandeb um ein Geringes näher als Abden.
Die zehnjährige Entwicklung des neuen Hafens drängt
deutlich auf die Konkurrenz mit Aden hin.
Die wertvollen Produkte des Hinterlandes der
Somaliküste, wie Kaffee, Häute, Wachs, Zibeth,
Elfenbein, gingen bis Mitte der 90 er Jahre über
die englischen Häsen von Zella und Berbera nach
Aden. Noch bis heute haben sich diese beiden Häfen
elnen Teil des Transitverkehrs nach Aden erhalten.
Aber besonders selt dem Jahre 1902, seit Er-
öffnung der französischen Bahn, die von Düübuti
aus südwestlich — zur Zeit 310 km — ins Innere
führt, ist ihr Anteil in stetigem Fallen begriffen.
Heute gehen, selbst unter Berücksichtigung des Hafens
von Massaua, der dem Norden Abessiniens dient,
zwel Drittel des abessinischen Handels, die man im
Mindestfalle auf 10 000 000 Mk. jährlich schätzen
darf, über Djibuti; Zeila hat dem nur 1 500 000 Mk.
entgegenzustellen, Berbera kommt nicht in Betracht.
Die amtliche französische Statisilk macht für die
Jahre 1900 bis 1908 folgende Angaben:
Einfuhr und Ausfuhr Djibutis:
1900 5 929 107 Fr. 698 013 Fr.
1901 7334 662 = 2679 300 -—
1902 7 364846 = 5945 146 =
1903 7530 221 5 530 425
Die entsprechenden Zahlen für das Jahr 1904
sind noch nicht veröffentlicht worden, doch wird an-
genommen, daß ein weiteres Wachstum des Handels
von Dübutl auch in diesem Jahre zu verzeichnen
gewesen ist. Der kleine Rückgang der Ausfuhr im
Jahre 1908 ist lediglich auf die geringere Kafsee-
Ernte zurückzuführen.
Dem Anwachsen des Handels entspricht ein
gesteigerter Schiffsverkehr des neuen Hafens. Nach
einer nichtamklichen Angabe löschten im Jahre 1908:
1870 Schiffe Ladung in Djibuti; 1424 verließen
den Hafen mit Ladung. Hierin sind jedoch 1150
angekommene und 1207 abgegangene arabische
Küstenfahrzeuge (Segelschiffe) enthalten, die einen
großen Teil des Verkehrs mit Aden, Zeila und
anderen kleineren Häsen der Somaliküste vermitteln.
Den Hauptanteil des Verkehrs mit großen Schiffen
hat naturgemäß Frankreich. 173 franzöfische Schiffe