Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Zivilbeamte, Offiziere und besoldete oder unbesoldete 
Oberhäupter der „fremden Oosterlinge“ findet diese 
Bestimmung jedoch keine Anwendung. 
Eine Ablehnung der Ernennung ist Staats- 
dienern nicht gestattet. Die Ernennung erfolgt an 
sich auf die Dauer von sechs Jahren. Dagegen 
treten alle regierungsseitig ernannten Mitglieder 
bereits am ersten Dienstag im Mai des dritten 
Jahres nach dem des ersten Zusammentritts des 
Rats ab, können aber wiederernannt werden. 
Den Vorsitz in den örtlichen Gemeinderäten 
führt der Vorstand der Lokalverwaltung (Assistent- 
Resident), in den Bezirksräten der Resident. Belde 
Kategorien von Beamten können nicht Mitglieder 
des Rats sein und haben kein Stimmrecht. 
Die lokalen Gemeinderäte sollen mindestens 
sechsmal, die anderen mindestens dreimal im 
Jahr sich versammeln, außerdem je nach Bedarf. 
Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. 
Die Geschäftsordnung des Rats, die der Vor- 
sitzende ausarbeitet, bedarf der Genehmigung des 
Generalgouverneurs. 
Der Rat übt das dem Residenten durch 
Artikel 72 des Regierungs-Reglements zuerkannte 
Polizeiverordnungsrecht für seinen Amtsbereich aus. 
Er kann ferner Verordnungen über die Erhebung 
von Abgaben zur Verstärkung der Mittel seines 
Ressorts erlassen. Derartige Verordnungen, die sich 
auf die Einführung oder die Abschaffung von 
Steuern beziehen, müssen jedoch durch den General- 
gouverneur nach Anhörung des Rats von Indien 
genehmigt werden. Dasselbe gilt von Verord- 
nungen betreffend Zahlung für die Benutzung von 
öffentlichen Werken und Einrichtungen, die der Ver- 
waltung des Rats unterstehen. Verbrauchsgegen- 
stände darf der Rat nicht mit Abgaben belegen. 
Auch darf er den Verkehr mit anderen Bezirken 
oder Teilen von solchen nicht behindern oder er- 
schweren. (Artikel 18 des Königlichen Beschlufses 
vom 20. Dezember v. Is.) 
Der Rat kann für Übertretungen seiner Verord= 
nungen Strafen festsetzen, und zwar gegen Eu- 
ropäer und ihnen Güleichgestellte Geldstrafen bis 
zu 100 Fr. oder Freiheitsstrafen bis zu acht Tagen 
Gefängnis, gegen Inländer entsprechende Zwangs- 
arbeit. Die Strafverordnungen bedürfen der Ge- 
nehmigung des Direktors des Justiz-Departements. 
Die Finanzverwaltung seines Bezirkes steht dem 
Rat zu, soweit sie nicht der Regierung ausdrücklich 
vorbehalten ist. Zwei seiner Mitglieder bilden zu- 
sammen mit dem Vorsitzenden eine Finanzkommission. 
Der Rat arbeitet ein jährliches Budget aus und 
legt der Regierung jährlich über seine Einnahmen 
und Ausgaben Rechnung. Für das erste Jahr 
wird das Budget durch die Regierung aufgestellt. 
(Artikel 18, Absatz 1 des Dezentraltsationsgesetzes). 
Die Ausführungsverordnung, die gleichzeitig mit 
dem Dezentralisationsgesetz am 14. März d. Is. in 
Krast getreten ist, enthält 121 Artikel. Selbstver- 
  
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waltungskörper, wie oben beschrieben, sind zunächst 
nur für Batavia mit Meester-Cornelis und für 
Buitenzorg in Aussicht genommen. Bestimmungen 
über die Anzahl der Mitglieder des Rats und ihrer 
einzelnen Kategorien, sowie über den Wahlmodus 
und die Wahlberechtigung find noch nicht ergangen. 
Wirtschaftliche Bedeutung und Dandel von Dübnti 
(Französisch-Somaliland). 
Im Jahre 1895 hat die Verwaltung des fran- 
zösischen Somalilandes ihren Sitz von Obock nach 
Düübuti an der südlichen Küste des Golfes von 
Tadjurra verlegt. Diübuti ist der Straße von Bab 
el Mandeb um ein Geringes näher als Abden. 
Die zehnjährige Entwicklung des neuen Hafens drängt 
deutlich auf die Konkurrenz mit Aden hin. 
Die wertvollen Produkte des Hinterlandes der 
Somaliküste, wie Kaffee, Häute, Wachs, Zibeth, 
Elfenbein, gingen bis Mitte der 90 er Jahre über 
die englischen Häsen von Zella und Berbera nach 
Aden. Noch bis heute haben sich diese beiden Häfen 
elnen Teil des Transitverkehrs nach Aden erhalten. 
Aber besonders selt dem Jahre 1902, seit Er- 
öffnung der französischen Bahn, die von Düübuti 
aus südwestlich — zur Zeit 310 km — ins Innere 
führt, ist ihr Anteil in stetigem Fallen begriffen. 
Heute gehen, selbst unter Berücksichtigung des Hafens 
von Massaua, der dem Norden Abessiniens dient, 
zwel Drittel des abessinischen Handels, die man im 
Mindestfalle auf 10 000 000 Mk. jährlich schätzen 
darf, über Djibuti; Zeila hat dem nur 1 500 000 Mk. 
entgegenzustellen, Berbera kommt nicht in Betracht. 
Die amtliche französische Statisilk macht für die 
Jahre 1900 bis 1908 folgende Angaben: 
Einfuhr und Ausfuhr Djibutis: 
1900 5 929 107 Fr. 698 013 Fr. 
1901 7334 662 = 2679 300 -— 
1902 7 364846 = 5945 146 = 
1903 7530 221 5 530 425 
Die entsprechenden Zahlen für das Jahr 1904 
sind noch nicht veröffentlicht worden, doch wird an- 
genommen, daß ein weiteres Wachstum des Handels 
von Dübutl auch in diesem Jahre zu verzeichnen 
gewesen ist. Der kleine Rückgang der Ausfuhr im 
Jahre 1908 ist lediglich auf die geringere Kafsee- 
Ernte zurückzuführen. 
Dem Anwachsen des Handels entspricht ein 
gesteigerter Schiffsverkehr des neuen Hafens. Nach 
einer nichtamklichen Angabe löschten im Jahre 1908: 
1870 Schiffe Ladung in Djibuti; 1424 verließen 
den Hafen mit Ladung. Hierin sind jedoch 1150 
angekommene und 1207 abgegangene arabische 
Küstenfahrzeuge (Segelschiffe) enthalten, die einen 
großen Teil des Verkehrs mit Aden, Zeila und 
anderen kleineren Häsen der Somaliküste vermitteln. 
Den Hauptanteil des Verkehrs mit großen Schiffen 
hat naturgemäß Frankreich. 173 franzöfische Schiffe
	        
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