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§ 4. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Veröffent-
lichung im „Deutschen Reichsanzeiger“.
II. Grundkapital.
§ 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 500 000 Mk. eingeteilt in 1000 auf den Namen
lautende nteil zum Nennwert von je 500 M
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, daos Erundtapitur durch Ausgabe von weiteren 500 000 Mk.
Antellen bis zu“ 1 000 000 Mk. zu erhöhen.
§ 6. Auf die Stammanteile werden spätestens 8 Tage nach Errichtung der Gesellschaft 25 v. H.
eingezahlt. Weitere Einzahlungen kann der Vorstand nach Genehmigung durch den Aussichtsrat mit vier-
wöchentlicher Frist einfordern.
7. Die geleisteten Teilzahlungen werden aus Inierimsscheinen vermerkt; dieselben lauten auf
den Namen und werden nach Vollzahlung gegen die Antellscheine umgetauscht.
§5 8. Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht geleistet,
so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beiträge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechts-
wege angehalten werden.
Nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene Briese unter Androhung des
Ausschlussen stattzufinden hat, lann durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige selnes Antells zugunsten
der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Interimsschein für krafstlos erklärt
werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgetellt; sein Anteil verfällt der Gesellschaft,
die berechtigt ist, ihn wieder zu veräußern. 4
§5 9. Die Interimsschemme sowohl wie die vollbezahlten Anteile sind übertragbar. Die Uber-
tragung igi durch Vermerk seltens der Gesellschaft auf dem betreffenden Schein auf Grund einer
lbertragungserklärung des alten und einer Aufnahmeerklärung des neuen Besitzers.
Für den richtigen Eingang der Restbeträge bei Interimsscheinen blelbt der olte Besitzer mit ver-
haftet, soweit die Zahlungen von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen sind. Dies ist bis zum Beweise
des Gegenteils anzunehmen, wenn der neue Besitzer die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats
geleistet hat, nachdem an ihn eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt
gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück.
Die Hastpflicht des alten Besitzers erlischt binnen 5 Jahren vom Toge des Abertrugungsvermerts
gerechnet.
10. Die Zeichner der auszugebenden Anteile bilden die Gesellschaft und werden in eln Mit-
gliederregister eingetragen. Die Anteile sind unteilbar.
§ 11. Für die Verbindlichkelten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts-
vermögen.
Über die Vollzahlung des Nennbetrages der Anteile hinaus haben die Mitglieder der Gesellschoft
kelne Verpflichtungen.
12. Die Ausfertigung und Übergabe neuer Anteilscheine oder Interimsscheine an Stelle solcher,
Die beschädigt oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, ist nur nach gerichtlicher Kraftlos-
erklärung der betreffenden Dokumente, welche nech Maßgabe der Vorschriften der Deutschen Zivil-Prozeß-
ordnung durch bas zuständige Gericht am Sitze der Gesellschaft zu erfolgen hat, zulässig.
§ 13. Durch Zelchnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle
Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem ordentlichen Gerichte in Düsseldorf.
III. Verwaltung.
§5 14. Die Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Generalversammlung.
- a) Der Vorstand.
§ 15. Der Vorstand besteht aus elnem oder mehreren Mitgliedern, welchen, sofern es die Ver-
hältnisse erfordern, Prokuristen beigegeben werden können. Der Aussichtsrat ernennt den Vorstand und
setzt dessen Anstellungsbedingungen fest. Die Ernennung des Vorstandes geschieht zu notarlellem Protokoll
und dient das Protokoll als Legitimatlon. Die Ernennung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit
durch Beschluß des Aufsichtsrates widerruflich, unbeschadet des Anspruches auf die vertragsmäßige Vergütung.
* 16. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen
Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern; er führt
die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen der Aussichtsrat oder die Generalversamm-
lung mitzuwirken hat. Gegenüber dritten hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Gesellschaft zu
vertreten, keine rechtliche Wirkung.