Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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§ 17. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Zum 
Stellvertreter des Vorstandes — einerlei ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht — 
können für einen im voraus begrenzten Zeitraum auch Mitglieder des Aussichtsrats bestellt werden; doch 
scheiden dieselben für die Dauer ihrer Bestllung zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern aus dem Auf- 
sichisrate aus. « . 
ch §18.UrkundenundschriftlicheErklärungendegVorstandeösindfürdieGesellichaftvekbindlich, 
wenn sie unter dem Namen „Sisal-Agaven-Gesellschaft“ von einem Vorstandsmitglied oder einem stell- 
vertretenden Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen unterschrieben sind. 
b. Der Aufsichtsrat. 
§ 19. Der Aussichtsrat besteht aus wenigstens fünf und höchstens sieben von der General- 
versammlung aus der Zahl der Gesellschafter zu wählenden Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder 
des Aufsichtsrats muß die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Generalversammlung festgesetzt. 
Jährllich, zuerst im Jahre 1906, mit dem Termin der ordentlichen Generalversammlung, scheidet 
ein Mitglied aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt gebildet ist, entscheidet 
— Los. - - 
Die Ausscheldenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so ist 
spätestens in der nächsten ordentlichen Generaloersammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer des 
Ausscheidenden zu treffen. - · 
Solange die Zahl der Mitglieder des Aussichtsrats noch fünf beträgt, kann eine Neuwahl 
unterbleiben. « 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für 
den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Dieser Beschluß bedarf 
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
§5 20. Der Aufsichtsrat wählt fofort nach der jedesmaligen ordentlichen Generalversammlung in 
einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Einberufung zusammentreten, einen 
Vorsitzenden und dessen Siellvertreter, über welche Wahlen ein notarielles Protokoll aufzunehmen ist. 
Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen an dem von seinem Vorsitzenden bestimmten Orte ab und 
wird von diesem unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte dazu veranlassen. 
. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei selner Mitglieder anwesend find. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefoßt. Bei Stimmengleichheit entscheldet die Stimme des 
Vorsitzenden. - 
» In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, 
durch schriftliche Stimmenabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen 
Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. 
22. Der Aufsichtsrat beschließt selbst seine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Aussichtsrats 
beziehen kein Gehalt, erhalten jedoch Ersatz ihrer Barauslagen. " . 
chUbek die-Verteilungdesihmnach§35zustehenden-GewinnanteilsversüqtberAufsichtötat 
unter sich. 
§ 23. Der Aufsichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit von 
„dem Vorstand oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft ver- 
langen und durch ein oder mehrere von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige, 
die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und 
die sonstigen Aktivbestände untersuchen. - 
DemAufsichtsratstehtinsbesonderederBeschlaßzm 
über die Grundsätze, nach welchen Länderelen zu erwerben, nutzbar zu machen und zu ver- 
äußern sind, - * - 
.überdieErtichtungvonNeuanlagenjederArtundZwelgniederlassungea, 
.«überdie»Ernetmungsolches-Beamten,welcheeinjährlichesGehaltvonmehrals4000ML 
erhalten oder auf länger als auf vier Jahre angenommen werden, über die mit diesen ein- 
zugehenden Verträge sowie über deren Entlassung, . 
über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen der Gesellschaft, 
über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die 
Generalversammlung und Vorschläge bezüglich Verwendung und Verteilung von Überschüssen. 
Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Voinahme von Rechtsgeschäften mit den 
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Generalversammlung beschlossenen 
Rechtsstreitigkeiten zu führen. Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Ausfsichtsrats, 
so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die Mitglieder des 
Vorstands klagen. · « 
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