Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Gesetzbl. S. 218) bezeichneten Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) Anwendung. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 15. April 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Einfuhr und den 
Vertrieb von Opium. Vom 20. April 1905. 
8 1. Die Einfuhr von Opium zu Genußzwecken in das Schutzgebiet von Samoa sowie der 
Vertrieb von solchem Opium im Schutzgebiet ist ausschließliches Recht des Gouvernements. 
’JN Opium zu Genußzwecken wird in der Verkaufsstelle des Gouvernements nur in zubereiteter 
Form und in besftimmter Packung und nur an solche Personen verabfolgt, die im Besitze eines Erlaubnis= 
scheines sind. 
§5 3. Der Erlaubnisschein wird vom Regierungsarzt ausgestellt und hat zu enthalten Namen 
und Wohnn des Kaufberechtigten, die Menge des zu verabfolgenden Opiums und das Datum der 
Ausstellung. 
5 4. Personen, die im Besitze von Opium zu Genußzwecken sind, haben es innerhalb einer 
Boch- srdr Verkündung dieser Verordnung unter Angabe des Selbstkostenpreises an das Zollamt in Apia 
abzuliefern 
86. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnisstrase bis zu drei 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark allein oder in Verbindung miteinander bestraft. 
Händlern, die wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung bestraft sind, kann die Berechtigung zur 
Ausübung des Handelsgewerbes entzogen werden. Opium, das Gegenstand der Zuwiderhandlungen ist, 
unterliegt der Einziehung. 
§ 6. Dilese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 20. April 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
  
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den vortragenden 
Rat im Auswärtigen Amt, Geheimen Legationsrat Dr. Kriege, von der weiteren Wahrnehmung des 
Amtes als ordentliches Mitglied der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete zu entbinden und an seiner 
Stelle den vortragenden Rat im Auswärtigen Amt, Wirklichen Legationsrat Goetsch, für die Dauer des 
von ihm gegenwärtig bekleldeten Amtes zum ordentlichen Mitglied der vorgenannten Diszlplinarkammer 
zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kaufmann 
Emil Rein, Agenten der Gesellschaft Nordwest-Kamerun, für sein tapferes Verhalten bei Bekämpfung 
des Eingeborenen-Aufstandes im Croß-Gebiet zu Anfang des Jahres 1904 das Militär-Ehrenzeichen 
2. Klasse zu verleihen. 
Naiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafriko. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 1. Juli 1905. 
Tiedt, Kriegsgerichtssekretär scheidet mit dem 31. Jull 1905 behufs Rücktritts in den Dienst der Königlich 
Preußischen Militär-Justizverwaltung aus der Schutztruppe aus. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 28. Juni 1905. 
Kaboth, Zahlmeisteraspirant mit dem 28. Juni 1905 zum Zahlmeister ernannt.
	        
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