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vorgesehene Feldessteuer und die in § 55 daselbst vorgesehene Förderungsabgabe werden auch
für die Zeit vom 1. Januar 1906 bis einschließlich 31. Dezember 1907 auf die Hälfte
herabgesect. «
Berlin, den 11. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
J. A.: Stuebel.
Verfügung an die Legationskasse, betreffend den Zahlungsverkehr mit Deutsch-
Ostafrika. Vom 17. Jull 1905.
In dem zwischen der Kolonial-Abtellung des Auswärtigen Amts und der Deutsch-Ostafrikanischen
Bank abgeschlossenen Vertrage vom 4. März 1905 hat die Bank die Verpflichtung übernommen, bei ihrer
Geschäftsstelle in Berlin an Private Schecks auf ihre Niederlassung in Daressalam, die auf ostafrikanisches
Landesgeld in Beträgen von mindestens 5000 Rupien lauten, zu verabfolgen, und zwar zu einem Kurse,
der 134,25 Mk. für 100 Rupien nicht übersteigt. Nachdem die Deutsch-Ostafrikanische Bank nunmehr eine
Geschäftsstelle in Daressalam eröffnet hat, tritt die Verfügung an die Legationskasse vom 14. April 1904
— Ref. 5259 I —, betreffend die Verabfolgung von Zahlungsanweisungen auf die Gouvernementshaupkkasse
in Daressalam, vom 3. August d. Is. an außer Kraft.")
Auszug aus den Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft,
auf Grund der Satzungsänderungen, die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai d. Js.
beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
§ 6. Mitglieder der Gesellschaft sind:
1. die Eigentümer von Stammanteilen,
2. die Eigentümer von Vorzugsantellen.
Zur Zeit sind ausgegeben:
Stammanteile: 7 Stück zu 200 Mk. = 1 400 Mk.
4 4 - 800 — 1 200 =
5. 500 — 2500
e - 900 — 900
3715 = 1000 = 3 715 000 =
Vorzugsanteile: 300 = = 1000 = = 3 000 000
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Verzeichnisse (Anteilsbücher) geführt und es wird auf Grund derselben den Mitgliedern über jeden Anteil
eine auf den Namen lautende Urkunde (Anteilschein) erteilt. Die Erneuerung eines Anteilscheines ist nur
gegen Rückgabe desselben zulässig. Abhanden gekommene oder vernichtete Antellscheine werden nach
Krastloserklärung in dem gesetzlichen Aufgebotsverfahren durch Ausstellung neuer Scheine ersetzt.
Nur die in den Anteilsbüchern Eingetragenen gelten der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder.
Die Übertragung von Anteilen bedarf der Zusiimmung des Vorstandes, der dieselbe ohne Angabe
von Gründen ablehnen kann. #
Mehrere Erben eines Mitgliedes können, solange das Eigentum an dem Anteile des Erblassers
nicht auf eine bestimmte Person übertragen ist, nur durch einen in das Anteislbuch einzutragenden Bevoll-
mächtigten vertreten werden.
Solange ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt ist, kann die Umschreibung auf mehrere Erben
eines Mitgliedes nicht stattfinden. Bevollmächtigter kann jemand, der die deutsche Reichsangehörigkei#t
nicht besitzt, nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde sein.
Die Umschreibung im Anteilsbuche darf nur gegen Vorlegung des Anteilscheines erfolgen.
Zu den Anteilen werden auf den Inhaber lautende Dividendenscheine auf zehn Jahre ausgegeben.
Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn
nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor
dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus der Urkunde gleich.
*) Val. die Bekanntmachung im Deutschen Kolonialblatt vom 1. Mai 1904, S. 275.