Grundeigentümer verlangen, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks
und seines Zubehörs erwerbe.
# 16.
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so
kann in den Fällen des & 15 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden,
es sei denn, daß der übrig bleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt
werden können.
i
Hinsichtlich aller zu Schürfzwecken veräußerten Teile von Grundstücken steht, Vorkauferecht des
wenn in der Folge das Grundstück zu bergbaulichen Zwecken entbehrlich wird, Grundeigentümers.
demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch die
ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.
18
Können sich der Schürfer und die nach den Vorschriften der 99 12 bis 16 Streitigkeiten
ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach An- wischen Schürfer
hörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Be- i ·
dingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen und der Schürfer zur
Entschädigung oder zum Erwerbe des Grundeigentums verpflichtet ist. Uber die
Verpflichtun zur eberassann der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt,
wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des §& 11 Abs. 1, 3
oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird. ·
Die Bergbehörde darf die Schürfarbeiten nur in den Fällen des & 11 unter-
sagen. Sie setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Ent-
schädigung und Sicherheit fest.
819
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Schürfen Schürfen auf Ein.
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatz= geborenenland.
ansprüche, der Bezirksamtmann.
8 20.
Der Schürfer ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück Schadensersah für
oder dessen Zubehör durch das Schürfen zugefügt wird, Ersatz zu leisten. Beschädigungen von
Der Schürfer ist nicht zum Ersatze des Schadenb verpflichtet, der an Ge. rundstücke-
bäuden oder anderen Anlagen durch das Schürfen entsteht, wenn solche An-
lagen zu einer geit errichtet worden sind, wo die ihnen durch das Schürfen
drohende Gefahr bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekamt
bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter-
Sebeen, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die das
Arundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die
gchtn sace Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Vergütung