§ 33.
Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer ver- ontfernung von
pflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu Me and
entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürf- 6hen
feldes genäß 525 nicht eingetreten ist.
ommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Ent-
fernung, unbeschadet der im & 91 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf
Kosten des Verpflichteten bewirkt werden.
∆ 34.
Jede form= und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowie Schürfregister
die Ubertragung oder Aufgabe des Rechtes am Schürffelde wird in ein bei der
Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen.
ber die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und
umentgeltlich eine Bescheinigung erteilt.
Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters
werden vom Gouverneur erlassen.
35.
Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet.
III. Bom Bergban.
A. Vom Bergwerkseigentum im allgemeinen.
& 36.
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien der im 9 1 bezeichneten Art Bergbau.
(der Bergbau) ist nur in einem Bergbaufelde gestattet.
§ 37.
Der Schürfer kann jederzeit auch ohne den Nachweis eines Fundes bean= Umwandlung
spruchen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben in ein Bergbaufeld um- Shürffelles, n
gewandelt wird. Ei a
Der Umwandlungsantrag ist unter Angabe des dem Bergbaufelde bei-
zulegenden Namens bei der Bergbehörde zu stelen. Dem Antrag ist ein Pan
nebst einer Beschreibung beizufügen, woraus Lage und Größe des Bergbaufeldes
ersichtlich sind (Lageplan).
Der Gouverneur kann eine andere Behörde zur Entgegennahme des Um-
wandlungsantrags für zuständig erklären.
/ 38.
Wenn in dem Schürffelde Mineralien (6 1) regelmäßig gewonnen werden, umwandlung
oder, wenn das Schürffeld zwei Jahre geschlossen gehalten worden r kann die veen *