Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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abzustecken. Während der Frist dürfen von Dritten Schürffelder nur, unbeschadet 
dies Nechtes des Finders, abgesteckt werden. 
Ein nach den Vorschriften der Verordnung vom 15. August 1889 ver- 
liehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach bestehen, unterliegt 
jedoch im ünrigen den Vorschriften der gegenwärtigen Verorhumg. 
99. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Lager bei Posen, den 8. August 1905. 
(. S. Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
Berlin, gedruckt in ber Relchsdruckerei. 
2692 05. UI.